Gerichtsvollzieher sind u. a. zuständig für

  • die Zustellung von außergerichtlichen Schriftstücken i. S. d. §§ 131 BGB, 166 ZPO (z. B. Zustellung der Kündigung der Wohnung durch den Vermieter an den Mieter),
  • die Zustellung von gerichtlichen Schriftstücken im Parteibetrieb (z. B. Zustellung der einstweiligen Verfügung an den Antragsgegner),
  • die Vollstreckung titulierter Geldforderungen (sog. "Taschenpfändung" bei der Schuldnerpartei),
  • die Durchführung der Herausgabevollstreckung hinsichtlich beweglicher Gegenstände,
  • die Durchführung von Wohnungsräumungen (Räumungsvollstreckung),
  • die Abnahme der Vermögensauskunft der Schuldnerpartei im Auftrag der jeweiligen Gläubigerpartei.

Die Gerichtsvollzieherin/der Gerichtsvollzieher regelt ihren/seinen Geschäftsbetrieb weitgehend selbständig.

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