Was geschieht, wenn die Schuldnerpartei ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, obwohl der Gläubigerpartei ein Schuldtitel vorliegt?

Dann kann die Gläubigerpartei den Gerichtsvollzieher mit der Durchsetzung der gerichtlichen Entscheidung beauftragen.
Damit ist gewährleistet, dass die Zwangsvollstreckung in einem geordneten Verfahren abläuft und niemand zur Selbsthilfe greifen muss.

 

Was ist eine Vermögensauskunft?

Wenn die Schuldnerpartei innerhalb der Zahlungsfrist des Gerichtsvollziehers die Forderung aus dem Schuldtitel nicht beglichen hat, muss die Schuldnerpartei ihr Vermögen angeben (früher: Offenbarungseid).
Die Gläubigerpartei soll auf diese Weise erfahren, wovon die Schuldnerpartei lebt, z. B. bei wem sie als Arbeitnehmerin beschäftigt ist und welche Einkünfte sie erzielt.

Auf Antrag der Gläubigerpartei kann der Gerichtsvollzieher die Schuldnerpartei zur Abgabe der Vermögensauskunft laden.
Wer diesem Termin fernbleibt, riskiert, dass gegen ihn ein Haftbefehl ergeht.

Die Abgabe der Vermögensauskunft hat für die Schuldnerpartei erhebliche Konsequenzen. Sie wird in ein Schuldnerverzeichnis eingetragen. Jeder, der ein erhebliches Interesse darlegt, kann Einsicht nehmen.
Wer im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, muss bei der Kreditaufnahme - und manchmal auch bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz - mit Schwierigkeiten rechnen.

Nicht zu verwechseln ist die vorgenannte Vermögensauskunft mit der eidesstattlichen Versicherung nach § 261 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

 

Wie leite ich die Zwangsvollstreckung ein?

In der Regel beginnt die Zwangsvollstreckung mit der Beauftragung des Gerichtsvollziehers.



In welchem Gesetz ist das Verfahren geregelt?

Regelungen enthalten u. a. die Zivilprozessordnung (ZPO).

 


Wo finde ich den zuständigen Gerichtsvollzieher?

Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort bzw. Rechtssitz der Schuldnerpartei.

Die Anschrift, Telefon-Nr. und Sprechzeiten des zuständigen Gerichtsvollziehers können Sie bei der Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge beim Amtsgericht erfahren oder online der Adressdatenbank der Gerichtsvollzieher des Landes Nordrhein-Westfalen externer Link, öffnet neues Browserfenster entnehmen.

 

Kann ich den zuständigen Gerichtsvollzieher direkt mit der Abgabe der Vermögensauskunft beauftragen?

Nein.
Die Aufträge an den Gerichtsvollzieher sind nicht an den zuständigen Gerichtsvollzieher zu richten, sondern an die Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge des zuständigen Amtsgerichts.

Nur so ist gewährleistet, dass Aufträge auch im Verhinderungsfalle des zuständigen Gerichtsvollziehers (Erholungsurlaub, Krankheit) unmittelbar seinen Vertreter erreichen.

Die Justizwachtmeister sorgen dafür, dass die Aufträge unmittelbar an den zuständigen Gerichtsvollzieher bzw. dessen Vertreter weitergeleitet werden.

 

Welche Befugnisse hat der Gerichtsvollzieher bei der Geldvollstreckung?

Er hat u. a. folgende Befugnisse:

  • Ermittlung des Wohnortes/Aufenthaltsortes der Schuldnerpartei,
  • Herbeiführen einer gütlichen Einigung mit der Schuldnerpartei.
  • Einholung einer Vermögensauskunft der Schuldnerpartei
  • Einholung von Auskünften Dritter über das Vermögen der Schuldnerpartei,

Kann ich den Vollstreckungsauftrag auf die Herbeiführung einer gütlichen Einigung oder die Einholung der Vermögensauskunft der Schuldnerpartei beschränken?

Ja.
Die Gläubigerpartei kann sogar einzelne Vollstreckungsmaßnahmen herbeiführen.



In welchen Fällen kann der Gerichtsvollzieher mit der Schuldnerpartei eine Zahlungsvereinbarung treffen?

Die Zahlungsvereinbarung (gütliche Einigung mit der Schulnerpartei) kann nur in folgenden Fällen getroffen werden, falls

  • die Gläubigerpartei im Vollstreckungsauftrag eine Zahlungsvereinbarung  nicht ausgeschlossen hat, 
  • die Schuldnerpartei glaubhaft gemacht hat, die vereinbarte Zahlungen erbringen zu können.


In welcher Form erfolgt die gütliche Einigung?

Diese erfolgt in Form eines Zahlungsplans.
Der Zahlungsplan führt zum Vollstreckungsaufschub.



