Wann ist eine Ingewahrsamnahme erforderlich?

Das Polizeigesetz Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) ermöglicht die Ingewahrsamnahme in begründeten Fällen durch die Polizei.



In welchen Fällen kommt ein polizeilicher Gewahrsam in Betracht?

Diese kommt u. a . in folgenden Fällen in Betracht: 

  • zum Schutz des Betroffenen gegen eine Gefahr für Leib und Leben, weil die Person sich erkennbar ohne freie Willensbestimmung oder/und in hilfloser Lage befindet (z. B. Alkohol, Betäubungsmittel),
  • zur Verhinderung einer unmittelbar bevorstehenden Begehung oder Fortsetzung einer Straftat (z. B. Bedrohung, Hausfriedensbruch, häusliche Gewalt, Körperverletzung, Sachbeschädigung) oder Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung, 
  • zur Durchsetzung einer Platzverweisung nach § 34 PolG NRW,
  • zur Durchsetzung einer Wohnungsverweisung oder eines Rückkehrverbotes zum Schutz vor häuslicher Gewalt nach § 34 a PolG NRW,
  • zur Feststellung der Identität des/der Betroffenen.

Die Polizei kann Minderjährige, die sich der Obhut der Sorgeberechtigten entzogen haben, in Gewahrsam nehmen, um sie den Sorgeberechtigten oder dem Jugendamt zuzuführen.

 

In welchen Fällen ist eine richterliche Entscheidung erforderlich?

Wird eine Person von der Polizei festgehalten, hat diese eine richterliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeizuführen.


In welchen Gesetzen ist das Verfahren geregelt?

Regelung enthalten u. a.:

  • das Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW),
  • das Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen (FreihEntzG).



Welches Gericht ist zuständig?

Das Amtsgericht ist zuständig.
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort der Ingewahrsamnahme.

 

In welchen Fällen ist eine richterliche Entscheidung nicht erforderlich?
Eine richterliche Entscheidung ist nicht erforderlich, falls der Grund nachträglich weggefallen ist (Wegfall des Grundes der polizeilichen Maßnahme).



Wann ist der/die Betroffene zu entlassen?

Die festgehaltene Person ist u. a. zu entlassen,

  • sobald der Grund für die Maßnahme der Polizei weggefallen ist,
  • nach Ablauf der Frist in dem gerichtlichen Beschluss

oder

  • wenn die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung für unzulässig erklärt worden ist.