Was ist Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe?

Die Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe bewirkt, dass die Partei auf die Gerichtskosten und auf die Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung  je nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen keine Zahlungen oder Teilzahlungen zu leisten hat.

Aus dem Einkommen hat sie ggfs.höchstens 48 Monatsraten zu zahlen; die Höhe der Raten ist gesetzlich festgelegt.

Auf die Kosten einer anwaltlichen Vertretung erstreckt sich die Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe nur, falls in dem Prozesskostenhilfebeschluss/Verfahrenskostenhilfebeschluss ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist.

 

In welchem Gesetz ist das Verfahren geregelt?

Regelungen enthält u. a.

  • das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG),
  • die Zivilprozessordnung (ZPO).

 

Welches Gericht ist zuständig?

Das Gericht der Hauptsache ist zuständig.
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhile erfolgt durch den zuständigen Richter, soweit er für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist, andernfalls durch den zuständigen Rechtspfleger.

 

In welchen Rechtsangelegenheiten kann Prozesskostenhilfe bewilligt werden? 

Prozesskostenhilfe kann u. a. in folgenden Rechtsangelegenheiten bewilligt werden:

  • Mahnsachen,
  • Zivilprozesssachen einschl. Arrestverfahren, Aufgebotsverfahren, einstweilige Verfügungsverfahren und selbständige Beweisverfahren,
  • Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen,
  • Zwangsvollstreckungssachen.



In welchen Rechtsangelegenheiten kann Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden? 

Verfahrenskostenhilfe kann u. a. in folgenden Rechtsangelegenheiten bewilligt werden:

  • Familiensachen einschl. Gewaltschutzsachen und Unterhaltssachen,
  • Rechtsangelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

In welchen Rechtsangelegenheiten kann Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe nicht bewilligt werden?

Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe kann u. a. in folgenden Rechtssachen nicht bewilligt werden:

  • außergerichtlichen Rechtssachen,
  • Bußgeldsachen,
  • Strafsachen.

Lediglich dem Nebenkläger oder Privatkläger kann in Strafsachen Prozesskostenhilfe - ggfs. unter Beiordnung eines Rechtsanwalts - bewilligt werden.

 

Wer kann der Antrag stellen?

Antragsberechtigt sind nur

  • natürliche Personen mit geringem Einkommen und geringem Vermögen
    bzw.
    alle Beteiligte im Sinne der §§ 7, 8 FamFG mit geringem Einkommen und geringem Vermögen,
  • juristische Personen oder parteifähige Vereinigungen mit geringem Vermögen.

 

Wie erfolgt die Antragstellung?

Der Antrag kann

  • schriftlich,
  • mündlich gegenüber dem Mitarbeiter/der Mitarbeiterin in der Serviceeinheit der betreffenden Sachabteilung (z. B. Vollstreckungsgericht, Familiengericht)

gestellt werden.

 

Welche Unterlagen sind dem Antrag beizufügen?

Beizufügen sind:

  • Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Vordruck ZP 1a bzw. ZP 1a (FamFG))) nebst den erforderlichen Belegen,
  • ggfs. Klageschrift, Antragsschrift oder der sonstige schriftliche Sachvortrag.

 

Wann erhalte ich Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe?

Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe wird nur bewilligt, falls

  • der Antragsteller nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisssen nicht in der Lage ist, die Kosten des Verfahrens zu tragen,
  • die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet,
  • die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig erscheint.

 

Wann ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung mutwillig?

Mutwilligkeit liegt vor, sofern bei einem Selbstzahlervergleich die Partei von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht. 


In welchen Fällen habe ich keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe?

Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe kann in folgenden Fällen dagegen nicht bewilligt werden, wenn:

  • die Kosten eine Rechtsschutzversicherung übernimmt,
  • die Kosten eine andere Stelle übernimmt, 
  • Dritte (z. B. Ehegatte, Eltern eines Kindes) aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht für die Kosten aufkommen müssen.

