Muster: Beschluss (Anordnung der Erzwingungshaft) Quelle: Amtsgericht Warendorf

Was ist Erzwingungshaft?

Erzwingungshaft ist keine Strafe für die begangene Ordnungswidrigkeit, sondern stellt lediglich ein Beugemittel dar.

 

In welchen Gesetzen ist die Erzwingungshaft geregelt?

Regelungen enthalten u. a. folgende Gesetze:

  • Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG),
  • Strafprozessordnung (StPO),
  • Jugendgerichtsgesetz (JGG).

 

Welches Gericht ist zuständig? Wer trifft die Entscheidung?

Das Amtsgericht ist zuständig. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz der Verwaltungsbehörde.

Die Entscheidung trifft der Richter.

 

In welchen Fällen kann Erzwingungshaft angeordnet werden?

Das Gericht kann die Erzwingungshaft nur anordnen, wenn

  • die Belehrung des Betroffenen über die Rechtsfolgen der Nichtzahlung der Geldbuße (Anordnung der Erzwingungshaft) in dem Bußgeldbescheid enthalten ist,
  • die Geldbuße von dem Betroffenen nicht gezahlt worden ist,
  • dem Gericht weder die Zahlungsunfähigkeit des Betroffenen bekannt ist noch vom Betroffenen dargelegt worden ist

sowie

  • der Betroffene keine begründeten Einwendungen gegen die Zahlungsverpflichtung erhoben hat.

 

Befreit mich der Vollzug der Erzwingungshaft von der Zahlungspflicht?

Der Vollzug der Erzwingungshaft befreit den Betroffenen nicht von der Zahlungspflicht.

Der Betroffene ist weiterhin verpflichtet, die Geldbuße nebst Kosten zu zahlen.

 

Wie kann ich die Vollstreckung der Erzwingungshaft abwenden?

Der Betroffene kann die Vollstreckung jederzeit abwenden oder beenden, indem er den geforderten Geldbetrag bezahlt.

 

Wo finde ich den Ansprechpartner?

Die Mitarbeiterin in der Serviceeinheit finden Sie im Nebengebäude bzw. im Obergeschoss:

  • Frau Hagenkötter (A - K), Zimmer B 5, Tel. 02581 6364-218,
  • Frau Luhmeyer (L - Z), Zimmer 104, Tel. 0581 6364-144.