Muster einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung Die betreuungsgerichtliche Genehmigung wird mit Rechtskraft des Beschlusses wirksam.
Quelle: Amtsgericht Warendorf
Warum benötigen wir die betreuungsgerichtliche Genehmigung zu dem Rechtsgeschäft des Betreuten/Pfleglings?

Die Vertretungsmacht des Betreuers/des Pflegers ist gesetzlich beschränkt.

Zu besonders wichtigen Rechtsgeschäften ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.

Die gesetzliche Beschränkung der Vertretungsmacht dient der Sicherheit des Vermögens des Betreuten/Pfleglings.

 

Wer benötigt eine betreuungsgerichtliche Genehmigung?

In Betracht kommen u. a.:

  • der Betreuer,
  • der Abwesenheitspfleger,
  • der Pfleger für unbekannte volljährige Beteiligte.

 

In welchen Gesetzen ist das Verfahren geregelt?

Regelungen enthalten u. a.:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),
  • Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).

 

Welches Gericht ist zuständig?

Das Amtsgericht  - Betreuungsgericht - ist zuständig.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz des Betreuten/Pfleglings.
Sachbearbeiter ist der zuständige Rechtspfleger.

 

In welchen Fällen ist keine betreuungsgerichtliche Genehmigung erforderlich?

Eine betreuungsgerichtliche Genehmigung ist u. a. nicht erforderlich für:

  • Rechtsgeschäfte im Rahmen des Taschengeldes des Betreuten/Pfleglings,
  • Rechtsgeschäfte, die für den Betreuten/Pflegling lediglich rechtlich vorteilhaft sind.

 

In welchen Fällen ist eine betreuungsgerichtliche Genehmigung erforderlich?

Eine betreuungsgerichtliche Genehmigung ist u. a. erforderlich für:

  • Grundstücksgeschäfte,
  • Verträge, die eine Zahlungsverpflichtung oder eine langfristige Bindung für den Betreuten/das Pflegling begründen,
  • die Erbausschlagung oder Ausschlagung eines Vermächtnisses,
  • die Aufgabe der Mietwohnung des Betreuten/Pfleglings,
  • die Übernahme einer fremden Verbindlichkeit, insbes. zur Eingehung einer Bürgschaft,
  • die Verfügung über eine Forderung des Betreuten/Pfleglings, soweit die Forderung 3.000 EUR übersteigt,
  • den Erwerb oder/und Betrieb eines Erwerbsgeschäfts durch den Betreuten/Pflegling,
  • die Veräußerung des Erwerbsgeschäfts des Betreuten/Pfleglings,
  • Erbverzicht,
  • lebensbedrohliche ärztliche Maßnahmen,
  • ärztliche Maßnahmen, soweit die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute/der Pflegling hierdurch einen länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet.

 

Wann wird die betreuungsgerichtliche Genehmigung wirksam?

Die Genehmigung erfolgt durch Beschluss. Die betreuungsgerichtliche Genehmigung wird mit Rechtskraft des Beschlusses wirksam.