Kann ich als Schuldnerpartei gegen die Eintragungsanordnung Widerspruch einlegen?

Ja.

Wo muss ich den Widerspruch einlegen?

Der Widerspruch ist bei dem

  • örtlichen Vollstreckungsgericht
    (Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - am Wohnsitz der Schuldnerpartei)

einzulegen.

Über den Widerspruch entscheidet der Rechtspfleger.

Ist der Widerspruch fristgebunden?

Ja.
Der Widerspruch ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe der Eintragungsanordnung an die Schuldnerpartei.


Welche Unterlagen muss ich beifügen?

Beizufügen sind:

  • Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers,
  • Unterlagen für die Begründung des Widerspruchs (z. B. Zahlungsbeleg oder Schuldtitel als Nachweis der Tilgung der Schuld).



Was prüft das örtliche Vollstreckungsgericht?

Das Gericht prüft die Eintragungsanordnung auf ihre Rechtmäßigkeit hin und darauf, ob ein Eintragungshindernis vorliegt.

Auf den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung ist dabei abzustellen.
Nachträgliche Zahlungsnachweise der Schuldnerpartei sind daher zu berücksichtigen.

 

In welchen Fällen liegt ein Eintragungshindernis vor?

Als Eintragungshindernisse kommen u. a. in Betracht:

  • wirksame Stundungs- oder Teilzahlungsvereinbarung mit der Gläubigerpartei,
  • nachträgliche Aufhebung des Schuldititels,
  • nachträgliche Begleichung der Schuld.

 

 

Was sind die Rechtsfolgen des Widerspruchs?

Die Einlegung des Widerspruchs hindert weder die Eintragung in das Vermögensverzeichnisregister noch in das Schuldnerverzeichnis.

Falls die Schuldnerpartei die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis in diesen Fällen verhindern möchte, bedarf es insoweit des Erlasses einer Entscheidung über die einstweilige Aussetzung oder Aufhebung der Eintragungsanordnung.

 

Das örtliche Vollstreckungsgericht hat die Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers einstweilen ausgesetzt oder aufgehoben.
Muss ich die Entscheidung dem Gerichtsvollzieher vorlegen, damit die angekündigte Eintragung im Schuldnerverzeichnis unterbleibt?

Nein.
Das örtliche Vollstreckungsgericht veranlasst das Erforderliche.

Wo finde ich den Ansprechpartner?

Die Mitarbeiterin in der Serviceeinheit (Abt. 14 M) finden Sie im Erdgeschoss, Zimmer 19:

  • Frau Jung-Untiet, Tel. 02581 6364-118.


Wegen Teilzeitbeschäftigung erreichen Sie

  • Frau Jung-Untiet nur montags und mittwochs

an ihrem Arbeitsplatz.