Was ist ein Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung von Urkunden?

In Aufgebotsverfahren erfolgt die öffentliche Aufforderung des Gerichts zur Anmeldung von Ansprüchen oder Rechten mit der Wirkung, dass die Unterlassung der Anmeldung einen Rechtsnachteil zur Folge hat.

In Aufgebotsverfahren können u. a.

  • in Verlust geratene Urkunden für kraftlos erklärt werden,
  • unbekannte Berechtigte von ihrer Rechtsposition ausgeschlossen werden.

In der Regel werden Sparbücher und Grundpfandrechtsbriefe (Grundschuldbriefe, Hypothekenbriefe), die in Verlust geraten sind, aufgeboten.

Nicht zu verwechseln sind die vorgenannten Aufgebote mit dem Aufgebot beim Standesamt bzw. mit dem Aufgebot in Todeserklärungsverfahren.

 

In welchen Gesetzen ist das Verfahren geregelt?

Regelungen enthalten u. a.:

  • das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB),
  • das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).

 

Welches Gericht ist zuständig?

Das Amtsgericht ist zuständig.

Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach

  • dem Erfüllungsort (Aufgebot des Sparbuchs),
  • der Lage der belasteten Immobilie (Aufgebot des Grundschuldbriefs oder Hypothekenbriefs).

Sachbearbeiter ist der zuständige Rechtspfleger.

 

 

Wer ist hinsichtlich der Kraftloserklärung von Urkunden antragsberechtigt?

Der Antrag kann von dem Inhaber des Rechts (in der Regel der eingetragene Besitzer des Sparbuchs) bzw. von dem Gläubiger des Grundpfandrechts (zum Zeitpunkt der Antragstellung) gestellt werden.

Hinsichtlich des in Verlust geratenen Sparbuchs ist diejenige Person antragsberechtigt, die im Sparbuch als Inhaber der Forderung eingetragen ist.

Hinsichtlich der Grundpfandrechte ist antragsberechtigt:

  • die im Grundbuch eingetragene Grundpfandrechtsgläubigerin, sofern und soweit die Darlehensforderung noch nicht beglichen worden ist,
  • der im Grundbuch eingetragene Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte, sofern und soweit er die Darlehensforderung beglichen hat.

 

Welche Unterlagen sind dem vorgenannten Antrag beizufügen?

  • Löschungsbewilligung oder löschungsfähige Quittung des eingetragenen Gläubigers,
  • Erklärung des eingetragenen Gläubigers, dass der Grundpfandrechtsbrief nicht auffindbar ist und dass auch nicht anderweitig darüber verfügt worden ist (z. B. Abtretung oder Verpfändung,
  • eidesstattliche Versicherung des Eigentümers/Erbbauberechtigten, dass der Grundpfandrechtsbrief nicht auffindbar ist.

 

Wie lange dauert das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung von Grundpfandrechtsbriefen?

Die Verfahrensdauer beträgt aufgrund der gesetzlichen Vorgabe im Regelfall mindestens 4 Monate.

U. a. ist gesetzlich vorgeschrieben, dass zwischen der Bekanntmachung des Erlasses des Aufgebots und der Kraftloserklärung der Grundpfandrechtsbriefe mindestens 3 Monate liegen muss.