Antrag auf Forderungspfändung Quelle: Amtsgericht Warendorf
  • Wer ist Verfahrensbeteiligter bei der Forderungspfändung?
    Beteiligt sind folgende Parteien:
  • die Gläubigerpartei, die aufgrund des Schuldtitels die Zwangsvollstreckung betreibt,
  • die Schuldnerpartei, gegen den sich die Zwangsvollstreckung richtet,
  • die Drittschuldnerpartei, die der Schuldnerpartei einen Geldbetrag schuldet.

Beispiel:

G (= Gläubigerpartei) betreibt gegen S (= Schuldnerpartei) die Zwangsvollstreckung aus dem vollstreckbaren Urteil des Amtsgerichts Warendorf.

G pfändet das Arbeitseinkommen des S bei dem Arbeitgeber DS (= Drittschuldnerpartei).

 

Wie erfolgt die Pfändung?

Die Pfändung der Forderung erfolgt durch einen Pfändungsbeschluss, der die Forderung beschlagnahmt.

Die Verwertung der Forderung erfolgt durch einen Überweisungsbeschluss, der die Forderung dem Gläubiger überweist.

In der Regel beantragt die Gläubigerpartei gleichzeitig einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der von dem Gericht in einem Beschluss erlassen wird.

 

 

In welchem Gesetz ist das Verfahren geregelt?

Regelungen sind u. a. in der Zivilprozessordnung (ZPO) enthalten.

 

Welches Gericht ist zuständig?

Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - ist zuständig - und zwar unabhängig vom Streitwert -.

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz bzw. Rechtssitz der Schuldnerpartei.

Sachbearbeiter ist der zuständige Rechtspfleger.

 

 

Welche Forderungen der Schuldnerpartei kann ich pfänden?

Grundsätzlich können alle übertragbaren Forderungen der Schuldnerpartei gepfändet werden. Ein rechtsgeschäftlicher Abtretungsausschluss ist gegenüber der Gläubigerpartei unwirksam; die Forderung ist insoweit dennoch für die Gläubigerpartei pfändbar.

Pfändbar sind u. a.  folgende Forderungen:

  • Ansprüche aus dem Bausparvertrag der Schuldnerpartei (Bausparsumme, Bausparguthaben, etc.),
  • Ansprüche aus der Lebensversicherung der Schuldnerpartei (Versicherungssumme, Gewinnanteil, Rückkaufwert etc.),
  • Arbeitseinkommen der Schuldnerpartei,
  • Erstattungsansprüche der Schuldnerpartei gegen das Finanzamt,
  • Kontoguthaben der Schuldnerpartei,
  • Mieteinnahmen der Schuldnerpartei,
  • Sozialleistungen der Schuldnerpartei (z. B. Hilfe zum Lebensunterhalt, Arbeitslosengeld I, Arbeitslosengeld II, Krankengeld, Wohngeld, Rente).

 

Wie erfolgt die Antragstellung?

Die Antragstellung kann

  • schriftlich

oder

  • mündlich gegenüber dem Mitarbeiter in der Serviceeinheit bzw. ggfs. dem zuständigen Rechtspfleger

erfolgen.

Der Antrag kann auch mündlich am Amtsgericht des Wohnortes der Gläubigerpartei gestellt werden.

 

Wie erfolgt die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses?

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird nicht von Amts wegen zugestellt.

Die Zustellung erfolgt im Parteibetrieb durch den Gerichtsvollzieher.

Die Gläubigerpartei hat also den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Drittschuldnerpartei zu beauftragen.

 

Wie erhalte ich als Gläubigerpartei die Auskunft von der Drittschuldnerpartei über die gepfändete Forderung?

Die Drittschuldnerpartei ist zur Abgabe der Drittschuldnererklärung nur verpflichtet, falls die Gläubigerpartei diese hierzu in dem Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses aufgefordert hat.

Der Inhalt der Drittschuldnererklärung ergibt sich aus § 840 ZPO.

Diese muss Angaben darüber enthalten:

  • ob und wieweit die gepfändete Forderung als begründet anerkannt und die Drittschuldnerpartei Zahlung zu leisten bereit ist,
  • ob und ggfs. welche Ansprüche andere Personen an die gepfändete Forderung stellen,
  • ob und ggfs. wegen welcher Ansprüche die gepfändete Forderung bereits zuvor für andere Gläubiger gepfändet worden ist.

Die Abgabe der Drittschuldnererklärung hat innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu erfolgen.

In der Regel enthält der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss die Aufforderung an die Drittschuldnererklärung zur Abgabe der Drittschuldnererklärung.

 

Was ist ein Vorläufiges Zahlungsverbot?

Bereits vor Erlass eines Pfändungsbeschlusses kann die Gläubigerpartei ohne Mitwirkung des Gerichts die Forderung pfänden.

Dies erfolgt jedoch in der Regel nur, falls Gefahr besteht, dass die Schuldnerpartei die Forderung einzieht bzw. zuvor gerichtlichen Pfändungsschutz erwirkt.

Der Rang des Pfandrechts bestimmt sich nach der Vorpfändung.

Die Vorpfändung soll der Gläubigerpartei ermöglichen, schon vor Erlass des Pfändungsbeschlusses eine Forderung zu beschlagnahmen, um Nachteile zu vermeiden.

 

Welches Gericht ist für den Erlass des Vorläufigen Zahlungsverbots zuständig?

Das Gericht ist nicht zuständig.

Das Vorläufige Zahlungsverbot wird an die  Drittschuldnerpartei und die Schuldnerpartei zugestellt.

