Welche Rechtsvorschriften sind für die Zustellung maßgebend?
Der Begriff Zustellung im rechtlichen Sinne bezeichnet die Bekanntgabe eines Schriftstücks an eine Person.
Die Zustellung dient in gerichtlichen Verfahren der Gewährung rechtlichen Gehörs und der Sicherstellung eines fairen Verfahrens.
Ob ein Schriftstück in gerichtlichen Verfahren zuzustellen ist, ist in den nationalen Verfahrensvorschriften geregelt.
In Deutschland kommen je nach Verfahrensart folgende Verfahrensvorschriften in Betracht:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Gesetz in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG),
Ohne Zustellung der Klage an den Beklagten/der Antragsschrift an den Antragsgegner kann das gerichtliche Verfahren nicht beginnen.
Die Zustellung des Schriftstücks an eine(n) Verfahrensbeteiligte(n)/Partei mit Wohnsitz/Sitz im Ausland ist ein staatlicher Hoheitsakt und darf deshalb grundsätzlich nur im Wege der internatonalen Rechtshilfe durch Organe des ausländischen Staates erfolgen.
Ob im Einzelfall
- eine unmittelbare Parteizustellung
oder
- eine unmittelbare Postzustellung
nach den Übereinkommen/der Europäische Zustellungsverordnung zulässig ist, ergibt sich aus dem Länderteil der Rechtshilfeordnung für Zvilsachen (ZRHO)..
Auch die Art und Weise, wie Schriftstücke zugestellt werden, kann von Staat zu Staat unterschiedlich sein.
Welche Rechtsvorschriften sind für die grenzüberschreitende Zustellung maßgebend?
Maßgebend sind insoweit die nationalen Verfahrensvorschriften sowie die für den Einzelfall geltenden
- zwischenstaatlichen Vereinbarungen (z. B. Haager Zustellungsübereinkommen vom 15.11.1965 (HZÜ), Haager Zivilprozessübereinkommen vom 01.03.1954 (HZPÜ)
oder
- Rechtsvorschriften der Europäischen Union (Europäische Zustellungsverordnung vom 13.11.2007 (EU-Verordnung Nr. 1393/2007 (EuZustVO)).
Weitere Regelungen enthalten
- die Rechtshilfeordnung für Zivilsachen vom 19.10.1956 (ZRHO).
In der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen sind alle Angelegenheiten der streitigen und freiwilligen Gerichtsbarkeit erfasst, u. a.:
- Arbeitsgerichtssachen,
- Betreuungssachen,
- Familiensachen,
- Grundbuchsachen,
- Nachlasssachen,
- Registersachen,
- Urkundssachen,
- Zivilsachen,
- Zwangsvollstreckungssachen.
Was ist Rechtsgrundlage für den Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland?
Der Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland erfolgt aufgrund
- Rechtsvorschriften der Europäischen Union (EU),
- zwischenstaatlicher Vereinbarung (vertraglicher Rechtshilfeverkehr)
oder
- gegenseitigen Entgegenkommens ohne zwischenstaatliche Vereinbarung (vertragloser Rechtshilfeverkehr).
Die Zustellung ist als Hoheitsakt anzusehen.
Ob die Zustellung im Einzelfall auf Deutschland beschränkt.ist, ergibt sich aus dem Länderteil der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen.
Soweit völkerrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, kann die Zustellung ins Ausland nach § 183 I ZPO unmittelbar durch die Post erfolgen.
Soweit aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen Schriftstücke unmittelbar durch die Post übersandt werden dürfen, erfolgt die Zustellung ins Ausland durch Einschreiben gegen Rückschein - international -, § 183 I ZPO.
Andernfalls wird die Zustellung mit einem Zustellungsantrag an die ausländische Behörde veranlasst.
Wie erfolgt die Unterscheidung der Zustellungsanträge?
Im Rechtshilfeverkehr wird bei den Zustellungsanträgen unterschieden zwischen:
- ausgehenden Zustellungsanträgen, die eine deutsche Justizbehörde an eine ausländische Stelle oder eine deutsche Auslandsvertretung richtet.
- eingehenden Zustellungsanträgen, die eine ausländische Stelle oder ausländische Vertretung an eine deutsche Justizbehörde richtet.
Welche Erfolgsaussicht hat eine unmittelbare Postzustellung?
Gibt es Beeinträchtigungen bei der unmittelbaren Postzustellung?
Die Erfolgaussicht der ummittelbaren Postzustellung hängt vom Einzelfall ab.
Die unmittelbare Postzustellung wird erfahrungsgemäß durch postalische Schwierigkeiten beeinträchtigt:
- Öffentliche und private Anbieter haben unterschiedliche AGB-Bestimmungen bzw. unterschiedliche Vorschriften.
- Der ausländische Postbetrieb erkennt oftmals nicht, dass es sich bei dem zuzustellenden Dokument um ein gerichtliches Schriftstück handelt.
- keine einheitliche Regelung in allen EU-Mitgliedstaaten für die Ersatzzustellung;
- Der Rückschein ist oftmals kein ordnungsgemäßer Zustellungsnachweis
(Aus dem Rückschein ergibt sich oftmals nicht die Art der Zustellung und an wen zugestellt worden ist (Der internationale Rückschein enthält lediglich eine (oftmals unleserliche ) Unterschrift, während der deutsche Rückschein die Unterschrift des Postboten und des Empfängers enthält.). - Rückscheine gelangen oftmals nicht zu den Gerichtsakten zurück
(Die mit der Zustellung befassten Postbediensteten kennen oftmals nicht die ausländischen Rückscheine, verstehen deren Sprache nicht und sorgen daher nicht für die Rücksendung des Rückscheins an die ausl. Übermittlungsstelle.). - Der Rückschein ist kein international einheitliches bzw. kein EU-einheitlicher Vordruck.
- Der elektronische Auslieferungsbeleg der Online-Recherche zur Sendungsstatusabfrage weicht oftmals vom schriftlichen Rückschein ab.
Welchen Zustellungsnachweis gibt es bei der unmittelbaren Postzustellung?
Zustellungsnachweis ist
- der Rückschein
oder
- der elektronische Auslieferungsbeleg mit eingescannter Unterschrift des Empfängers/Ersatzempfängers .
Wo finde ich den Ansprechpartner?
Den Sachbearbeiter finden Sie im Erdgeschoss, Zimmer 32:
- Herr Rollnik, Tel. 02581 6364-137.