Welche Anforderungen muss die Zahlungsvereinbarung erfüllen?

Dei Zahlungsvereinbarung kann entweder

  • eine Zahlungsfrist

oder

  • eine Ratenzahlung

enthalten.

Die Tilgung der Schuld soll im Regelfall in 12 Monaten abgeschlossen sein.

Der Inhalt der Zahlungsvereinbarung wird im Zahlungsplan festgehalten.

 

Kann ich als Gläubigerpartei der Zahlungsvereinbarung widersprechen?

Ja, der Widerspruch muss jedoch unverzüglich nach Kenntnis gegenüber dem Gerichtsvollzieher erfolgen.

 

Was ist eine Drittauskunft?

Der Gerichtsvollzieher ist auf Antrag der Gläubigerpartei befugt, Auskünfte bei Dritten über das Vermögen der Schuldnerpartei einzuholen.

Als Dritte kommen in Betracht (Inhalt der Auskünfte sind in Klammern angegeben):

  • Rentenversicherung (Name und Anschrift des aktuellen Arbeitgebers der Schuldnerpartei),
  • Bundeszentralamt für Steuern (Konten und Depots der Schuldnerpartei),
  • Kraftfahrtbundesamt (Fahrzeug- und Halterdaten für ein Kraftfahrzeug der Schudnerpartei).



 Welche Voraussetzungen müssen für eine Drittauskunft vorliegen?

Die Drittauskunft kann nur erfolgen, wenn

  • die Schuldnerpartei ihrer Pflcht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkommt

oder

  • die in dem Vermögensverzeichnis aufgenommenen Vermögensgegenstände eine Befriedigung der Gläubigerpartei voraussichtlich nicht erwarten lassen.

Für eine Drittauskunft muss die Vollstreckungsforderung jedoch mindestens 500 EUR betragen.



Welche Vorprüfung erfolgt durch den Gerichtsvollzieher vor der Zwangsvollstreckung?

Der Gerichtsvollzieher prüft zunächst, ob die Schuldnerpartei

  • eine Vermögensauskunft abgegeben hat.


Die Prüfung erfolgt durch

  • Einsicht in das elektronische Vermögensverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts.



Der Gerichtsvollzieher stellt anhand der Einsicht in das Vermögensverzeichnisregister fest, dass die Schuldnerpartei bereits zuvor eine Vermögensauskunft abgegeben hat, die nicht älter als 2 Jahre ist.
Erhalte ich aufgrund meines Vollstreckungsauftrags einen Abdruck des Vermögensverzeichnisses?
Von wem erhalte ich den Abdruck? 


Ja.
Den Abdruck des Vermögensverzeichnisses erhalten Sie vom Gerichtsvollzieher.



Der Gerichtsvollzieher stellt anhand der Einsicht in das Schuldnerverzeichnis des örtlichen Vollstreckungsgerichts fest, dass die Schuldnerpartei bereits zuvor eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, die nicht älter als 2 Jahre ist.
Erhalte ich aufgrund meines Vollstreckungsauftrags eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses?
Von wem erhalte ich die Abschrift? 


Ja.
Der Gerichtsvollzieher leitet in diesen Fällen die Unterlagen an das örtliche Vollstreckungsgericht weiter.

Die Abschrift des Vermögensverzeichnisses erhalten Sie vom

  • örtlichen Vollstreckungsgericht
    (Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - am Wohnsitz/Rechtssitz der Schuldnerpartei).


Welche Informationen erhalte ich aus dem Vermögensverzeichnis?

Die Gläubigerpartei erhält hierdurch (weitere) Informationen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerpartei, insbes. über

  • Personendaten der Schuldnerpartei (Geburtsname, Geburtsdatum),
  • Anzahl der unterhaltspflichtigen Personen der Schuldnerpartei,
  • Art und Höhe der Einkünfte der Schuldnerpartei (Arbeitseinkommen, Sozialleistungen, usw.),
  • die Kontoverbindung der Schuldnerpartei,
  • die Rentenanwartschaften,
  • die Forderungen der Schuldnerpartei (z. B. Wertpapiere, Lebensversicherung, Bausparversicherung usw.),
  • das Eigentum und den Besitz der Schuldnerpartei (z. B. Grundeigentum, Eigentumswohnung(en), eingetragene  Rechte an Grundstück(en)).

Welchen Nutzen hat die Vermögensauskunft für die Gläubigerpartei?

Aus den Angaben der Schuldnerpartei hat die Gläubigerpartei die Möglichkeit, weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Schuldnerpartei zu ergreifen (z. B.: Eintragung einer Zwangshypothek in  den Grundbesitz der Schuldnerpartei, Forderungspfändung (z. B. Pfändung des Arbeitseinkommens und des Kontoguthabens der Schuldnerpartei u. dergl.).

