Muster: Teilungsplan Quelle: Amtsgericht Warendorf

Wann findet das Verteilungsverfahren statt?

Das gerichtliche Verteilungsverfahren findet statt, wenn

  • bei einer Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen ein Geldbetrag hinterlegt wird,
  • mehrere Pfändungsgläubiger beteiligt sind,
  • der Hinterlegungsbetrag zur Befriedigung aller Gläubiger nicht ausreicht.

 

Das Verteilungsverfahren findet statt, wenn dem Gericht durch

  • eine Hinterlegungsanzeige des Gerichtsvollziehers nach §§ 827 II, 854 II Zivilprozessordnung (ZPO)

oder

  • eine Hinterlegungsanzeige der Drittschuldnerpartei nach § 853 Zivilprozessordnung (ZPO)

bekannt wird, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.

Das Verfahren wird von Amts wegen durchgeführt.

 

Wann tritt ein solcher Fall ein?

Ein solcher Fall tritt u. a. ein, wenn

  • die Drittschuldnerpartei nach der mehrfachen Pfändung einer Geldforderung den gepfändeten Betrag unter Anzeige der Sachlage hinterlegt hat (§ 835 ZPO)

oder

  • der Gerichtsvollzieher unter Anzeige der Sachlage den Verwertungserlös hinterlegt hat,

weil

  • der Erlös mehrfach  gepfändeter Sachen (§ 827 II, III ZPO) nicht zur Befriedigung der Forderungen aller Pfändungsgläubiger ausreicht,
  • ein Gläubiger, für welchen die zweite oder eine spätere Pfändung erfolgt ist, ohne Zustimmung der übrigen Gläubiger eine andere Verteilung als nach der Reihenfolge der Pfändungen verlangt (§§ 827 II, 854 II ZPO).

 

Hiervon zu unterscheiden ist das Verteilungsverfahren nach dem Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG), das sich allein nach den dafür geltenden Vorschriften (§§ 105 ff, 156 ff. ZVG) richtet.

 

Wann findet ein Verteilungsverfahren nicht statt?

Ein Verteilungsverfahren findet dagegen nicht statt, wenn sich die Beteiligten einschl. der Schuldnerpartei über die Verteilung des hinterlegten Betrages einigen.

 

In welchem Gesetz ist das Verfahren geregelt?

Regelungen sind  u. a. in der Zivilprozessordnung (ZPO) enthalten.

 

Welches Gericht ist zuständig?

Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - ist zuständig. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz der Schuldnerpartei.

Sachbearbeiter ist der zuständige Rechtspfleger.

 

Was ist ein Teilungsplan?

Der zuständige Rechtspfleger stellt einen Teilungsplan nach dem Rang der Pfändungen auf.

 

Was ist ein Verteilungstermin?

Zur Erklärung über den Teilungsplan und zur Ausführung der Verteilung bestimmt das Gericht einen Verteilungstermin.

In dem Verteilungstermin erhalten die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zum Teilungsplan.

 

Wie und von wem kann der Teilungsplan angefochten werden?

Gegen den Teilungsplan können lediglich die beteiligten Gläubiger - nicht jedoch die Schuldnerpartei - Widerspruch erheben.

 

Kommt der Teilungsplan zur Ausführung, falls in dem Verteilungstermin kein Widerspruch erhoben wird?

Wird kein Widerspruch erhoben, erfolgt die Ausführung des Teilungsplans.

 

 Wo finde ich den Ansprechpartner?

Die Mitarbeiterin in der Serviceeinheit (Abt. 2 J) finden sie im Erdgeschoss, Zimmer 30:

Frau Lacher, Tel. 02581 6364-134.