In welchen Fällen hat der sorgerechtsberechtigte Elternteil ein Vermögensverzeichnis einzureichen?

Ein Vermögensverzeichnis ist einzureichen, wenn
  • das minderjährige Kind Erbe oder Miterbe geworden ist.

 

Das Verfahren dient dem Schutz des Kindesvermögens.

Nicht zu verwechseln ist das vorgenannte Vermögensverzeichnis mit dem Vermögensverzeichnis, das die Schuldnerpartei im Zwangsvollstreckungsverfahren dem Gerichtsvollzieher vorlegt  (Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch die Schuldnerpartei).

 

In welchen Gesetzen ist das Verfahren geregelt?

Regelungen enthalten u. a.:

  • das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB),
  • das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).

 

Welches Gericht ist zuständig?

Das Amtsgericht - Familiengericht - ist zuständig.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz oder Aufenthaltsort des minderjährigen Kindes.
Sachbearbeiter ist der zuständige Rechtspfleger.

 

Gibt es Ausnahmen von der Verpflichtung zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses?

Im Falle der Befreiung von dem Erblasser oder falls der Wert des anteiligen Nachlasses weniger als 15.000 EUR beträgt, ist der sorgerechtsberechtigte Elternteil von der Verpflichtung zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses befreit.