Hierunter fallen u. a. folgende Aufgaben:
- Erteilung der Vollstreckungsklausel zu den notariellen Urkunden, die sich in Verwahrung des Amtsgerichts befinden,
- Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 261 BGB,
- Anordnung der öffentlichen Zustellung außergerichtlicher Schriftstücke (z. B. einer Kündigung).
Zu den Urkundssachen zählen auch die sonstigen Beurkundungen vor Gericht (z. B. Erbausschlagungserklärungen, Erbscheinsanträge).
Die Erbausschlagungserklärungen werden in den Nachlassakten (Abt. 6 VI) aufbewahrt, während die gerichtlich beurkundeten Erbscheinsanträge zu der Urkundensammlung des Amtsgerichts (Abt. 6 I) genommen werden.
In welchen Gesetzen ist das Verfahren geregelt?
Regelungen enthalten u. a.:
- das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB),
- die Zivilprozessordnung (ZPO),
- das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Welches Gericht ist zuständig?
Das Amtsgericht ist zuständig.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Amtssitz des Notars/der Behörde bzw. dem Wohnsitz der Schuldnerpartei.
Sachbearbeiter ist der zuständige Rechtspfleger.
In welchen Fällen erfolgt die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 261 BGB?
Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 261 BGB kommt u. a. in folgenden Fällen in Betracht:
- Verpflichtung zur Auskunft und Rechenschaftslegung (§ 259 BGB),
- Verpflichtung zur Herausgabe von Gegenständen oder Auskunft über den Verbleib der Gegenstände (§ 260 BGB).
Aufgrund der schuldrechtlichen Verpflichtung gibt die Schuldnerpartei die eidesstattliche Versicherung nach § 261 BGB freiwillig gegenüber dem Gericht ab.
Nicht zu verwechseln ist die vorgenannte eidesstattliche Versicherung mit der eidesstattlichen Versicherung, die die Schuldnerpartei in der Zwangsvollstreckung gegenüber dem Gerichtsvollzieher abzugeben hat.
Wo finde ich den Ansprechpartner?
Die Mitarbeiterin in der Serviceeinheit (Abt. 6 II) finden Sie im Erdgeschoss, Zimmer 2:
- Frau Lehmann, Tel. 02581 6364-111.