Was ist ein Aufgebot der Nachlassgläubiger?

Der Erbe hat die Möglichkeit, in einem gerichtlichen Verfahren die Nachlassgläubiger auffordern zu lassen, ihre Forderungen anzumelden. Meldet ein Gläubiger seine Forderung nicht an, ist er durch das Aufgebotsverfahren ausgeschlossen. Dem ausgeschlossenen Gläubiger haftet der Erbe nur mit dem Nachlass. Der Erbe läuft nicht mehr Gefahr, dass unbekannte Gläubiger wegen ihrer Forderungen auf sein Eigenvermögen Zugriff nehmen.

Der Erbe erhält hierdurch Auskunft, ob der Nachlass überschuldet ist.

Das Aufgebot der Nachlassgläubiger soll den Erben u. a. über die Notwendigkeit unterrichten, ob er ggfs. Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz beantragen  muss.

 

In welchen Gesetzen ist das Verfahren geregelt?

Regelungen enthalten u. a.:

  • das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB),
  • das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).

 

Welches Gericht ist zuständig?

Das Amtsgericht ist zuständig.

Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach

  • dem letzten Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Erblassers.

Sachbearbeiter ist der zuständige Rechtspfleger.




Wer ist hinsichtlich des Aufgebots der Nachlassgläubiger antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind u. a.:

  • der Erbe nach Annahme der Erbschaft, sofern er nicht schon den Nachlassgläubigern unbeschränkt haftet
  • der Nachlasspfleger,
  • der Nachlassverwalter,
  • der Testamentsvollstrecker.

 

Was ist Inhalt der Anmeldung der Gläubigerpartei?

Die Anmeldung hat zu enthalten:

  • die Gläubigerbezeichnung,
  • Gegenstand, Grund und Höhe der Forderung.

Dies ist erforderlich, um im Ausschließungsbeschluss die Forderung eindeutig bezeichnen zu können.

 

Was sind die Rechtsfolgen des Ausschließungsbeschlusses?

Die Forderung des ausgeschlossenen Nachlassgläubigers erlischt nicht. Der Erbe, der insoweit die Möglichkeit einer Haftungsbeschränkung noch nicht verloren hat, haftet insoweit jedoch nur mit dem Nachlass.

 

Welche Gläubiger sind vom Aufgebotsverfahren nicht betroffen?

Nicht betroffen sind u. a.:

  • dinglich Berechtigte,
  • Pflichtteilsberechtigte,
  • Vermächtnisnehmer,
  • Auflagenbegünstigte,
  • Gläubiger, dem der Erbe unbeschränkt haftet.

Für die vorgenannten Gläubiger kommt eine Haftungsbeschränkung nicht in Betracht.

Sie erleiden dadurch, dass sie ihre Forderungen im Aufgebotsverfahren nicht anmelden, daher keinen rechtlichen Nachteil.