Wer ist zum langfristigen Aufenthalt in Deutschland berechtigt?

  • deutsche Staatsangehörige,
  • freizügigkeitsberechtigte EU-Bürger,
  • Personen, die ein Aufenthaltsrecht in Form des sog. Aufenthaltstitels besitzen.

 

Wer ist zum kurzfristigen Aufenthalt bis zu 3 Monaten in Deutschland berechtigt?

  • Bürger aus den anderen EU-Ländern - visumsfrei -,
  • Bürger aus anderen Ländern - ggfs. visumspflichtig - (vergl. Liste in Anhang II der EU-VisumsVO).

 

Welche Rechte sichert mir eine Duldung?

Eine Duldung stellt kein Aufenthaltsrecht dar, sondern sichert einem Bürger aus einem anderen Land nur eine befristete Aussetzung der Abschiebung zu.

 

Wann leitet die Ausländerbehörde eine Abschiebung ein?

In der Regel erlässt die zuständige Ausländerbehörde zunächst eine Ausweisungsverfügung mit Abschiebungsandrohung, mit der dem Betroffenen eine letzte Frist zur freiwilligen Ausreise gesetzt wird.

Wer innerhalb der vorgenannten Frist das Land nicht verlässt, muss darmit rechnen, abgeschoben zu werden, d. h. zwangsweise außer Landes gebracht zu werden.

 

Welche Verwaltungsbehörde (Ausländerbehörde) ist zuständig?

Die Kreisverwaltung Warendorf externer Link, öffnet neues Browserfenster ist zuständig.

 

In welchem Gesetz ist das Verfahren geregelt?

Regelungen enthalten u. a. folgende Gesetze:

  • Asylverfahrensgesetz (AsylVfG),
  • Aufenthaltsgesetz (AufenthG),
  • Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen (FreihEntzG).

 

Was hat das Amtsgericht in Freiheitsentziehungssachen zu entscheiden?

Amtsgerichte haben weder über die Frage zu entscheiden, ob einem Betroffenen Asyl gewährt wird, noch über die Frage, ob ein Betroffener abgeschoben werden soll. Diese Punkte fallen allein in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde  bzw. gegebenenfalls in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte.

Das Amtsgericht hat ausschließlich zu prüfen, ob ein Betroffener zur Durchsetzung einer Abschiebeverfügung in Haft genommen werden darf oder die Abschiebungshaft verlängert werden darf.

Die Amtsgerichte haben hauptsächlich über einen von den Verwaltungsbehörden (Ausländerbehörden) gestellten Haftantrag zu entscheiden.

 

Welches Gericht ist zuständig?

Das Amtsgericht ist zuständig.
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen.

Aufgrund der Verlegung des Sitzes der Ausländerbehörde nach Ahlen ist das Amtsgericht Warendorf nicht zuständig;
für den hiesigen Amtsgerichtsbezirk ist nunmehr das Amtsgericht Ahlen zuständig.

Über die Anordnung oder Verlängerung einer Abschiebungshaft entscheidet der Richter.

 

Wann kann Abschiebungshaft angeordnet werden?

Abschiebungshaft kommt nur in Betracht, wenn Haftgründe vorliegen.

 

Wann liegt ein Haftgrund vor?

Ein Haftgrund ist u. a.:

  •  unerlaubte Einreise in die Bundesrepublik Deutschland,
  • rechtswidriges Verlassen des zugewiesenen Aufenthaltsortes,
  • absichtliche Entziehung der Abschiebung.

Die Verwaltungsbehörden haben das Recht, den Aufenthalt eines Betroffenen auf ein bestimmtes Gebiet zu beschränken.

Verstößt der Betroffene gegen diese Auflage, liegt ein Haftgrund vor.

 

Kann im Einzelfall trotz des Vorliegens eines Haftgrundes von der Anordnung der Abschiebungshaft abgesehen werden?

Auch  wenn ein  Haftgrund vorliegt: Es findet immer eine Einzelfallprüfung durch den zuständigen Richter statt; diese orientiert sich insbes. am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Bes. Bedeutung kommt der Verhältnismäßigkeit zu, wenn Abschiebungshaft für eine Mutter von kleinen Kindern angeordnet werden soll.

Trotz des Vorliegens eines Haftgrundes kann ggfs. nach Einzelfallprüfung durch den zuständigen Richter  von der Anordnung der Abschiebungshaft abgesehen werden.

 

Wo wird die Abschiebungshaft vollzogen?

Die Abschiebungshaft wird vollzogen in der

  •  Unterbringungseinrichtung für Ausreisepflichtige Büren.