Ein Muster einer Bescheinigung des Arbeitgebers für das Pfändungsschutzkonto. Der bundeseinheitliche Bescheinigungs-Vordruck für die Geltendmachung eines erhöhten Freibetrages.
Quelle: Amtsgericht Warendorf

Was ist ein Pfändungsschutzkonto?

Hierbei handelt es sich um ein Girokonto. Es besteht ein gesetzlicher Pfändungsschutz für Kontoguthaben.
Hierdurch soll der Schuldnerpartei das Existenzminimum bei bargeldlosem Zahlungsverkehr gesichert werden.

 

Wie erhalte ich ein Pfändungsschutzkonto?

Jeder Inhaber eines Girokontos hat einen Anspruch auf Umwandlung dieses Kontos in ein Pfändungsschutzkonto.
Die Umwandlung erfolgt durch Vereinbarung zwischen dem Geldinstitut und dem Kunden.

Nur der Kontoinhaber oder sein gesetzlicher Vertreter können die Umwandlung des Kontos beantragen.

Seitens der Geldinstitute besteht jedoch nur eine Verpflichtung zur Umwandlung bestehender Girokonten - nicht dagegen zur Neueröffnung eines solchen Kontos.

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Können wir auch ein Gemeinschaftskonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln?

Nein.
Das Gesetz lässt das Pfändungsschutzkonto nur als Einzelkonto zu.
Ggfs. ist für jede Person ein Girokonto einzurichten.

 

Darf ich mehrere Pfändungsschutzkonten eröffnen?

Nein.
Jeder Bürger darf nur ein Girokonto als Pfändungsschutzkonto führen.

 

Erhalte ich als Schuldnerpartei ein Pfändungsschutzkonto auch dann, wenn mein Girokonto bereits gepfändet ist?

Ja.
Wird das Konto innerhalb von 4 Wochen nach erfolgter Kontopfändung in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt, wirkt der neue Kontopfändungsschutz bereits für den Monat der Pfändung.
Die rechtzeitige Umwandlung des Giokontos in ein Pfändungsschutzkonto liegt also in Ihrem Interesse.

 

Wie funktioniert das Pfändungsschutzkonto?
Ist alles, was überwiesen wird, geschützt?
Wie hoch ist der Grundfreibetrag?

Kraft Gesetzes besteht bereits ein Pfändungsschutz in Höhe des Grundfreibetrages.
Der Grundfreibetrag beträgt zur Zeit 1.073,88 EUR je Kalendermonat.
Es kommt weder auf die Art des Einkommens noch auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs an.
Monatlich sind insoweit 1.073,88 EUR geschützt.
Überweisungen, Lastschriften und Daueraufträge werden weiterhin von dem Geldinstitut ausgeführt.

Achtung:
Der vorgenannte Grundfreibetrag gilt jedoch nicht für die Unterhaltspfändung und die Forderungspfändung wegen einer Deliktforderung.

 

In welchen Fällen kann ich einen erhöhten Freibetrag erhalten?

Ein erhöhter Freibetrag kann geltend gemacht werden:

bei Unterhaltspflicht für 1 Person: 500,62 EUR,

bei Unterhaltspflichten für jede weitere Person: 278,90 EUR,

für das Kindergeld,

für sonstige Geldleistungen für Kinder (z. B. Kinderzuschlag),

für einmalige Sozialleistungen

für Ausgleichszahlungen des durch Körper- oder Gesundheitsschäden bedingten Mehraufwands.

Achtung:
Die vorgenannten erhöhten Freibeträge zu Ziffer 1 und 2 gelten jedoch nicht für die Unterhaltspfändung und die Forderungspfändung wegen einer Deliktforderung.

 

 

Benötige ich für die Geltendmachung des erhöhten Freibetrages Nachweise?
Wann ist ein Nachweis nicht erforderlich?

Der erhöhte Freibetrag ist gegenüber dem Geldinstitut mit dem bundeseinheitlichen Bescheinigungs-Vordruck externer Link, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab nachzuweisen,
sofern der Nachweis nicht anderweitig (z. B. Arbeitslosengeldbescheid, Kindergeldbescheid) geführt werden kann.
Ggfs. genügt daher die Vorlage des Arbeitslosengeldbescheides oder des Bescheides der Kindergeldkasse.

 

Wo erhalte ich den Vordruck? Wer stellt mir die entsprechende Bescheinigung aus?

Bitte wenden Sie sich mit dem Vordruck  insoweit an die betreffende auszahlende Stelle bzw. beratende Stelle:

  • Agentur für Arbeit,
  • Arbeitgeber,
  • Insolvenzverwalter,
  • Jobcenter,
  • Kindergeldkasse,
  • Schuldnerberatungsstellen,
  • Sozialamt,
  • Versicherungsträger.

Die Schuldnerberatungsstellen erteilen derartige Bescheinigungen dagegen nur für Personen, die bereits zuvor deren Hilfe in Anspruch genommen haben.

 

 

Muss das Geldinstitut die vorgenanten Nachweise anerkennen?
Ja.

 

Ich bin selbständig und möchte als Schuldnerpartei den erhöhten Freibetrag aus Anlass der Unterhaltspflichten für 2 Kinder geltend machen.
Wo erhalte ich die erforderliche Bescheinigung zur Vorlage bei dem Geldinstitut?

Sofern und soweit der Nachweis nicht anderweitig erbracht werden kann (z. B. Kindergeldbescheid, Unterhaltsurkunden), erfolgt die Bestimmung bzw. Festsetzung des erhöhten Freibetrages durch das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - bzw. die Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers.
Die Bestimmung bzw. Festsetzung erfolgt durch Beschluss.

