Wie beauftrage ich den Gerichtsvollzieher/die Gerichtsvollzieherin?
Die Beauftragung erfolgt mit dem bundesweit einheitlichen Vordruck externer Link, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab.

Welche Unterlagen muss ich dem Vollstreckungsauftrag beifügen?
Beizufügen sind:

  • Schuldtitel einschl. Zustellungsnachweis,
  • ggfs. Nachweis der Sicherheitsleistung,
  • Forderungsaufstellung.

Der Schuldtitel ist in der Regel nur zur Zwangsvollstreckung geeignet, wenn dieser mit der erforderlichen Vollstreckungsklausel ("Vorstehende Ausfertigung wird der Gläubigerpartei zum Zwecke der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerpartei erteilt. ...") versehen ist.

Lediglich der Vollstreckungsbescheid, die einstweilige Verfügung und der Arrestbefehl bedürfen für die Zwangsvollstreckung nicht der Vollstreckungsklausel. 

Ist das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar und soll bereits vor Rechtskraft der Entscheidung vollstreckt werden, ist der Nachweis der Sicherheitsleistung beizufügen.

Wo erhalte ich die Zustellungsbescheinigung zu dem Schuldtitel?
Die Zustellungsbescheinigung erhält die Gläubigerpartei von der Behörde/dem Notar, die/der den Schuldtitel erstellt hat.
Bitte wenden Sie sich insoweit an unser Familiengericht (Abt. 9 F) bzw. an unsere Zivilprozessabteilung.

Wo erhalte ich die vollstreckbare Ausfertigung des Schuldtitels?
Die Gläubigerpartei erhält die vollstreckbare Ausfertigung von der Behörde/dem Notar, die/der den Schuldtitel erstellt hat.

Bitte wenden Sie sich insoweit an unser Familiengericht (Abt. 9 F) bzw. an unsere Zivilprozessabteilung.

Soweit es sich um eine einfache Vollstreckungsklausel handelt (Zwangsvollstreckung hängt von keiner Bedingung oder von der Sicherheitsleistung der Gläubigerpartei ab), wird sie von dem Mitarbeiter in der Serviceeinheit erteilt.

Die titelergänzende Vollstreckungsklausel (Zwangsvollstreckung hängt von einer Bedingung ab, die nicht in einer Sicherheitsleistung der Gläubigerpartei besteht) und die titelübertragende Vollstreckungsklausel (Rechtsnachfolge auf Gläubiger- oder Schuldnerseite) werden dagegen von dem zuständigen Rechtspfleger erteilt.