Gesetzbücher Das "tägliche Handwerkszeug" des Juristen: Der Schönfelder.
Quelle: Justiz NRW

Das Recht auf den gesetzlichen Richter ist in Art. 101 Abs. I S. 2 Grundgesetz (GG) geregelt. 

Jeder hat Anspruch darauf, dass im voraus nach allgemeinen Merkmalen bestimmt wird, bei welchem Gericht und welchem Richter innerhalb des Gerichts sein Gerichtsverfahren bearbeitet wird.
Die örtliche und sachliche Zuständigkeit ist in den betr. Gesetzen (z. B. Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), Zivilprozessordnung (ZPO), Strafprozessordnung (StPO))  geregelt.
Die Zuständigkeit innerhalb des Gerichts

  • Welche(r) Richter(in) ist für die Rechtsangelegenheit zuständig?

Dies bestimmt sich nach dem richterlichen Geschäftsverteilungsplan, der vom jeweiligen Präsidium des Amtsgerichts im voraus - in der Regel für das Kalenderjahr - aufgestellt wird.
Die Kriterien für die Zuordnung der eingehenden Sachen ergeben sich aus dem aktuellen richterlichen Geschäftsverteilungsplan.
Durch den richterlichen Geschäftsverteilungsplan wird sichergestellt, dass Dritte keinen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens nehmen können.
Der richterliche Geschäftsverteilungsplan unterliegt im Laufe des Geschäftsjahres Veränderungen.
Maßgeblich ist jedoch der jeweilige, in Abt. 1 (Erdgeschoss, Zimmer 1) ausliegende Geschäftsverteilungsplan - ggfs. in Verbindung mit den jeweiligen Änderungsbeschlüssen des Präsidiums -.