Eine nachgespielte Hauptverhandlung vor Gericht Die Hauptverhandlungen in Strafsachen sind grundsätzlich öffentlich. In Strafverfahren gegen Jugendliche ist die Öffentlichkeit jedoch ausgeschlossen.
Quelle: Justiz NRW

Was ist ein Strafverfahren?

Das Strafverfahren dient der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs zur Ahndung von Straftaten.
Ziel eines solchen Verfahrens ist hiernach vorrangig das Feststellen von Straftaten und in dessen Folge das Verhängen von Geld- oder Freiheitsstrafen.

Das Gericht bearbeitet in Strafsachen u. a. folgende Angelegenheiten:

  • Strafbefehle und Anklagen vor dem Strafrichter (Einzelrichter),
  • Anklagen vor dem Schöffengericht,
  • Anklagen vor dem erweiterten Schöffengericht,
  • Strafbefehle und Anklagen vor dem Jugendrichter,
  • Anklagen vor dem Jugendschöffengericht,
  • Anklagen vor dem erweiterten Jugendschöffengericht,
  • Anträge auf Entscheidung über die Anordnung der Haft oder/und Haftfortdauer,
  • kommissarische Vernehmungen durch den Richter,
  • sonstige richterliche Tätigkeiten (vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, Durchsuchungsanordnungen, telefonische Überwachung usw.),
  • Privatklagen,
  • Bewährungsüberwachungen anderer Gerichte,
  • Aufnahme der Rechtsmittelbegründungen durch den Rechtspfleger,
  • Akteneinsicht bei dem Mitarbeiter der hiesigen Serviceeinheit,
  • Vollstreckung von Freizeitarresten,
  • Überwachung der Ableistung von Sozialarbeitsstunden.

 

In welchen Gesetzen ist das Verfahren geregelt?

Regelungen enthalten u. a.:

  • das Strafgesetzbuch (StGB),
  • das Jugendgerichtsgesetz (JGG),
  • die Strafprozessordnung (StPO),
  • das Betäubungsmittelgesetz (BtMG),
  • das Gerichtsverfassungsesetz (GVG).

 

Welches Gericht ist zuständig?

Vor welchem Gericht hiernach die Hauptverhandlung - der eigentliche Strafprozess - durchgeführt wird, richtet sich neben Wohn- oder Tatort nach der Schwere der angeklagten Straftat und der daraus erwachsenen Straferwartung.
Für einfache und mittelschwere Straftaten wie Diebstahl, Körperverletzung oder Straßenverkehrsdelikte ist der Strafrichter oder das Schöffengericht bei einem Amtsgericht zuständig, für schwere Straftaten wie Raub, Vergewaltigung oder Totschlag ist eine Strafkammer bei einem Landgericht zuständig.
Besondere Zuständigkeiten bestehen daneben für Jugendsachen oder Wirtschaftsstrafsachen.

Für den Bezirk des Amtsgerichts Warendorf ist jedoch in den nachfolgend genannten Strafsachen das Amtsgericht Münster externer Link, öffnet neues Browserfenster zuständig:

  • einzelne richterliche Anordnungen in Strafsachen (Gs-Sachen),
    z. B. Beschlagnahme von Gegenständen, Durchsuchungsanordnungen, Erlass oder Aufhebung von Haftbefehlen, Telefonüberwachungen, vorl. Entziehung der Fahrerlaubnis,
  • Futtermittelstrafsachen,
  • Lebensmittelstrafsachen,
  • Steuerstrafsachen,
  • Umweltstrafsachen,
  • Wirtschaftstrafsachen.

 

Wie sind die Strafverfahren unterteilt?

Die Strafverfahren sind unterteilt in:

  • Strafverfahren gegen Erwachsene,
  • Strafverfahren gegen Jugendliche (14 bis 17 Jahre),
  • Strafverfahren gegen Heranwachsende (18 bis 21 Jahre).

 

Womit beginnt ein Strafverfahren?

