In welchen Fällen erhalte ich als vollstreckender Gläubiger einen Ausdruck des Vermögensverzeichnisses?

Sie erhalten einen Ausdruck

  • nach Abgabe der Vermögensauskunft der Schuldnerpartei

oder

  • aufgrund eines Vollstreckungsauftrags innerhalb der 2-jährigen Sperrfrist.

 

Wer erteilt den Ausdruck des Vermögensverzeichnisses?

Der Gerichtsvollzieher.

Enthält mein Vollstreckungsauftrag zugleich den Antrag auf Übermittlung eines Ausdrucks des bereits hinterlegten Vermögensverzeichnisses der Schuldnerpartei?

Ja.
Auch wenn die Schuldnerpartei bereits in dem Schuldnerverzeichnis gelöscht sein sollte.

 

Die Schuldnerpartei hat die vorherige Vollstreckungsforderung der anderen Gläubigerpartei beglichen.
Die Eintragung ist bereits im Schuldnerverzeichnis gelöscht.
Erhalte ich aufgrund meines Vollstreckungsauftrags trotzdem einen Ausdruck der bereits abgegebenen Vermögensauskunft?

Ja.

 

Was sind die Rechtsfolgen der Abgabe der Vermögensauskunft?

Rechtsfolgen sind u. a.

  • Hinterlegung des Vermögensverzeichnisses bei dem zentralen Vollstreckungsgericht,
  • Eintragung in das Vermögensverzeichnisregister des zentralen Vollstreckungsgerichts,
  • ggfs. Eintragung in das Schuldnerverzeichnis.

 

 

Wann erfolgt regelmäßig eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis?

Ist aus dem Vermögensverzeichnis die Aussichtslosigkeit der Zwangsvollstreckung zu erkennen oder zahlt die Schuldnerpartei die Vollstreckungsforderung nicht innerhalb der Zahlungsfrist des Gerichtsvollziehers (1 Monat), erfolgt die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis von Amts wegen.

 

Kann ich als Privatperson einen Ausdruck des Vermögensverzeichnisses erhalten?

Nein.
Privatpersonen haben weder ein unmittelbares Einsichtsrecht in das Vermögensverzeichnisregister noch erhalten sie unmittelbar einen Ausdruck des Vermögensverzeichnisses.

Um einen Ausdruck des Vermögensverzeichnisses zu erhalten, bedarf es daher eines entsprechenden Vollstreckungauftrags.