Welcher Unterhalt kann im vereinfachten Verfahren gerichtlich festgesetzt werden?

Der Unterhalt minderjähriger Kinder kann gegen das Elternteil, mit dem sie nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben, einfach, schnell und kostengünstig gerichtlich festgesetzt werden (im sog. "vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren").

 

In welchen Gesetzen und Verordnungen ist das Verfahren geregelt?

Regelungen enthalten u. a.:

  • das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB),
  • das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).

 

Welches Gericht ist zuständig?

Das Amtsgericht - Familiengericht - ist zuständig.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich in der Regel nach dem Wohnsitz oder Aufenthaltsort des minderjährigen Kindes.
Sachbearbeiter ist der zuständige Rechtspfleger.

 

Kann ich im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren Verfahrenskostenhilfe erhalten?

Personen mit geringem Einkommen können auch im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren Verfahrenskostenhilfe erhalten.

 

In welchen Fällen ist die Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren nicht möglich?

Das Verfahren findet in folgenden Fällen nicht statt:

  • wenn bereits eine gerichtliche Unterhaltsentscheidung vorliegt,
  • wenn bereits ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter sonstiger Unterhaltstitel (z. B. vollstreckbare notarielle Urkunde, vollstreckbarer Unterhaltsvergleich) vorliegt

oder

  • wenn ein gerichtliches Unterhaltsverfahren bereits anhängig ist (Maßgeblicher Zeitpunkt ist insoweit die Zustellung des Antrags an den Antragsgegner/die Antragsgegnerin).

 

Was sind die Voraussetzungen des Verfahrens?

Voraussetzungen sind u. a.:

  • Antrag eines Antragsberechtigten,
  • Zulässigkeit der Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren.

 

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind u. a.:

  • das minderjährige Kind, ges. vertr. durch den vertretungsberechtigten Elternteil,
  • der Elternteil, in dessen Obhut das minderjährige Kind lebt,
  • ggfs. der Leistungsträger (Kreisjugendamt Warendorf) hinsichtlich der erbrachten Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz) oder sonstige Personen, auf die der Kindesunterhaltsanspruch übergegangen ist.

 

Wie erfolgt die Antragstellung?

Der Antrag kann

  • schriftlich,
  • mündlich gegenüber dem zuständigen Rechtspfleger des Amtsgerichts

gestellt werden.

Die Antragstellung erfolgt mittels Vordrucksexterner Link, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab.

 

Wie und in welcher Höhe kann der Kindesunterhalt festgesetzt werden?

Der Kindesunterhalt kann wie folgt festgesetzt werden:

  • statischer Unterhalt in Form des nach den konkreten Verhältnissen dem minderjährigen Kind zustehenden Unterhalts (Geldbetrag in Euro), vergl. § 1610 BGB

oder

  • dynamisierter Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts (§ 1612 a BGB).

Im vereinfachten Verfahren  ist jedoch der Unterhalt maximal begrenzt auf 120 % des Mindestunterhalts.

Basis für die Berechnung des Mindestunterhalts ist das sogenannte sächliche Existenzminimum des Kindes in Höhe von 4.788 EUR jährlich bzw. 399 EUR monatlich (Stand 01.01.2018).

Der Mindestunterhalt beträgt daher monatlich entsprechend dem Alter des Kindes (Stand 01. 01. 2018):

Alterstufe des KindesProzentsatz des doppelten Kinderfreibetrages i. S. d. § 32 VI S. 1 EStG
1. Altersstufe (bis 5 Jahre)

87 %  (z. Zt. 348 EUR)

2. Altersstufe (zwischen 6 und 11 Jahre)

100 % (z. Zt. 399 EUR)

3. Altersstufe (zwischen 12 und 17 Jahre)

117 % (z. Zt. 467 EUR)

 

Im Regelfall ist gem. § 1612 b BGB das anteilige Kindergeld (1/2 von 194 EUR = 97 EUR) noch anzurechnen.

 

 

Kann der Antragsgegner Einwendungen erheben?

Der Antragsgegner kann innerhalb eines Monats Einwendungen gegen die Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren erheben.

Die vorgenannte Frist beginnt mit der Zustellung des Antrags.

Einwendungen können jedoch nur mittels des beigefügten Vordrucks erhoben werden.

 

Wann und in welchen Fällen erfolgt die Unterhaltsfestsetzung?

Nach Ablauf der vorgenannten Frist setzt das Gericht den Unterhalt im vereinfachten Verfahren durch Beschluss fest, falls u. a.

  • keine Einwendungen erhoben werden,
  • Einwendungen erhoben werden, ohne den amtlichen Vordruck zu benutzen,
  • unbegründe Einwendungen erhoben werden,
  • unzulässig Einwendungen erhoben werden.

Ggfs. kann auf Antrag der Gläubigerpartei der Unterhalt auch teilweise im vereinfachten Verfahren festgesetzt werden (z. B. wenn von dem Antragsgegner/der Antragsgegnerin teilweise zulässige und begründete Einwendungen erhoben worden sind).

 

Können die Kosten des Verfahrens im Unterhaltsfestsetzungsbeschluss festgesetzt werden? Benötige ich für die Zwangsvollstreckung insoweit ggfs. einen Kostenfestsetzungsbeschluss?

Ein gesonderter Kostenfestsetzungsbeschluss ist nicht erforderlich, da die Gerichtskosten und ggfs. die Rechtsanwaltskosten im Unterhaltsfestsetzungsbeschluss mit festgesetzt werden.

Aus dem Unterhaltsfestsetzungsbeschluss kann ggfs. das minderjährige Kind, gesetzlich vertreten durch den vertretungsberechtigten Elternteil, die Zwangsvollstreckung hinsichtlich des Unterhalts und der Kosten des Verfahrens betreiben.

 

Besteht die Möglichkeit der Abänderung von Unterhaltstiteln im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren?

Soweit ein Betrag der nach §§ 1612 b, 1612 c BGB anzurechnenden Leistungen (Kindergeld oder andere kinderbezogene Leistungen) festgelegt ist, kann ggfs. der Unterhaltstitel im vereinfachten Abänderungsverfahren geändert werden.

Informationen aus dem Justizportal und Links