Was ist der Zweck eines Arrestes?

Ein Arrest ist nur zulässig:

  • zur Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung,
  • zur Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung, die in eine Geldforderung übergehen kann.

 

In welchem Verfahren ist das Verfahren geregelt?

Regelungen enthalten u. a.:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),
  • Zivilprozessordnung (ZPO).

 

Welche Voraussetzungen müssen für einen Arrest vorliegen?

Für den Erlass des Arrestbefehls sind u. a. erforderlich:

  • Eilbedürftigkeit bzw. Dringlichkeit,

  • die objektive Besorgnis, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands der Anspruch gefährdet wird.

Diese Gefahr kann sich  u. a. aus dem Verhalten der Schuldnerpartei oder eines Dritten ergeben, z. B.:

  • drohende Veräußerung,

  • Belastung oder Beschädigung einer Sache, auf die der Antragsteller einen Eigentumsverschaffungsanspruch oder einen Herausgabeanspruch hat.

 

Welches Gericht ist zuständig? Wer trifft die Entscheidung?

Das Gericht der Hauptsache oder das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der mit dem Arrest zu belegende Gegenstand (dinglicher Arrest) oder die in ihrer persönlichen Freiheit zu beschränkende Person (persönlicher Arrest) befindet,  ist zuständig.

Die Entscheidung trifft der Richter.

 

In welcher Form ist der Antrag zu stellen?

Der Antrag kann

gestellt werden.

 

Werde ich zum Antrag angehört?

Ob der Antragsgegner zum Antrag angehört wird, hängt von der Entscheidung des Richters ab.

So kann z. B.

  • der Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen werden,

  • der Gegenseite eine kurze Stellungnahmefrist zum Antrag eingeräumt werden,

  • kurzfristig ein Gerichtstermin anberaumt werden,

  • der Arrestbefehl - ohne vorherige Anhörung der Gegenseite - erlassen werden.

 

Was kann ggfs. Inhalt des Arrestbefehls sein?

Der Arrestbefehl kann mit dem Pfändungsbeschluss verbunden werden ("Arrrestbefehl und Pfändungsbeschluss").

 

Mit welchem Rechtsbehelf kann ich den Arrestbefehl anfechten?

Der Arrestbefehl kann von dem Antragsgegner mit dem unbefristeten Widerspruch angefochten werden.

 

Wie erfolgt der Vollzug des Arrestes?

Der Arrestvollzug dient nur der Sicherung. Es kann daher nur ein Arrest- und Pfändungsbeschluss, nicht jedoch ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen werden.

Die Vollziehung des Arrest in das unbewegliche Vermögen erfolgt durch Eintragung einer Arresthypothek im Grundbuch der Schuldnerpartei.

Die Vollziehung des Arrestes in eine Forderung erfolgt dagegen durch Erlass eines Arrestbefehls und Pfändungsbeschlusses bzw. mit Zustellung des Arrestbefehls und Pfändungsbeschlusses an die Drittschuldnerpartei.


Wer veranlasst die Zustellung des Arrestbefehls und des Pfändungsbeschlusses an die Schuldnerpartei?

Die Zustellung erfolgt nicht durch das Gericht, sondern durch den Gerichtsvollzieher.
Die örtliche Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers richtet sich nach dem Wohnsitz der Schuldnerpartei.

Für die entsprechende Beauftragung des Gerichtsvollziehers hat die Gläubigerpartei selbst zu sorgen.
Die Beauftragung erfolgt mit einem bundesweit einheitlichen Vordruck externer Link, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab.


Kann ich den zuständigen Gerichtsvollzieher direkt mit der Zustellung beauftragen?

Nein.
Die Aufträge an den Gerichtsvollzieher sind nicht an den zuständigen Gerichtsvollzieher zu richten, sondern an die Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge des zuständigen Amtsgerichts.

Nur so ist gewährleistet, dass Aufträge auch im Verhinderungsfalle des zuständigen Gerichtsvollziehers (Erholungsurlaub, Krankheit) unmittelbar seinen Vertreter erreichen.

Die Justizwachtmeister sorgen dafür, dass die Aufträge unmittelbar an den Gerichtsvollzieher weitergeleitet werden.

 

Wo finde ich die Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge?

Die Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge des hiesigen Amtsgerichts befindet sich im Erdgeschoss:

Zimmer 25, Tel. 02581 6364-0.



Kann ich in Arrestsachen Prozesskostenhilfe erhalten?

Personen mit geringem Einkommen können in Arrestsachen Prozesskostenhilfe erhalten.

Informationen aus dem Justizportal