 

Wer veranlasst die Zustellung des Vorläufigen Zahlungsverbots an die Drittschuldnerpartei und Schuldnerpartei?
Wer veranlasst die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Drittschuldnerpartei und Schuldnerpartei?

Die Zustellung erfolgt nicht durch das Gericht, sondern jeweils durch den Gerichtsvollzieher.
Die örtliche Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers richtet sich im Regelfall nach dem Wohnsitz/Rechtssitz der Drittschuldnerpartei.

Für die entsprechende Beauftragung des Gerichtsvollziehers hat die Gläubigerpartei selbst zu sorgen.
Die Beauftragung erfolgt mit einem bundesweit einheitlichen Vordruck externer Link, öffnet neues Browserfenster.

 

Kann ich den zuständigen Gerichtsvollzieher direkt mit der Zustellung beauftragen?

Nein.
Die Aufträge an den Gerichtsvollzieher sind nicht an den zuständigen Gerichtsvollzieher zu richten, sondern an die Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge des zuständigen Amtsgerichts.

Nur so ist gewährleistet, dass Aufträge auch im Verhinderungsfalle des zuständigen Gerichtsvollziehers (Erholungsurlaub, Krankheit) unmittelbar seinen Vertreter erreichen.

Die Justizwachtmeister sorgen dafür, dass die Aufträge unmittelbar an den zuständigen Gerichtsvollzieher bzw. dessen Vertreter weitergeleitet werden.

 

Wo finde ich die Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge?

Die Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge des hiesigenAmtsgerichts befindet sich im Erdgeschoss:

  • Zimmer 23, Tel. 02581 6364-0.

Wann wird die Vorpfändung wirksam?

Die Vorpfändung wird wirksam mit der Zustellung an die Drittschuldnerpartei.

Mit Zustellung des Vorläufigen Zahlungsverbots darf die Drittschuldnerpartei nicht mehr an die Schuldnerpartei leisten und muss die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses abwarten.

 

Wann ist die Vorpfändung gegenstandslos geworden? Wann kann die Drittschuldnerpartei insoweit wieder an die Schuldnerpartei leisten?

Die Vorpfändung wird gegenstandslos, sofern der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Vorläufigen Zahlungsverbots an die Drittschuldnerpartei zugestellt worden ist.

Die Drittschuldnerpartei kann nach fristlosem Ablauf der Monats-Frist an die Schuldnerpartei befreiend leisten.

 

In welchen Fällen wird der pfandfreie Betrag der Schuldnerpartei im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom Gericht festgesetzt?

Bei der Unterhaltspfändung wird der pfandfreie Betrag der Schuldnerpartei - unter Berücksichtigung der unterhaltspflichtigen Personen - vom Gericht festgesetzt.

Die bevorrechtigte Unterhaltspfändung nach § 850 d ZPO muss jedoch von der Gläubigerpartei ausdrücklich beantragt werden, ansonsten erfolgte die Pfändung nach § 850 c ZPO.

Bei der bevorrechtigten Unterhaltspfändung nach § 850 d ZPO ergibt sich der pfandfreie Betrag der Schuldnerpartei unmittelbar aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.

 

Wie berechne ich im Falle einer Einkommenspfändung nach § 850 c Zivilprozessordnung (ZPO) den pfandfreien Betrag?

Bei der Pfändung von Forderungen nach § 850 c ZPO erfolgt dagegen keine Festsetzung des pfandfreien Betrages der Schuldnerpartei durch das Gericht.

Der pfandfreie Betrag der Schuldnerpartei wird in diesen Fällen nach der Tabelle zu § 850 c ZPO (Anlage zu § 850 c ZPO) ermittelt.

In dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird insoweit lediglich auf die Tabelle zu § 850 c ZPO Bezug genommen.

Den pfandfreien Betrag können Sie onlineexterner Link, öffnet neues Browserfenster berechnen.

 

 

Wie oft führt die Forderungspfändung zum Erfolg?

Ob die Forderungspfändung zum Erfolg führt, hängt letztlich von der Höhe des Einkommens der Schuldnerpartei und der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen ab.

Die Forderungspfändung kann daran scheitern, weil das Einkommen der Schuldnerpartei zu gering und somit unpfändbar ist.

 

Muss ich als Schuldnerpartei trotz Abgabe der Vermögensauskunft oder Bezugs von Sozialleistungen (z. B. Arbeitslosengeld I, Arbeitslosengeld II, Rente) mit einer Forderungspfändung (z. B. Kontopfändung) rechnen?
Ist in diesen Fällen die Zustellung eines Vorläufigen Zahlungsverbotes oder der Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zulässig?

Der Bezug von Sozialleistungen oder die Abgabe der Vermögensauskunft hindert weder die Zustellung eines Vorläufigen Zahlungsverbots noch den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.

Ob, wann und welche Forderungen (z. B. Kontoguthaben, Sozialleistungen) gepfändet werden, entscheidet allein die Gläubigerpartei.

 

 

Wo finde ich den Ansprechpartner?

Die Zuständigkeit der Mitarbeiter in der Serviceeinheit richtet sich nach der Endziffer des Aktenzeichens.

Die Mitarbeiter in der Serviceeinheit (Abt. 23 M) finden Sie im Erdgeschoss:

  • Frau Stuckmann (1 - 5), Zimmer 19, Tel. 02581 6364-118,
  • Frau Lacher (6 - 0), Zimmer 30, Tel. 02581 6364-134.

 

Checklisten und Formulare

  • Ordner Antragstellung
    Wie beantrage ich die Forderungspfändung? Welche Unterlagen benötige ich?