Erhalte ich als Beratungsperson für meine Tätigkeit im Regelfall eine Vergütung aus der Landeskasse?
Ja.


Wann ist eine Vertretung durch eine Beratungsperson erforderlich?

Ob lediglich eine Beratung oder eine Beratung und Vertretung durch eine Beratungsperson erforderlich ist, hängt im Einzelfall von

  • der Qualität der Rechtsangelegenheit

und

  • den persönlichen Fähigkeiten des Rechtsuchenden ab.

Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Rechtsangelegenheit für den Rechtsuchenden sind hierbei zu berücksichtigen.

In Angelegenheit des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts findet nur eine kostenfreie Beratung, jedoch keine kostenfreie Vertretung statt.

 


Wann handelt es sich um dieselbe Angelegenheit?

 Um dieselbe Angelegenheit handelt es sich dann, wenn hierfür ein einheitlicher Auftrag vorliegt, der Rahmen der Streitigkeit gewahrt wird und die verschiedenen Gegenstände innerlich zusammenhängen.

Unter einer Angelegenheit ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll (Juristisches Büro 1976, S. 749 ff.).

Nicht entscheidend ist, ob sich die in Rede stehenden Ansprüche gegen verschiedene Rechtsobjekte richten.

Eine Angelegenheit i. S. d. § 15 RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) liegt auch dann vor, wenn verschiedene Ansprüche aus dem gleichen Lebenssachverhalt auf Grund eines dem Rechtsanwalt erteilten einheitlichen Auftrags zur gleichen Zeit geltend gemacht werden.

Selbst wenn im Streitfall verschiedene Gerichte zu beteiligen gewesen wären, muss allein diese Tatsache nicht der Einschätzung entgegenstehen, dass es sich um einen einheitlichen Lebenssachverhalt i. S. d. Beratungshilfegesetzes handelt.

Um eine Angelegenheit handelt es sich insbes. auch bei Anfechtung des Widerspruchsbescheids (Änderungsbescheids) des Jobcenters bzw. der Agentur für Arbeit und Erhebung des Widerspruchs gegen die Rückforderung des Arbeitslosengeldes).

 

Handelt es sich in Trennungs- oder Scheidungsangelegenheiten um eine Angelegenheit?
Kann ich als Rechtsanwalt für die Scheidungsfolgesachen nur eine Angelegenheit abrechnen?


Nein.
Es handelt sich nach der aktuellen Rechtsprechung (Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 08.04.2016 - I-25 W 295/15 -) um mehrere Angelegenheiten.

Die nachfolgend genannten Angelegenheiten können daher gebührenrechtlich einzeln mit der Landeskasse abgerechnet werden:

  • Ehesache aus Anlass des Getrenntlebens,
  • Ehewohnungs- und Haushaltssachen ,
  • Gewaltschutzsache,
  • Kindesunterhalt minderjähriger Kinder und Trennungsunterhalt,
  • Sorgerecht und Umgangsrecht,
  • Vermögensauseinandersetzung einschl. Schuldenregulierung,
  • Versorgungsausgleich.

Kann ich als Beratungsperson auf die Beratungshilfevergütung verzichten und stattdessen meinen Rechtsanwaltsvergütungsanspruch gegen den erstattungspflichtigen Gegner geltend machen?

Ja.

 

Kann ich als Beratungsperson gegen den Rechtsuchenden meinen Vergütungsanspruch geltend machen, wenn der Antrag auf nachträgliche Bewilligung von Beratungshilfe vom Gericht abgelehnt worden ist?

Ja.
Voraussetzung ist jedoch, dass die Beratungsperson den Rechtsuchenden bei der Mandatsübernahme hierauf hingewiesen hat.