Warum benötigen wir die familiengerichtliche Genehmigung zu dem Rechtsgeschäft des Kindes?

Die Vertretungsmacht der Eltern für ihr minderjähriges Kind/des Vormunds/des Pflegers ist gesetzlich beschränkt.

Zu besonders wichtigen Rechtsgeschäften ist die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich.

Die gesetzliche Beschränkung der Vertretungsmacht dient der Sicherheit des Kindesvermögens.

 

Wer benötigt eine familiengerichtliche Genehmigung?

In Betracht kommen u. a.:

  • die Eltern,
  • der Vormund,
  • der Ergänzungspfleger,
  • der Pfleger für eine Leibesfrucht,
  • der Pfleger für unbekannte minderjährige Beteiligte.

 

Welches Gericht ist zuständig?

Das Amtsgericht  - Familiengericht - ist zuständig.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz des Kindes.
Sachbearbeiter ist der zuständige Rechtspfleger.

 

In welchen Gesetzen ist das Verfahren geregelt?

Regelungen enthalten u. a.:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),
  • Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).

 

In welchen Fällen ist keine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich?

Eine familiengerichtliche Genehmigung ist u. a. nicht erforderlich für:

  • Rechtsgeschäfte im Rahmen des Taschengeldes des Kindes,
  • Rechtsgeschäfte, die für das minderjährige Kind lediglich rechtlich vorteilhaft sind,
  • die Erbausschlagung, sofern ein Elternteil nicht neben dem Kind als Erbe berufen war.

 

In welchen Fällen ist eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich?

Eine familiengerichtliche Genehmigung ist u. a. erforderlich für:

  • Grundstücksgeschäfte des minderjährigen Kindes,
  • die Erbausschlagung, die Ausschlagung eines Vermächtnisses oder der Verzicht auf den Pflichtteil, sofern ein Elternteil neben dem minderjährigen Kind als Erbe berufen war,
  • Verträge, die eine Zahungsverpflichtung oder eine langfristige Bindung für das minderjährige Kind begründen,
  • die Übernahme einer fremden Verbindlichkeit durch das minderjährige Kind, insbes. zur Eingehung einer Bürgschaft,
  • die Verfügung über eine Forderung des minderjährigen Kindes, soweit die Forderung 3.000 EUR übersteigt,
  • den Erwerb oder/und Betrieb eines Erwerbsgeschäfts durch das minderjährige Kind,
  • die Veräußerung des Erwerbsgeschäfts des minderjährigen Kindes,
  • den Erbverzicht des minderjährigen Kindes.

 

Wann wird die familiengerichtliche Genehmigung wirksam?

Die Genehmigung erfolgt durch Beschluss. Die familiengerichtliche Genehmigung wird mit Rechtskraft des Beschlusses wirksam.