Wer hat Einsicht in das Vermögensverzeichnisregister?

Einsicht nehmen folgende Personen/Behörden:

  • der Gerichtsvollzieher,
  • Vollstreckungsbehörden,
  • das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht -,
  • das Amtsgericht - Insolvenzgericht -,
  • das Amtsgericht - Registergericht -,
  • Strafverfolgungsbehörden.

 

Wer hat kein Einsichtsrecht?

Kein Einsichtsrecht haben u. a.

  • Privatpersonen, insbes. Gläubigerpartei und Schuldnerpartei.

Dieser Personenkreis hat dagegen ein Einsichtsrecht in das Schuldnerverzeichnis.

 

Wann erfolgt durch den Gerichtsvollzieher eine Hinterlegung des Vermögensverzeichnisses bei dem zentralen Vollstreckungsgericht?

Das Vermögensverzeichnis ist von Amts wegen und immer zu hinterlegen.
Die Hinterlegung des Vermögensverzeichnisses und Eintragung in das Vermögensverzeichnisregister ist wegen der 2-jährigen Abrufungsmöglichkeit notwendig.


Kann ich die Hinterlegung und Eintragung in das Vermögensverzeichnisregister hinausschieben oder verhindern?

Nein.
Es gibt für die Schuldnerpartei keinen Grund, die Hinterlegung oder/und Eintragung in das Vermögensverzeichnisregister zu verhindern oder hinauszuschieben.

Weder die Einlegung eines Widerspruchs gegen die Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers oder die Begleichung der Schuld ändern hieran nichts.



Wann erfolgt die Löschung des hinterlegten Vermögensverzeichnisses im Vermögensverzeichnisregister?

Die Löschung erfolgt

  • nach Ablauf von 2 Jahren ab Vermögensauskunft

oder

  •  bei Hinterlegung eines neuen Vermögensverzeichnisses der Schuldnerpartei.

 

Kann ich wegen Begleichung der Schuld eine vorzeitige Löschung im Vermgöensverzeichnisregister beantragen?

Nein.
Eine vorzeitige Löschung erfolgt lediglich im Schuldnerverzeichnis.
Eine vorzeitige Löschung im Vermögensverzeichnisregister ist dagegen nur bei Hinterlegung eines neuen Vermögensverzeichnisses möglich.

 

Warum kann ich nicht die vorzeitige Löschung des hinterlegten Vermögensverzeichnisses beantragen, obwohl die Schuld inzwischen getilgt ist oder die Eintragung im Schuldnerverzeichnis gelöscht ist?

Das Vermögensverzeichnis wird wegen § 802 d ZPO unter Umständen für spätere Gläubiger in der 2-Jahresfrist noch benötigt.

Die Eintragungs- und Löschungsvoraussetzungen sowie die Einsichtsberechtigung für Vermögensverzeichnis und Schuldnerverzeichnis sind unterschiedlich und unabhängig voneinander.

Die Sperrfrist für das Vermögensverzeichnis im Vermögensverzeichnisregister gilt gegenüber allen Gläubigern, nicht nur gegenüber dem betreibenden Gläubiger.


Welche Vorteile hat die 2-jährige Abrufungsmöglichkeit für mich?

Der Gerichtsvollzieher kann auf das Vermögensverzeichnis innerhalb von 2 Jahren zugreifen.
So muss die Schuldnerpartei aufgrund eines neuen Vollstreckungsantrags nicht erneut die Vermögensauskunft abgeben

Die 2-jährige Abrufungsmöglichkeit ist für die Verfahrensbeteiligten vorteilhaft:

  • für die Gläubigerpartei, da diese hierdurch schneller ein Vermögensverzeichnis erhält,
  • für die Schuldnerpartei, da diese nicht erneut eine Vermögensauskunft abgeben muss.