Nachlassakten aus dem Aktenarchiv Nachlassakten aus dem Gerichtsaktenarchiv
Quelle: Amtsgericht Warendorf

Was ist eine Nachlassverwaltung?

Die Nachlassverwaltung trennt rückwirkend auf den Erbfall das Eigenvermögen des Erben rechtlich vom Nachlass. Für Nachlassverbindlichkeiten haftet der Nachlass, für Eigenverbindlichkeiten des Erben dessen Eigenvermögen.

Die Nachlassverwaltung ist quasi eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger.

 

In welchen Gesetzen ist das Verfahren geregelt?

Regelungen enthalten u. a. folgende Gesetze:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),
  • Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).

 

Welches Gericht ist zuständig?

Das Amtsgericht - Nachlassgericht - ist zuständig. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem letzten Wohnsitz des Erblassers/der Erblasserin.

Sachbearbeiter ist der zuständige Rechtspfleger.

 

Was sind die Voraussetzungen für die Anordnung der Nachlassverwaltung?

Die Nachlassverwaltung wird nur auf Antrag eines Antragsberechtigten angeordnet.

 

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind:

  • der Testamentsvollstrecker,
  • der Erbe, soweit er nicht allen Nachlassgläubigern unbeschränkt haftet,
  • der Nachlassgläubiger,
  • der Nacherbe nach Eintritt des Nacherbfalls.

Miterben können den Antrag nur gemeinschaftlich stellen.

Der Nachlasspfleger ist dagegen nicht antragsberechtigt.

 

Was sind die Aufgaben des Nachlassverwalters?

Mit der Anordnung der Nachlassverwaltung verliert der Erbe die Befugnis, den Nachlass zu verwalten und über ihn zu verfügen.

Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über den Nachlass obliegt nunmehr dem Nachlassverwalter.

Er hat den Nachlass und die Nachlassgläubiger festzustellen. Nachlassgläubiger darf er erst befriedigen, nachdem seine Prüfung ergeben hat, dass der Nachlass zur Erfüllung aller Verbindlichkeiten ausreicht.

Erst nach Befriedigung der bekannten Nachlassverbindlichkeiten darf er den verbleibenden Nachlass dem Erben überlassen.

Bei Überschuldung des Nachlasses muss er dagegen das Nachlassinsolvenzverfahren beantragen.

 

Was sind die Aufgaben des Gerichts?

Aufgaben des Nachlassgerichts sind u. a.:

  • Anordnung der Nachlassverwaltung einschl. Ernennung des Nachlassverwalters,
  • Aufsicht über den Nachlassverwalter,
  • Festsetzung der Vergütung des Nachlassverwalters,
  • Aufhebung der Nachlassverwaltung.

 

Wann endet die Nachlassverwaltung?

Die Nachlassverwaltung endet mit

  • Aufhebung durch das Nachlassgericht,
  • Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens,

Das Gericht hebt u. a. die Nachlassverwaltung auf, falls

  • der Zweck der Nachlassverwaltung erreicht ist.
  • eine die Kosten des Verfahrens entsprechende Masse nicht vorhanden ist.

 

Was sind die Rechtsfolgen der Beendigung der Nachlassverwaltung?

Der Nachlassverwalter hat den Nachlass an den Erben bzw. den Nachlassinsolvenzverwalter herauszugeben und über die Verwaltung Rechenschaft abzulegen.