
Die Vertretungsmacht des Betreuers/des Pflegers ist gesetzlich beschränkt.
Zu besonders wichtigen Rechtsgeschäften ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
Die gesetzliche Beschränkung der Vertretungsmacht dient der Sicherheit des Vermögens des Betreuten/Pfleglings.
Wer benötigt eine betreuungsgerichtliche Genehmigung?
In Betracht kommen u. a.:
- der Betreuer,
- der Abwesenheitspfleger,
- der Pfleger für unbekannte volljährige Beteiligte.
In welchen Gesetzen ist das Verfahren geregelt?
Regelungen enthalten u. a.:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Welches Gericht ist zuständig?
Das Amtsgericht - Betreuungsgericht - ist zuständig.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz des Betreuten/Pfleglings.
Sachbearbeiter ist der zuständige Rechtspfleger.
In welchen Fällen ist keine betreuungsgerichtliche Genehmigung erforderlich?
Eine betreuungsgerichtliche Genehmigung ist u. a. nicht erforderlich für:
- Rechtsgeschäfte im Rahmen des Taschengeldes des Betreuten/Pfleglings,
- Rechtsgeschäfte, die für den Betreuten/Pflegling lediglich rechtlich vorteilhaft sind.
In welchen Fällen ist eine betreuungsgerichtliche Genehmigung erforderlich?
Eine betreuungsgerichtliche Genehmigung ist u. a. erforderlich für:
- Grundstücksgeschäfte,
- Verträge, die eine Zahlungsverpflichtung oder eine langfristige Bindung für den Betreuten/das Pflegling begründen,
- die Erbausschlagung oder Ausschlagung eines Vermächtnisses,
- die Aufgabe der Mietwohnung des Betreuten/Pfleglings,
- die Übernahme einer fremden Verbindlichkeit, insbes. zur Eingehung einer Bürgschaft,
- die Verfügung über eine Forderung des Betreuten/Pfleglings, soweit die Forderung 3.000 EUR übersteigt,
- den Erwerb oder/und Betrieb eines Erwerbsgeschäfts durch den Betreuten/Pflegling,
- die Veräußerung des Erwerbsgeschäfts des Betreuten/Pfleglings,
- Erbverzicht,
- lebensbedrohliche ärztliche Maßnahmen,
- ärztliche Maßnahmen, soweit die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute/der Pflegling hierdurch einen länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet.
Wann wird die betreuungsgerichtliche Genehmigung wirksam?
Die Genehmigung erfolgt durch Beschluss. Die betreuungsgerichtliche Genehmigung wird mit Rechtskraft des Beschlusses wirksam.