Muster: Erbausschlagungserklärung Quelle: Amtsgericht Warendorf

Wie erfolgt die Annahme der Erbschaft? Ist eine ausdrückliche Annahmeerklärung erforderlich?

Die Erbschaft fällt dem Erben unmittelbar mit dem Tode des Erblassers zu. Er ist jedoch nicht gezwungen, die Erbschaft anzunehmen.
Der Erbe kann die Erbschaft stillschweigend oder ausdrücklich annehmen.

 

Was sind die Rechtsfolgen der Annahme der Erbschaft?

Mit dem Tode des Erblassers geht sein Vermögen auf die Erben über.

 

Für welche Schulden haften die Erben?

Die Erben haften für alle Nachlassverbindlichkeiten.

 

In welchen Fällen kommt die Erbausschlagung in Betracht?

In der Regel wird die Erbschaft wegen der Überschuldung des Nachlasses ausgeschlagen.

 

Wie erfolgt die Erbausschlagung?

Wer eine ihm zugefallene Erbschaft nicht annehmen möchte, muss sie ausdrücklich ausschlagen.

Die Vorlage der Erbausschlagungserklärung in Schriftform reicht nicht aus.

Die Erbausschlagungserklärung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der gerichtlichen Beurkundung oder der öffentlichen Beglaubigung.

Die Beglaubigung nimmt jeder Notar entgegen.

Sofern und soweit die Erbausschlagung nicht gegenüber dem Gericht erklärt werden soll, muss der Erbe die Erbausschlagungserklärung notariell beglaubigen lassen (Beglaubigung der Unterschrift in der schriftlichen Erbausschlagungserklärung durch den Notar reicht insoweit aus!) und dafür sorgen, dass diese fristgerecht bei dem Nachlassgericht eingeht.

 

In welchen Gesetzen ist das Verfahren geregelt?

Regelungen enthalten u. a. folgende Gesetze:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),
  • Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).

 

Welches Gericht ist zuständig?

Das Amtsgericht - Nachlassgericht - ist zuständig. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem letzten Wohnsitz des Erblassers.

Sachbearbeiter ist der zuständige Rechtspfleger.

Die Erbausschlagung kann auch bei dem Amtsgericht am Wohnsitz des Ausschlagenden erklärt werden.

 

Ist die Erbausschlagung fristgebunden?

Die Ausschlagungsfrist beträgt im Regelfall 6 Wochen.
Sie beginnt von dem Tage an, an dem der Erbe Kenntnis vom Anfall der Erbschaft bekommt, das heißt, seit dem er weiß, dass er Erbe geworden ist.

Die Frist beginnt, wenn

  • der Erbfall eingetreten ist,
  • der Erbe Kenntnis erlangt hat, dass und aus welchem Rechtsgrund (aufgrund gesetzlicher oder testamentarischer Erbfolge) er Erbe geworden ist.

Bei einer letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) ist dieses im Regelfall der Tag, an dem er vom Nachlassgericht benachrichtigt wird.
Eine Verlängerung der Frist ist nicht möglich!
Die Ausschlagung befreit von der Haftung für Nachlassverbindlichkeiten.

Für den Fristablauf ist allein der Eingang bei dem Nachlassgericht maßgebend - weder das Datum der Beglaubigung durch den Notar noch das Datum der Beurkundung durch ein anderes Gericht bzw. den Notar.
Eine Ausnahme gilt lediglich für das Nachlassgericht am Wohnort des Ausschlagenden:
Wird die Erklärung von dem Nachlassgericht am Wohnort Ausschlagenden entgegengenommen, wird die Ausschlagungsfrist insoweit bereits mit der Beurkundung der Erklärung gewahrt.

 

Kann ich trotz Ablaufs der Erbausschlagungsfrist ggfs. die Erbschaft noch wirksam ausschlagen?

Soweit die Annahme der Erbschaft wirksam angefochten wird, kann u. U. die Erbausschlagung später erfolgen.

In erster Linie kommt die Anfechtung wegen Irrtums in der gegenständlichen Zusammensetzung des Nachlasses in Betracht (Erbe hat erst nach Ablauf der 6-wöchigen Frist Kenntnis von der gegenständlichen Zusammensetzung des Nachlasses und der Überschuldung des Nachlasses).

Die Anfechtung und die versäumte Handlung (Erbausschlagung) müssen jedoch innerhalb der 6-Wochen-Frist nachgeholt werden;
die Frist beginnt mit der Kenntnis von der gegenständlichen Zusammensetzung des Nachlasses.

 

Was sind die Rechtsfolgen der Erbausschlagung?

Die Ausschlagung befreit von der Haftung für Nachlassverbindlichkeiten.

Wichtig ist, dass der Nachlass bei einer Ausschlagung dem Nächstberufenen anfällt (z. B. den eigenen Kindern).
Für Minderjährige können die bzw. kann der gesetzliche Vertreter die Erbschaft ausschlagen.

 

Benötige ich für die Erbausschlagungserklärung des minderjährigen Kindes eine familiengerichtliche Genehmigung?

Eine Genehmigung des Vormundschafts- oder Familiengerichtes ist nur erforderlich, wenn das Kind Erbe wird, ohne dass ein Elternteil bzw. die gesetzlichen Vertreter vorher zum Erben berufen waren.

 

Informationen aus dem Justizportal

Info-Broschüren und Info-Flyer der Justiz