Nach Vorlage des vorgenannten Beschlusses wird der erhöhte Freibetrag seitens des Geldinstituts freigegeben.  

 

Wie kann ich als Schuldnerpartei außergewöhnliche Kosten , die im Grundfreibetrag nicht berücksichtigt werden, geltend machen?

Krankheitsbedingte Mehraufwendungen für eine Diät oder Medikamente können vom Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - bzw. von der Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers auf Ihren Antrag berücksichtigt werden.
Diese Mehrkosten sind jedoch zu belegen bzw. glaubhaft zu machen.

 

Welche Vorteile hat das Pfändungsschutzkonto für mich als Schuldnerpartei?

Das Pfändungsschutzkonto gewährleistet einen automatischen Schutz, der bereits vor der konkreten Pfändung vom Geldinstitut berücksichtigt werden kann.

Eine gesonderte Freigabe des Grundfreibetrages durch das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - bzw. die Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers ist nicht erforderlich, da die Schuldnerpartei über diesen Betrag bereits kraft Gesetzes verfügen kann.

 

Welche Vorteile hat das Pfändungsschutzkonto für mich als Gläubigerpartei?
Werden meine Zugriffschancen auf das Vermögen der Schuldnerpartei nicht dadurch verschlechtert?

Für die Schuldnerpartei ist grundsätzlich weiterhin nur der Betrag geschützt, der auch bei der Pfändung des Arbeitseinkommens der Schuldnerpartei als für eine angemessene Lebensführung notwendig zu belassen wäre.

Da Pfändungsschutz für Guthaben unabhängig von der Art der überwiesenen Einkünfte gewährt wird, können im Einzelfall Beträge geschützt sein, die bisher für die Gläubigerpartei voll pfändbar waren, z. B. ein Teil des Einkommens Selbständiger.

 

Muss ich als Schuldnerpartei den geschützten Betrag sofort abheben oder kann ich aus dem Guthaben Überweisungen, Daueraufträge und Lastschriften tätigen?

Das Pfändungsschutzkonto wird nicht wie andere Girokonten durch die Pfändung blockiert.
Das Gericht muss über den Basispfändungsschutz nicht entscheiden; er ist bereits kraft Gesetzes vom Geldinstitut zu beachten.

Der Kontoinhaber kann jederzeit über den geschützten Betrag verfügen. Sie können jederzeit Überweisungen, Daueraufträge oder Lastschriften tätigen.

 

Was passiert, wenn ich einen monatlichen Freibetrag nicht ganz verbraucht habe?

Ist das pfändungsgeschützte Guthaben bis zum Ende des Kalendermonats nicht aufgebraucht, wird der verbleibende Guthabenrest  in den Folgemonat übertragen.
Dieser steht zusätzlich zum geschützten Guthaben für den Folgemonat zur Verfügung.

Achtung:
Wird der Guthabenrest jedoch auch im Folgemonat nicht verbraucht, wird der Betrag an die Gläubigerpartei ausgezahlt.

 

Mein Pfändungsschutzkonto ist überzogen. Besteht ein Pfändungsschutz für Sozialleistungen und Kindergeld?

Nein. Auf einem gepfändeten Konto, das kein Kontoguthaben aufweist, besteht kein Pfändungsschutz.
Kraft Gesetzes sind jedoch Sozialleistungen und Kindergeld 14 Tage nach Gutschrift auf dem Konto geschützt.

 

Auf meinem Pfändungsschutzkonto werden mehrmals Einzahlungen in einem Monat vorgenommen.
Diese sind  jedoch auch für den Vormonat oder Folgemonat erfolgt.
Kann mir das Geldinstitut das Guthaben in diesen Fällen auszahlen (sog. "Monatsanfangsproblem")?

Ja, jedoch nur in Höhe der Freibeträge.
Das den monatlichen Freibetrag übersteigende Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto wird frühestens nach Ablauf des Folgemonats an den pfändenden Gläubiger ausgezahlt.

Dadurch ist sichergestellt, dass die Schuldnerpartei über Gutschriften, die am Ende eines Monats eingehen und die erst für den Folgemonat bestimmt sind, in Höhe des Freibetrages für den Folgemonat verfügen kann.

 

Gibt es eigentlich noch Kontopfändungsschutz für Girokonten, die keine Pfändungsschutzkonten sind?

Bis zum 31. 12. 2011 besteht noch die Übergangsregelung.
Hat die Gläubigerpartei sich bereits für das Pfändungsschutzkonto entschieden, gelten insoweit nur noch die für das Pfändungsschutzkonto maßgeblichen Schutzvorschriften.

 

Wann fällt der herkömmliche Kontopfändungsschutz weg?

Ab 01. 01. 2012 fällt jedoch der herkömmliche Kontopfändungsschutz weg.
Dann besteht Kontopfändungsschutz nur noch auf dem Pfändungsschutzkonto.

 

Warum gilt der vorgenannte Grundfreibetrag/der erhöhte Freibetrag nicht für die bevorrechtigte Forderungspfändung nach § 850 Zivilprozessordnung (ZPO)?

Bei der Unterhaltspfändung oder der Forderungspfändung wegen einer Deliktforderung wird der pfandfreie Betrag der Schuldnerpartei - unter Berücksichtigung der unterhaltspflichtigen Personen - vom Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - bzw. von der Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers festgesetzt.

Die bevorrechtigte Pfändung nach § 850 d ZPO muss jedoch von der Gläubigerpartei ausdrücklich beantragt werden, ansonsten erfolgt die Pfändung nach § 850 c ZPO.

Bei der bevorrechtigten Pfändung nach § 850 d ZPO errgibt sich der pfandfreie Betrag der Schuldnerpartei unmittelbar aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.

 

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