Welche Aufgaben hat das Familiengericht?
Das Amtsgericht - Familiengericht - ist u. a. zuständig für
- Abstammungssachen (z. B. Feststellung der Vaterschaft, Feststellung der Nichtehelichkeit, Vaterschaftsanfechtung),
- Erteilung der Ehemündigkeit,
- Ehesachen (Scheidungsverfahren, Aufhebung oder Nichtigerklärung einer Ehe),
- Befreiung von Eheverboten,
- Regelung der Rechtsverhältnisse an der der Ehewohnung und des Hausrates,
- Regelung der elterlichen Sorge,
- Einbenennungen von Stiefkindern (Ersetzung der Zustimmung des anderen Elternteils zur Namensänderung des Kindes),
- Gewaltschutz (häusliche Gewalt),
- Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht,
- Bestimmung des Kindergeldberechtigten,
- Kindesherausgabe an den Inhaber der elterlichen Sorge,
- Verfahren nach dem Partnerschaftsgesetz,
- Regelung des Umgangsrechts,
- Unterhaltsansprüche (Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt, Trennungsunterhalt und Nachscheidungsunterhalt),
- Unterhaltsansprüche wegen der Betreuung eines Kindes zwischen nicht verheirateten Eltern,
- Vermögensverzeichnis,
- Versorgungsausgleich.
Für alle Ehesachen und andere Familiensachen ist ausschließlich das Amtsgericht - Familiengericht - zuständig.
Zu den Ehesachen zählt insbesondere das Scheidungsverfahren.
Um alle mit einer Scheidung zusammenhängenden Fragen einer sachgerechten Gesamtlösung zuzuführen, verhandelt und entscheidet das Familiengericht grundsätzlich über den Scheidungsantrag und alle Scheidungsfolgesachen im so genannten "Scheidungsverbund".
Zu den Scheidungsfolgesachen gehören unter anderem
- der Versorgungsausgleich,
- der nacheheliche Unterhalt,
- das Verfahren betreffend die Kinder der Beteiligten.
So ist das Familiengericht zuständig für die Fragen,
- bei welchem Elternteil die Kinder nach der Scheidung leben (sog. Sorgerechtsverfahren)
und
- wie häufig die Kinder den Elternteil sehen und besuchen, bei dem sie nicht leben (sog. Umgangsverfahren).
Auch regelt das Familiengericht den Kindesunterhalt und die Feststellung bzw. Anfechtung der Vaterschaft.
Welches Gericht ist zuständig?
Das Amtsgericht - Familiengericht - ist zuständig.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz bzw. der Ehewohnung.
Die Entscheidung in Scheidungsverfahren und Familienstreitsachen trifft der zuständige Richter.
Welches Gericht ist in internationalen Kindesentführungsfällen nach § 107 FamFG zuständig?
Landesweit - und somit auch für den hiesigen Amtsgerichtsbezirk - ist das Oberlandesgericht Düsseldorf zuständig.
Kann die Zustimmung des nichtsorgeberechtigten Elternteils zur Namensänderung des Kindes vom Gericht ersetzt werden?
Bei Wiederheirat des sorgeberechtigten Elternteils kann dem Kind aus erster Ehe der neue Familienname erteilt werden. Voraussetzung ist, dass der nichtsorgeberechtigte Elternteil zustimmt. Verweigert er seine Zustimmung, kann diese durch das Amtsgericht - Familiengericht - ersetzt werden, wenn es zum Kindeswohl erforderlich ist.
In diesem Verfahren sind die Eltern, das Jugendamt sowie gegebenenfalls das Kind anzuhören.
Sachbearbeiter des Verfahrens ist der zuständige Rechtspfleger.
Wo finde ich den Ansprechpartner?
Die Zuständigkeit der Mitarbeiter in der Serviceeinheit richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens des Antragsgegners/der Antragsgegnerin.
Die Mitarbeiter in der Serviceeinheit (Abt. 9 F) finden Sie im Erdgeschoss, Zimmer 19:
- Frau Leifeld (B, L, N, R, T, X sowie Z), Tel. 02581 6364-117
und im Obergeschoss
- Frau Bieckmann (C, F, H und M), Zimmer 102, Tel. 02581 6364-141,
- Frau Brunsmann (A, D, E, G, J, K, Q, S, Sch sowie St), Zimmer 114, Tel. 02581 6364-157,
- Frau Schulte (I, O, P, U, V, W sowie Y), Zimmer 114, Tel. 02581 6364-158.
Wegen Teilzeitbeschäftigung erreichen Sie jedoch
- Frau Schulte nur montags bis donnerstags
an ihrem Arbeitsplatz.