Eine Erbrechtsakte des Königlichen Amtsgerichts Warendorf aus dem Gerichtsaktenarchiv Eine Erbrechtsakte des Königlichen Amtsgerichts Warendorf aus dem Gerichtsaktenarchiv
Quelle: Amtsgericht Warendorf

Welche Aufgaben hat das Gericht?

Das Nachlassgericht hat u. a. folgende Aufgaben:

  • amtliche Verwahrung der Testamente und Erbverträge,
  • Eröffnung der Testamente und Erbverträge (Jede letztwillige Verfügung ist, unabhängig von der Art der letztwilligen Verfügung, vom Alter oder von ihrer Gültig- oder Ungültigkeit, unmittelbar nach Ableben des Testators bei dem zuständigen Amtsgericht - Nachlassgericht - zum Zwecke der Eröffnung abzuliefern - § 2259 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) -),
  • Erteilung von Erbscheinen nach gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge,
  • Erteilung von Testamentsvollstreckerzeugnissen,
  • Aufnahme von Erbausschlagungserklärungen einschließlich evtl. erforderlich werdender Anfechtungen der Versäumung der Ausschlagungsfrist sowie der Anfechtung der Annahme der Erbschaft wegen Irrtums,
  • Feststellung des Erbrechts des Fiskus,
  • Einleitung von Nachlasspflegschaften,
  • Nachlassverwaltungen,
  • Aufnahme von Nachlassverzeichnissen auf Antrag eines Gläubigers,
  • Anordnungen zur Sicherung des Nachlasses (Nachlasspflegschaft, Siegelung des Nachlasses, Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten ...),
  • Rückgabe von Testamenten, aus der amtlichen Verwahrung.

 

In welchen Gesetzen ist das Verfahren geregelt?

Regelungen enthalten u. a. folgende Gesetze:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),
  • Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).

 

Welches Gericht ist zuständig?

Das Amtsgericht - Nachlassgericht - ist zuständig. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem letzten Wohnsitz des Erblassers/der Erblasserin.

 

Wie errichte ich eine Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag)?

Privatschriftliche Testamente müssen vom Erblasser persönlich (eigenhändig) geschrieben und unterschrieben sein und sollen Ort und Datum ihrer Errichtung enthalten.
Gemeinschaftliche Testamente müssen von einem der beiden Ehepartner eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein und vom anderen Ehepartner unterschrieben sein. Sie sollen ebenfalls Ort und Datum der Errichtung enthalten.

Der Erblasser kann ein Testament allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten/Lebenspartner errichten.

Dieses kann handschriftlich geschehen, oder bei einem Notar beurkundet werden. Ein handschriftliches Testament kann - zur Sicherheit - beim jedem beliebigen Amtsgericht hinterlegt werden.

Ein notarielles Testament wird automatisch beim Amtsgericht hinterlegt.

Ein Erbvertrag wird beim Notar beurkundet.

 

Wann wird die Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) vom Gericht eröffnet?

Nach dem Tod des Erblassers muss das Nachlassgericht jedes Schriftstück eröffnen, welches sich inhaltlich als Testament des Erblassers darstellt.

Jede Person, die ein solches Schriftstück in Besitz hat, ist gemäß § 2259 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verpflichtet, dieses - ohne besondere Aufforderung - im Original dem Nachlassgericht abzuliefern.

Testamente und Erbverträge werden nach den Tode des Erblassers/der Erblasserin vom Amtsgericht - Nachlassgericht - eröffnet.

 

Was sind die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen?

Die Eröffnung eines Testamentes oder Erbvertrages bedarf eines Antrags.

Das gilt auch für die letztwilligen Verfügungen, die sich bereits in der besonderen amtlichen Verwahrung des Gerichtes befinden.

Der Antrag kann schriftlich oder mündlich gegenüber der Mitarbeiterin in der Serviceeinheit gestellt werden.

 

Wie erfolgt die Eröffnung des Testaments oder des Erbvertrages?

Über die Eröffnung der Verfügung von Todes wegen wird ein Protokoll erstellt. Hierbei prüft das Gericht nicht die Gültigkeit des Testaments/des Erbvertrages.

 Zu dem Termin werden die Beteiligten in der Regel nicht geladen; sie werden schriftlich - unter Beifügung einer beglaubigten Kopie des Testaments/des Erbvertrages und des Eröffnungsprotokolls - benachrichtigt.

 

Was ist Testamentsvollstreckung?

Testamentsvollstreckung liegt vor, wenn der Erblasser im Testament oder Erbvertrag bestimmt hat, dass jemand die letztwilligen Anordnungen ausführen soll.

Der Testamentsvollstrecker nimmt dem Erben in best. Umfang das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über den Nachlass.

Mit der Ernennung des Testamentsvollstreckers kann der Erblasser erreichen, dass seine letztwilligen Verfügungen durch eine Person seines Vertrauens ausgeführt werden.

 

Durch wen erfolgt die Ernennung des Testamentsvollstreckers?

Die Ernenung erfolgt durch den Erblasser oder das Nachlassgericht.

 

Wann beginnt das Amt des Testamentsvollstreckers?

Das Amt beginnt mit der Annahmeerklärung des Testamentsvollstreckers.

 

Wer erteilt das Testamentsvollstreckerzeugnis?

Das Testamentsvollstreckerzeugnis wird auf Antrag vom Amtsgericht - Nachlassgericht - erteilt.

Über den Antrag auf Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses entscheidet der zuständige Richter.