Im Justizportal stehen zu verschiedenen Themen wichtige Formulare bereit, so beispielsweise der Antrag auf Beratungshilfe, die Vorsorgevollmacht, der Antrag auf Festsetzung von Unterhalt oder der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Die angebotenen Formulare können Sie ausfüllen, ausdrucken und – soweit es keinen anderslautenden Hinweis bei dem entsprechenden Formular gibt – per Post an die zuständige Justizeinrichtung übersenden oder dort persönlich abgeben.

Zudem besteht im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs die Möglichkeit, diese unter anderem über „Mein Justizpostfach“externer Link, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab zu übermitteln. Nähere Informationen erhalten Sie im Bereich elektronischer Rechtsverkehrexterner Link, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab. Ein Versand der Formulare per E-Mail ist in der Regel nicht möglich.

Hinweis: Um die Formulare abspeichern zu können, benötigen Sie die neueste Version eines Readers, den Sie im Internet kostenfrei herunterladen können.

Betreuungssachen

Erbrecht

Familiensachen

finanzielle Hilfen

Grundbuch

Kontopfändungsschutz

 
  • Bescheinigung gem. § 850 k V ZPO für das Pfändungsschutzkonto (https://www.agsbv.de/2025/06/neue-p-konto-bescheinigung-und-kundeninformation-gueltig-ab-01-07-2025/) externer Link, öffnet neues Browserfenster
    Geltendmachung der Erhöhung des Grundfreibetrages durch die Schuldnerpartei. Die Bescheinigung ist bei dem Geldinstitut vorzulegen. Die Vorlage der gesonderten Bescheinigung ist nur erforderlich, sofern und soweit der Nachweis nicht anderweitig erbracht werden kann (z. B. Arbeitslosengeldbescheid, Kindergeldbescheid) und dieser von dem Geldinstitut als Nachweis nicht anerkannt wird. Die Bescheinigung wird von den auszahlenden Stellen (z. B. Arbeitgeber, Versicherungsträger, ARGE, Agentur für Arbeit, Sozialamt, Kindergeldkasse, Insolvenzverwalter) oder ggfs. den Schuldnerberatungsstellen erteilt. Die Schuldnerberatungsstellen erteilen derartige Bescheinigungen jedoch nur für Personen, die bereits zuvor deren Hilfe in Anspruch genommen haben.

Urkundssachen

Zwangsvollstreckung