Nach § 1 Pachtkreditgesetz kann der Pächter eines landwirtschaftlichen Grundstücks an dem ihm gehörenden Inventar einem Kreditinstitut zur Sicherung eines ihm gewährten Darlehens ein Pfandrecht (§ 1204 I BGB) ohne Besitzübertragung bestellen.
Das Gericht ist in Pachtkreditsachen u. a. mit folgenden Angelegenheiten befasst:
- Niederlegung der Verpfändungsverträge einschl. der Erteilung der Bescheinigung über die erfolgte Niederlegung,
- Herausgabe des Verpfändungsvertrages,
- Niederlegung einer Vereinbarung des Pächters und des Pfandgläubigers, durch welche die Erstreckung des Pfandrechts auf die nach seiner Entstehung vom Pächter erworbenen Inventarstücke ausgeschlossen ist,
- Entgegennahme der Anzeige über die Abtretung der pfandgesicherten Forderung.
In welchen Gesetzen ist das Verfahren geregelt?
Regelungen enthalten u. a.:
- das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB),
- das Pachtkreditgesetz (PachtkredG),
- das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Welches Gericht ist zuständig?
Das Amtsgericht ist zuständig.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz des landwirtschaftlichen Betriebes.
Sachbearbeiter ist der zuständige Rechtspfleger.
Wer kann den Verpfändungsvertrag bei Gericht niederlegen?
Den Verpfändungsvertrag können bei Gericht niederlegen:
- der Pächter,
- das Kreditinstitut.
Wer kann bei Gericht Einsicht in den niedergelegten Verpfändungsvertrag nehmen?
Jeder, der ein berechtigtes Interesse darlegt, kann Einsicht nehmen.
Auf Antrag können Abschriften bzw. begl. Abschriften des Verpfändungsvertrages erteilt werden.
Wie erfahre ich als Pächter, ob hinsichtlich des landwirtschaftlichen Grundstücks ein Verpfändungsvertrag bei Gericht niedergelegt worden ist?
Durch eine entsprechende Anfrage bei Gericht erhalten Sie die gewünschte Information.
Auf Antrag wird vom Gericht bescheinigt, ob bei Gericht ein Verpfändungssvertrag niedergelegt worden ist.
Wie lautet der Wortlaut der Bescheinigung?
Der Wortlaut der Bescheinigung ergibt sich aus § 22 VI Zi. 6 Aktenordnung (AktO):
Bescheinigung
.........................1) hat beantragt, ihr/ihm als Pächterin/Pächter des Gutes .........2) gem. § 16 Abs. 2 des Pachtkreditgesetzes vom 05. 08. 1951 (BGBl. I S. 494) zu bescheinigen, dass bei dem unterzeichneten Amtsgericht kein Vertrag niedergelegt sei, durch den sie/er das ihr/ihm gehörende Inventar des bezeichnenden Gutes verpfändet habe.
Es wird bescheinigt, dass ein derartiger Vertrag hier - nicht niedergelegt ist - zwar niedergelegt war, aber am ... der Pächterin/dem Pächter gem. § 15 Abs. 4 des Pachtkreditgesetzes herausgegeben worden ist -.
Amtsgericht Warendorf
Warendorf, den ........
1) Name der Antragstellerin/des Antragstellers
2) Genaue Bezeichnung des Gutes nach seiner Benennung und Lage (ggfs. nach der Grundbuchblattbezeichnung)
Wo finde ich den Ansprechpartner?
Den Mitarbeiter in der Serviceeinheit (Abt. 3 Pk) finden Sie im Nebengebäude, Zimmer B 4:
- Herr Spiekermann, Tel. 02581 6364-216.