Was sind Standesamtssachen?
Da die Standesbeamten der Städte viele Angelegenheiten eigenverantwortlich regeln, ist die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Standesamtssachen auf folgende Sachverhalte beschränkt:
Da die Standesbeamten der Städte viele Angelegenheiten eigenverantwortlich regeln, ist die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Standesamtssachen auf folgende Sachverhalte beschränkt:
- Anträge auf Änderung des Vornamens,
- Anträge, einen Standesbeamten zur Vorname einer Amtshandlung anzuhalten,
- Anträge auf Berichtigung der Personenstandsbücher (§§ 45, 47 PStG),
- Verfahren auf Herbeiführung einer Entscheidung des Amtsgerichts über die Eintragung einer Legitimation, wenn die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht kommt ( § 31 Abs. 2 PStG),
- Anträge auf Namensänderung nach dem Transsexuellengesetz.
In welchen Gesetzen ist das Verfahren geregelt?
Regelungen enthalten u. a. folgende Gesetze:
- das Personenstandsgesetz (PStG),
- die Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom 22. 11. 2008 (Personenstandsverordnung (PStV)),
- das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Welches Gericht ist zuständig?
Das Amtsgericht ist zuständig.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz des betroffenen Standesbeamten.
Für den hiesigen Amtsgerichtsbezirk ist das Amtsgericht Münster zuständig.
Für Namensänderungen nach dem Transsexuellengesetz ist dagegen ausschließlich das Amtsgericht Dortmund zuständig.