In der Regel wird der Tod eines Menschen vom Standesamt bescheinigt (Sterbeurkunde). Die Sterbeurkunde wird grundsätzlich für den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins, aber auch für Rentenanträge und andere Versicherungsleistungen benötigt.
Bei verschollenen Personen kann der Tod nicht nachgewiesen und somit keine Sterbeurkunde ausgestellt werden. Mit fortdauernder Zeit der Verschollenheit wächst jedoch die Vermutung des Todes. In solchen Fällen kann eine gerichtliche Todeserklärung beantragt werden. Mit der Todeserklärung wird vermutet, dass der Betreffende zu dem darin bezeichneten Zeitpunkt verstorben ist.
Da die Todeserklärung die Sterbeurkunde ersetzt, kann das Nachlassverfahren beginnen und ein Erbschein beantragt werden.
Wo finde ich den Ansprechpartner?
Die Mitarbeiterin in der Serviceeinheit (Abt. 6 II) finden Sie im Erdgeschoss, Zimmer 2:
- Frau Lehmann, Tel. 02581 6364-111.