Ein Strafverfahren beginnt mit dem Erstatten einer Anzeige.
Die Staatsanwaltschaft führt hieraufhin die notwendigen Ermittlungen, wobei sie - anders als etwa im US-amerikanischen Strafprozess - neben belastenden auch entlastende Umstände berücksichtigt.
Kommt die Staatsanwaltschaft zu dem Ergebnis, dass ein zur Anzeige gebrachter Sachverhalt nicht zu einer Verurteilung führen wird, stellt sie das Ermittlungsverfahren ein.
Andernfalls beantragt sie bei Gericht den Erlass eines Strafbefehls oder erhebt Anklage.

 

Wie ist der Ablauf einer Hauptverhandlung?

Der Ablauf der grundsätzlich öffentlichen, also jedem zugänglichen Hauptverhandlung ist in der Strafprozessordnung (StPO) geregelt.
Nach Verlesen der Anklage erhält der Angeklagte, dem unter bestimmten Voraussetzungen ein Pflichtverteidiger beigeordnet wird, Gelegenheit, zu der Anklage Stellung zu nehmen.
Sodann werden Zeugen und Sachverständige gehört, gegebenenfalls Schriftstücke verlesen und schließlich die Plädoyers entgegengenommen.
Die Hauptverhandlung endet nach Beratung des Gerichts mit dem Verkünden des Urteils.

Das Urteil ergeht "im Namen des Volkes" und kann neben Freispruch auf Geld- oder Freiheitsstrafe lauten, wobei diese unter bestimmten Voraussetzung zur Bewährung ausgesetzt werden kann.
Daneben kommt bei Straßenverkehrsdelikten das Anordnen eines Fahrverbots oder die Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht, bei abhängigen und therapiebedürftigen Straftätern die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.

Zum Schutze der Allgemeinheit kann bei geistig gestörten Tätern die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und bei gefährlichen Serientätern die Sicherungsverwahrung angeordnet werden.

 

Können während eines laufenden Ermittlungsverfahrens vorläufige Maßnahmen gegen den Beschuldigten/die Beschuldigte ergriffen werden?

 Obwohl nach deutschem Strafprozessrecht die Unschuldsvermutung gilt, d. h. jeder Beschuldigte so zu behandeln ist, als sei er unschuldig, sind unter bestimmten Voraussetzungen während eines laufenden Ermittlungsverfahrens vorläufige Maßnahmen gegen einen Beschuldigten möglich.

 

Welche vorläufigen Maßnahmen sind insoweit möglich?

Die einschneidenste vorläufige Maßnahme ist die Anordnung der Untersuchungshaft.

Zuständig für die Anordnung der Untersuchungshaft ist im Ermittlungsverfahren der Ermittlungsrichter beim zuständigen Amtsgericht bzw. nach Anklageerhebung das mit der Sache befasste Gericht.

Untersuchungshaft darf nur angeordnet werden, wenn dringender Tatverdacht besteht, wenn entweder Flucht- oder Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr besteht und wenn die Untersuchungshaft verhältnismäßig ist.
Dem Untersuchungsgefangenen dürfen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Untersuchungshaft oder die Ordnung in der Vollzugsanstalt erfordert.

Das bedeutet u. a., dass Untersuchungsgefangene auch besucht werden dürfen.

 

Welche Regelungen/Besonderheiten gelten für den Besuch von Untersuchungshaftgefangenen?

Der Gefangene darf Besuche allerdings nur mit Zustimmung des Richters, das ist entweder der Ermittlungsrichter oder der Vorsitzende des nach Anklageerhebung zuständig gewordenen Gerichts, empfangen.
Die Besuchserlaubnis ist vor dem Besuch bei dem Richter zu beantragen, der insbesondere prüfen wird, ob der beantragte Besuch mit dem Zweck der Untersuchungshaft vereinbar ist oder nicht.

Für nahe Verwandte und Ehegatten wird normalerweise eine Besuchserlaubnis erteilt werden.

Besuche können nur an den von der Justizvollzugsanstalt festgesetzten Tagen und zu den festgesetzten Zeiten gemacht werden.