Wann muss ich die Vermögensauskunft abgeben?

Die Vermögensauskunft ist auf Antrag der Gläubigerpartei von der Schuldnerpartei abzugeben, wenn die Schuldnerpartei die Forderung aus dem Schuldtitel nicht innerhalb der Zahlungsfrist des Gerichtsvollziehers (2 Wochen) vollständig beglichen hat.

Ein vorheriger erfolgloser Zwangsvollstreckungsversuch der Gläubigerpartei ist somit nicht erforderlich.

Die Schuldnerpartei hat hierbei ein Verzeichnis über das gesamte Vermögen zu erstellen ("Vermögensverzeichnis") und hat hierbei die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben an Eides Statt zu versichern.

Macht die Schuldnerpartei gleichwohl falsche oder unvollständige Angaben, liegt insoweit ein Straftatbestand vor.

Nicht zu verwechseln ist die vorgenannte Vermögensauskunft mit der eidesstattlichen Versicherung nach § 261 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Ich habe bereits zuvor die Vermögensauskunft abgegeben.
Wann bin ich zur erneuten Abgabe der Vermögensauskunft verpflichtet?

Auf Antrag der Gläubigerpartei ist die Schuldnerpartei frühestens nach 2 Jahren zur erneuten Abgabe der Vermögensauskunft verpflichtet.
Dies gilt unabhängig von der Tatsache, ob die Eintragung im Schuldnerverzeichnis bereits gelöscht ist.

Selbst nach Löschung der Eintragung im Schuldnerverzeichnis besteht die 2-jährige Sperrfrist weiter.

In welchen Fällen bin ich vorzeitig zur erneuten Abgabe der Vermögensauskunft verpflichtet?

Auf Antrag der Gläubigerpartei bei Glaubhaftmachung der Änderung der Vermögensverhältnisse der Schuldnerpartei.

Als Änderung der Vermögensverhältnisse kommen u. a. in Betracht:

  • Erwerb von Vermögen,
  • Erwerb pfändbarer Vermögenswerte,
  • Verlust von Vermögenswerten (z. B.: Auflösung des Bankkontos, Verlust des Arbeitsplatzes, Verkauf der Immobilie).

Wie erfolgt die Abgabe der Vermögensauskunft?

Die Schuldnerpartei nuss die ihm gehörenden Vermögensgegenstände und Forderungen angeben und füllt das Formular entsprechend aus.
Auch unter Eigentumsvorbehalt erworbene, an Dritte sicherungsübereignete oder gepfändete Gegenstände/Forderungen sind von der Schuldnerpartei  anzugeben.

Der Gerichtsvollzieher errichtet nach den Angaben der Schuldnerpartei eine Aufstellung der erforderlichen Angaben als elektronisches Dokument.

In der Regel wird das von der Schuldnerpartei ausgefüllte Formular vom Gerichtsvollzieher eingescannt und als Datei dem zentralen Vollstreckungsgericht übermittelt.

Die Vermögensauskunft wird von der Schuldnerpartei nicht unterschrieben, es wird lediglich das Protokoll unterschrieben.

Das Protokoll enthält u. a. die eidesstattliche Versicherung:
Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben ist von der Schuldnerpartei an Eides Statt im Protokoll zu versichern.

Was sind die Rechtsfolgen der Abgabe der Vermögensauskunft?

Rechtsfolgen sind u. a.

  • Hinterlegung des Vermögensverzeichnisses durch den/die Gerichtsvollzieher/in bei dem zentralen Vollstreckungsgericht,
  • Eintragung der Schuldnerpartei in das Vermögensverzeichnisregister
  • bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist des Gerichtsvollziehers: Eintragung der Schuldnerpartei in das Schuldnerverzeichnis.

Die Schuldnerpartei kommt der Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nach.
Welche Zwangsmittel habe ich als Gläubiger?

Kommt die Schuldnerpartei der Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nach, so ergeht auf Antrag der Gläubigerpartei ein Haftbefehl gegen die Schuldnerpartei.

Die Abgabe der Vermögensauskunft kann somit von der Gläubigerpartei gegen die Schuldnerpartei insoweit erzwungen werden.

Die Schuldnerpartei kommt der Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nach.
Welches Gericht ist für den Erlass eines Haftbefehls zuständig?

Das örtliche Vollstreckungsgericht

  • Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - am Wohnsitz/Rechtssitz der Schuldnerpartei

ist zuständig.

Die Entscheidung trifft der Richter.                                                          

Kann ich als Gläubigerpartei für die Zwangsvollstreckung vor dem Gerichtsvollzieher Prozesskostenhilfe erhalten?

Ja.
Personen mit geringem Einkommen können ggfs. für die Zwangsvollstreckung Prozesskostenhilfe erhalten.