Was ist häusliche Gewalt?

Häusliche Gewalt bezeichnet Gewalttaten zwischen Menschen, die in einem Haushalt zusammen  leben bzw.zusammen gelebt haben.

Hierunter fallen insbes.:

  • Gewalt in Paarbeziehungen (vor, während und nach einer Trennung),
  • Gewalt gegen Kinder,
  • Gewalt von Kindern gegen ihre Eltern,
  • Gewalt zwischen Geschwistern,
  • Gewalt gegen im Haushalt lebende ältere Menschen.

Das Gewaltschutzgesetz ermöglicht die Beantragung von zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten.

Das Gewaltschutzgesetz findet bei jeder Form des gemeinsamen Wohnens in einer Wohnung (Familie, Partnerschaft, Wohngemeinschaft, usw.) Anwendung.

 

In welchen Gesetzen ist das Verfahren geregelt?

Regelung enthalten u. a.:

  • das Gewaltschutzgesetz (GewSchG),
  • das Polizeigesetz Nordrhein-Westfalen (PolG NW),
  • das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG),
  • die Zivilprozessordnung (ZPO).

 

Welches Gericht ist zuständig?

Das Amtsgericht - Familiengericht - ist zuständig.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz des Antragsgegners bzw. dem Ort der unerlaubten Handlung.

Über den Antrag entscheidet der zuständige Richter.

 

Kann ich in Gewaltschutzsachen Verfahrenskostenhilfe erhalten?

Personen mit geringem Einkommen können in Gewaltschutzsachen Verfahrenskostenhilfe erhalten.

 

Kann die Polizei gegenüber der gewalttätigen Person eine Wohnungsverweisung und ein befristetes Rückkehrverbot aussprechen?

Bereits vor Erlass einer einstweiligen Anordnung kann von der Polizei eine Wohnungsverweisung  und ein befristetes Rückkehrverbot bis zu 10 Tagen gegen den Täter ausgesprochen werden sowie der Täter aus der Wohnung gesetzt werden.

Dieses soll dazu dienen, dem Opfer genügend Zeit zu lassen, eine einstweilige Anordnung bei Gericht zu beantragen.

 

Ist das Opfer verpflichtet, dem Täter seine persönlichen Sachen auszuhändigen, falls gegen ihn eine Wohnungsverweisung und ein befristetes Rückkehrverbot ausgesprochen worden ist?

Das Opfer ist verpflichtet, dem Täter oder einer Vertrauensperson die persönlichen Sachen auszuhändigen.

 

Warum muss ich ggfs. trotz des befristeten Rückkehrverbotes bzw. des befristeten Kontaktverbots die Verlängerung des Rückkehrverbotes beantragen?

Das Kontaktverbots/das Rückkehrverbot ist lediglich befristet.

Nach Ablauf der Frist ist das Verbot gegenstandslos geworden; es sei denn, das Opfer hat rechtzeitig die Verlängerung des befristeten Verbotes bei Gericht beantragt und erwirkt.

 

Wie und wo kann ich den Antrag auf Verlängerung des Kontaktverbotes und  Rückkehrverbotes stellen?

Der Antrag kann

  • schriftlich,
  • mündlich gegenüber dem zuständigen Rechtspfleger

gestellt werden.

 

Welche Unterlagen sind dem Antrag beizufügen?

Beizufügen sind ggfs.:

  • polizeiliche Bestätigung über den Wohnungsverweis (befristetes Rückkehrverbot und befristetes Kontaktverbot),
  • polizeiliche Bescheinigung über die Anzeigenerstattung,
  • ärztliche Bescheinigung über evtl. Verletzungen.

 

Welche Anordnungen können vom Gericht getroffen werden?

Das Gericht kann u. a. folgende Anordnungen treffen:

  • Verbot des Betretens der gemeinsamen Wohnung durch den Täter,
  • Verbot der Annäherung des Täters an das Opfer,
  • Verbot der Kontaktaufnahme per Telefon, Brief, E-Mail o. dergl.,
  • Verlängerung des befristeten Rückkehrverbotes,
  • Anordnung der befristete Überlassung der Wohnung an das Opfer (Diese Anordnung kann unabhängig von den Besitzverhältnissen getroffen werden).

Soweit das Gericht eine Eilentscheidung ohne Anhörung des Antragsgegners erlässt, ist diese an den Antragsgegner zuzustellen.

 

Wer veranlasst die Zustellung der gerichtlichen Eilentscheidung?

Die Zustellung erfolgt nicht durch das Gericht, sondern durch den Gerichtsvollzieher.
Die örtliche Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers richtet sich nach dem Wohnsitz des Antragsgegners.

Für die entsprechende Beauftragung des Gerichtsvollziehers externer Link, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab hat der/die Antragsteller/in selbst zu sorgen.
Die Beauftragung erfolgt mit einem bundesweit einheitlichen Vordruck externer Link, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab.

Kann ich den zuständigen Gerichtsvollzieher direkt mit der  Zustellung beauftragen?

Nein.
Die Zustellungsaufträge sind nicht an den zuständigen Gerichtsvollzieher zu richten, sondern an die Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge des zuständigen Amtsgerichts.

Nur so ist gewährleistet, dass Aufträge auch im Verhinderungsfalle des zuständigen Gerichtsvollziehers (Erholungsurlaub, Krankheit) unmittelbar seinen Vertreter erreichen.

Die Justizwachtmeister sorgen dafür, dass die Aufträge unmittelbar an den zuständigen Gerichtsvollzieher bzw. dessen Vertreter weitergeleitet werden.

 

Wo finde ich die Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge?

Die Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge des hiesigen Amtsgerichts befindet sich im Erdgeschoss:

  • Zimmer 25, Tel. 02581 6364-0.

 

In welchen Fällen wird vom Gericht ein Anhörungstermin anberaumt?

Falls keine Eilentscheidung getroffen wird, oder der Antragsgegner gegen die erlassene Eilentscheidung Widerspruch einlegt, beraumt der zuständige Richter einen Anhörungstermin an.

Informationen aus dem Justizportal

Info-Broschüren und Info-Flyer