Regelmäßig werden nicht mehr als drei Personen gleichzeitig zum Besuch zugelassen.

In der Regel wird mindestens alle zwei Wochen ein Besuch zugelassen.

Die Besuche werden normalerweise überwacht, mindestens optisch, häufig auch akustisch.

Bei diesen Besuchen darf ohne Genehmigung des Richters dem Gefangenen nichts vom Besucher übergeben werden.

Es kann jedem, der den Besuch eines Untersuchungsgefangenen plant, nur empfohlen werden, sich vor dem Besuch wegen der Erteilung einer Besuchserlaubnis mit dem Gericht in Verbindung zu setzen und sich wegen der Besuchszeiten vorher an die Justizvollzugsanstalt zu wenden.

 

Kann ich als Opfer im Strafprozess meine Rechte geltend machen?

Der Verletzte einer Straftat kann in einer Reihe von Fällen seine Rechte als Nebenkläger wahrnehmen.

Für bestimmte Delikte (z. B. Vergewaltigung, Beleidigung und Körperverletzung) steht dem Opfer das Recht der Nebenklage zu, wenn der Täter zur Tatzeit mindestens 18 Jahre alt gewesen ist.

 

Welche Rechte habe ich als Nebenkläger?

Als Nebenkläger oder Nebenklägerin haben Sie z. B. das Recht,

  • bei der gesamten Gerichtsverhandlung anwesend zu sein, Fragen und Anträge zu stellen sowie Erklärungen abzugeben,
  • Auskünfte und Abschriften aus den Akten zu erhalten, ohne dies besonders begründen zu müssen,
  • Rechtsmittel einzulegen, wenn z. B. der Angeklagte Ihrer Auffassung nach zu Unrecht freigesprochen wurde.

Ausführliche Informationen enthält die Opferfibel des Bundesministeriums der Justiz externer Link, öffnet neues Browserfenster.

 

Was ist eine Privatklage?

Die Privatklage ist eine Strafklage vor einem Strafgericht, die von einer Privatperson erhoben wird.

Das Offizialverfahren (Anklageschrift, Strafbefehl) wird dagegen von der Staatsanwaltschaft betrieben.

 

In welchen Fällen ist die Erhebung der Privatklage zulässig?

Die Privatklage ist nur bei bestimmten Delikten zugelassen.

Soweit der Täter zur Tatzeit Jugendlicher war, ist die Erhebung der Privatklage unzulässig.

Bei bestimmten Delikten ist die Erhebung einer Privatklage erst zulässig, nachdem ein Sühneversuch bei einem Schiedsmann erfolglos verlaufen ist.

 

Wo finde ich den Ansprechpartner?

Die Zuständigkeit der Mitarbeiter in der Serviceeinheit richtet sich nach der Abteilungsnummer bzw. ggfs. nach dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens des Angeklagten bzw. Beschuldigten.

Die Mitarbeiter in der Serviceeinheit finden Sie im Obergeschoss:

  • Herr Brokamp (Strafsachen vor dem Jugendschöffengerichteinzelne richterliche Anordnungen in Strafsachen (44 Gs), Zimmer 105, Tel. 02581 6364-147, 
  • Frau Kerßenfischer (Strafsachen vor dem Schöffengericht)
    Zimmer 105, Tel. 02581 6364-148,
  • Frau Luhmeyer (Einzelrichterjugendstrafsachen),
    Zimmer 104, Tel. 02581 6364-144,
  • Frau Klockenbusch (Einzelrichterstrafsachen einschl. Privatklagesachen (A - Q),
    Zimmer 104, Tel. 02581 6364-145
  • Frau Werner (Einzelrichterstrafsachen einschl. Privatklagesachen (R - Z),
    Zimmer 104, Tel. 02581 6364-143.


Wegen Teilzeitbeschäftigung erreichen Sie

  • Frau Kerßenfischer nur dienstags, donnerstags und freitags

an ihrem Arbeitsplatz.

Informationen aus dem Justizportal

Info-Broschüren und Info-Flyer der Justiz