 

Was sind die Rechtsfolgen der ratenfreien Prozesskostenhilfe/der ratenfreien Verfahrenskostenhilfe?

Die ratenfreie Prozesskostenhilfe/ratenfreie Verfahrenskostenhilfe befreit von

  • der Zahlung des Gerichtskosten,
  • der Zahlung der Vergütung des eigenen Rechtsanwalts, soweit ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist,
  • der Zahlung der Kosten des Gerichtsvollziehers.

 

Muss ich trotz bewilligter ratenfreier Prozesskostenhilfe/ratenfreier Verfahrenskostenhilfe ggfs. noch Kosten tragen?

Sollten Sie im Verfahren unterliegen, so sind Sie verpflichtet, die Kosten des gegnerischen Rechtsanwalts zu tragen.

 

In welchen Fällen wird mir ein Rechtsanwalt beigeordnet?

Wenn die Verteidigung durch einen Rechtsanwalt geboten ist, wird auf Antrag ein Rechtsanwalt beigeordnet.
In Zwangsvollstreckungssachen kann dagegen grundsätzlich keine Beiordnung eines Rechtsanwalts erfolgen, da alle Anträge kostenfrei zu Protokoll des Gerichts gestellt werden können.

Nur in Ausnahmefällen kommt in Zwangsvollstreckungssachen die Beiordnung eines Rechtsanwalts in Betracht.



Kann ich für die Zwangsvollstreckung Prozesskostenhilfe erhalten?

Für die Zwangsvollstreckung vor dem zuständigen Vollstreckungsorgan (Vollstreckungsgericht, Gerichtsvollzieher) kann ebenfalls Prozesskostenhilfe bewilligt werden.



Welche Mitteilungspflichten habe ich gegenüber dem Gericht?

  • Jede Anschriftenänderung

und

  • wesentliche Verbesserungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse

sind dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.

Die Mitteilungspflicht endet 4 Jahre nach Beendigung des gerichtlichen Verfahrens.

 

Kann ich trotz der (ratenfreien) Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe vom Gericht noch nachträglich zu Zahlungen herangezogen werden?

Das Gericht kann bis 4 Jahre nach Abschluss des Verfahrens prüfen, ob sich die wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich gebessert haben.
Ist das der Fall, kann ggfs. eine Ratenzahlungsbestimmung getroffen oder diese abgeändert werden.

 

 

In welchen Fällen kann das Gericht die Teilaufhebung der Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe anordnen?

Für einzelne beantragte Beweiserhebungen kann die Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe aufgehoben werden, falls

  • die beantragte Beweiserhebung keine hinreichende Erfolgsaussicht hat

oder

  • der Beweisantritt mutwillig erscheint.

 

 

In welchen Fällen kann das Gericht die Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe aufheben?

Die Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe kann aufgehoben werden bei

  • zu Unrecht bewilligter Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe,
  • unrichtiger Darstellung des Streitverhältnisses der gerichtlichen Angelegenheit,
  • unrichtiger Angabe über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (unrichtige Angaben im Antragsformular),
  • Nichtabgabe der erforderlichen Erklärung über die persönlichenund wirtschaftlichen Verhältnisse (Antragsformular nicht ausgefüllt),
  •  unvollständiger Abgabe der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Antragsformular unvollständig ausgefüllt,
  • unterbliebener, unrichtiger oder verspäteter Mitteilung der Anschriftenänderung,
  • Änderung der wesentlichen Einkommens- oder Vermögensverhältnisse,
  • einem Rückstand von mehr als 3 Monaten mit der Ratenzahlung aus der gerichtlichen Ratenzahlungsanordnung.

Das Gericht kann jedoch die Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe nur 4 Jahre nach Beendigung des gerichtlichen Verfahrens aufheben.
Nach Ablauf der vorgenannten Frist ist jedoch eine Aufhebung ausgeschlossen.