Muster eines Eintragungsersuchens an das Grundbuchamt aus dem Gerichtsaktenarchiv Anordnung einer Zwangsverwaltung: Eintragungsersuchen an das Grundbuchamt
Quelle: Amtsgericht Warendorf

Was ist eine Zwangsverwaltung?

Die Zwangsverwaltung ermöglicht der Gläubigerpartei den Zugriff auf die Nutzungen der Immobilie der Schuldnerpartei (z. B.Miet- und Pachteinnahmen).

 

In welchen Gesetzen ist das Verfahren geregelt?

Regelungen enthalten u. a. folgende Gesetze:

  • die Zivilprozessordnung (ZPO),
  • das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG).

 

Welches Gericht ist zuständig?

Das Amtsgericht ist zuständig. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach der Lage des Grundstücks.

Sachbearbeiter ist der Rechtspfleger.

 

Was sind die Voraussetzungen der Zwangsverwaltung?

Die Zwangsverwaltung wird nur auf Antrag eines Antragsberechtigten angeordnet, sofern die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung erfüllt sind.

 

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind u. a.:

  • die Gläubigerpartei aus Zahlungstitel über die persönliche Forderung,
  • die Gläubigerpartei aus dinglichem Schuldtitel (z. B.: Grundschuldbestellungsurkunde, Hypothekenbestellungsurkunde).

 

Welche Unterlagen sind dem Antrag beizufügen?

Beizufügen sind:

  • Schuldtitel einschl. Vollstreckungsklausel und Zustellungsnachweis,
  • ggfs. Nachweis der Sicherheitsleistung,
  • Forderungsaufstellung.

 

Was sind die Aufgaben des Zwangsverwalters?

Die Aufgaben des Zwangsverwalters umfassen u. a.:

  • Geltendmachung der Ansprüche, auf die sich die Beschlagnahme erstreckt,
  • Verwaltungsbefugnis über die Immobilie,
  • Rechnungslegung gegenüber Gläubigerpartei und Schuldnerpartei,
  • ggfs. Verteilung der Überschüsse nach dem gerichtlichen Teilungsplan.

Der Zwangsverwalter ist zu allen Handlungen berechtigt und verpflichtet, die zur Erhaltung der Immobilie in den wirtschaftlichen Bestand und zu der ordnungsgemäßen Nutzung erforderlich sind.

 

Was sind die Aufgaben des Gerichts?

Die Aufgaben des Gerichts umfassen u. a.:

  • Anordnung der Zwangsverwaltung,
  • Bestellung des Zwangsverwalters,
  • Aufsicht über den Zwangsverwalter,
  • Festsetzung der Vergütung des Zwangsverwalters,
  • Aufstellen eines Teilungsplans.

 

In welchen Fällen erfolgt die Aufhebung des Verfahrens?

Die Aufhebung des Verfahrens erfolgt u. a. in folgenden Fällen:

  • Antragsrücknahme der Gläubigerpartei,
  • Befriedigung der betreibenden Gläubiger,
  • Erteilung des Zuschlags im Zwangsversteigerungsverfahren,
  • ggfs. wenn die Nutzungen die vorab zu bestreitenden Kosten des Verfahrens nicht decken.

Informationen aus dem Justizportal