Knöllchen Quelle: Amtsgericht Warendorf (M. Rollnik)

Was sind Bußgeldsachen?

Bußgeldsachen sind u. a. folgende Verfahren:

  • Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz,
  • Bußgeldverfahren nach Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid,
  • Bußgeldverfahren in Form von Erzwingungshaftsachen (bei Nichtzahlung von Bußgeldbescheiden).

Das Rechtsgebiet des Ordnungswidrigkeitenrechts hat sich in Deutschland erst nach 1945 entwickelt.
Ausgangspunkt für diese Entwicklung ist das Bestreben gewesen, den Kreis strafrechtlicher Tatbestände einzuengen, um das Strafrecht auf die wirklich strafwürdigen Fälle zu beschränken.
Die Kern- und Rahmenvorschriften für alle Ordnungswidrigkeiten nach Bundes- und Landesrecht enthält das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Bei den gerichtlich verhandelten Ordnungswidrigkeiten handelt es sich überwiegend um straßenverkehrsrechtliche Verstöße.

 

In welchem Gesetz ist das Verfahren geregelt?

Regelungen enthalten u. a.:

  • das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG),
  • das Straßenverkehrsgesetz (StVG),
  • die Straßenverkehrsordnung (StVO),
  • die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO).

 

Welches Gericht ist zuständig?

 Das Amtsgericht ist zuständig.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz der Verwaltungsbehörde.

Die Entscheidung trifft der zuständige Richter.

In Steuerordnungswidrigkeiten und für einzelne richterliche Anordnungen in Bußgeldsachen (Gs-Sachen), z. B. Beschlagnahme von Gegenständen, Durchsuchungsanordnungen, ist für den Bezirk des Amtsgerichts Warendorf das Amtsgericht Münster externer Link, öffnet neues Browserfenster zuständig.

 

Welchen Rechtsbehelf kann ich gegen den Bußgeldbescheid einlegen?

Der Bußgeldbescheid kann mit dem Einspruch angefochten werden.

 

Wie kann ich den Rechtsbehelf einlegen?

Der Einspruch kann

  • schriftlich,
  • zur Niederschrift der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat,

eingelegt werden.

 

Ist die Erhebung des Einspruchs fristgebunden?

Die Einspruchsfrist beträgt 2 Wochen.

 

Wann beginnt die Einspruchsfrist?

Die Frist beginnt mit der Zustellung.

Zugestellt ist der Bußgeldbescheid auch dann, wenn der in Ihrem Briefkasten eingelegt ist.

Auch wenn die Post Sie schriftlich benachrichtigt, dass Sie den Brief abholen können, ist er zugestellt, nicht erst, wenn Sie diesen in den Händen halten.

Die Einspruchsfrist ist nur dann gewahrt, wenn der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid innerhalb der Frist bei dem Absender  (= Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat) eingegangen ist.

 

Wie ist der weitere Verfahrensablauf nach Anfechtung des Bußgeldbescheides?

Die Verwaltungsbehörde prüft nach einem zulässigen Einspruch, ob sie den Bußgeldbescheid aufrechterhält oder zurücknimmt.
Die Verwaltungsbehörde ist dabei nicht gehindert, den ursprünglichen Bußgeldbescheid zurückzunehmen und in einem zweiten Bußgeldbescheid eine nachteiligere Rechtsfolge festzusetzen.

Wenn die Verwaltungsbehörde aufgrund des Einspruchs den Bußgeldbescheid nicht zurücknimmt, übersendet die Verwaltungsbehörde die Akten der Staatsanwaltschaft.
Diese legt die Akten in der Regel dem Amtsgericht zur Entscheidung vor.
Das Gericht kann über den Einspruch ausnahmsweise ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden, wenn es den Sachverhalt für genügend geklärt hält und die Staatsanwaltschaft oder der Betroffene diesem Verfahren nicht widersprechen.
Entscheidet das Gericht ohne Hauptverhandlung durch Beschluss, darf es bei seiner Entscheidung nicht zum Nachteil des Betroffenen vom Bußgeldbescheid abweichen.

 

In welchen Fällen gilt das Verschlechterungsverbot (reformativ in peius) nicht?

Das Verbot der reformatio in peius (Verschlechterungsverbot) gilt im gerichtlichen Verfahren aber dann nicht, wenn das Gericht eine Hauptverhandlung durchführt.
Es darf dann bei seiner Entscheidung zum Nachteil des Betroffenen vom Bußgeldbescheid abweichen und kann sogar vom Bußgeld- zum Strafverfahren übergehen.

 

Welches Rechtsmittel ist gegen die gerichtliche Entscheidung zulässig?

Gegen das Urteil oder den Beschluss (wenn ohne Hauptverhandlung entschieden wurde) ist unter bestimmten Voraussetzungen das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zulässig.
Die Rechtsbeschwerde ermöglicht eine Nachprüfung der Entscheidung und des ihm vorausgegangenen gerichtlichen Verfahrens lediglich in rechtlicher Hinsicht.

Da es sich im Regelfall um weniger bedeutsame Ordnungswidrigkeiten handelt, ist die Rechtsbeschwerde nur in Einzelfällen zulässig.



Wo finde ich den Ansprechpartner?

Die Mitarbeiter in der Serviceeinheit finden Sie im Obergeschoss, Zimmer 104:

  • Frau Werner, Tel. 02581 6364-143.

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