Wer gewährt die Beratungshilfe?

Die Beratungsperson gewährt in der Regel die Beratungshilfe, ggfs. in Einzelfällen das Amtsgericht.

Wird Beratungshilfe aufgrund eines mündlichen Antrags gewährt, erhalten Sie auf der Rechtsantragstelle den Berechtigungsschein.

Mit diesem können Sie eine Beratungsperson Ihrer Wahl aufsuchen.

Für jede Angelegenheit darf grundsätzlich nur 1 Berechtigungsschein erteilt werden.

Die Beratungshilfe kann auch durch das Gericht gewährt werden, soweit dem Anliegen durch eine sofortige Auskunft, einen Hinweis auf andere Möglichkeiten für Hilfe oder die Protokollierung eines Antrags oder Erklärung entsprochen werden kann.

In diesen Fällen wird daher kein Berechtigungsschein erteilt.

 

Welche Beratungspersonen gibt es?
Wo kann ich den Berechtigungsschein vorlegen?

Der Berechtigungsschein ist der Beratungsperson vor der Beratung vorzulegen.

Beratungspersonen sind:

  • Rechtsanwälte,
  • Rechtsbeistände, die Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind,
  • Rentenberater in Rentenangelegenheiten,
  • Steuerberater und Steuerbevollmächtigte in steuerrechtlichen Angelegenheiten,
  • Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer in steuerrechtlichen Angelegenheiten.