Muster des Adoptionsbeschlusses Muster eines richterlichen Adoptionsbeschlusses
Quelle: Amtsgericht Warendorf

Wer kann adoptiert werden?

Es können adoptiert werden:

  • minderjährige Personen,
  • volljährige Personen.

 

Wer kann adoptieren?

Adoptionsfähig sind:

  • Ehepaare unter gewissen Altersvoraussetzungen,
  • ein einzelner Ehepartner, wenn das Kind des anderen adoptiert werden soll (sog. "Stiefkindadoption"),
  • eine Einzelperson.

Die gemeinsame Adoption durch die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist ausgeschlossen.

Die Jugendämter begrenzen das Höchstalter der adoptierenden Eltern in der Regel auf ca. 40 Jahre.

 

In welchem Gesetz ist das Verfahren geregelt?

Regelungen enthalten u. a.:

  • das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB),
  • das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).

 

Welches Gericht ist zuständig?

Das Amtsgericht - Familiengericht - ist zuständig.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz oder Aufenthaltsort des/der Annehmenden.
Über die Adoption entscheidet der zuständige Richter durch Beschluss.

 

Welche Unterlagen muss ich dem Antrag beifügen?

Der entsprechende notarielle Vertrag bzw. die notariell beurkundeten Anträge und Erklärungen sind dem Antrag beizufügen.

Die in dem Adoptionsverfahren abzugebenden Erklärungen und Anträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der notariellen Beurkundung.

 

Was sind die Voraussetzungen für die Minderjährigenadoption?

Die Annahme muss dem Wohl des Kindes dienen. Es muss zu erwarten sein, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht.

Die Interessen bereits vorhandener Kinder dürfen nicht entgegenstehen.

Die erforderlichen Zustimmungen der Beteiligten müssen vorliegen.

Das Kind muss in die Adoption einwilligen. Dieses erfolgt in der Regel durch seinen gesetzlichen Vertreter.

Ein über 14 Jahre altes Kind muss in eine Adoption jedoch selbst einwilligen. Zusätzlich müssen grundsätzlich beide leiblichen Eltern zustimmen.

Die Einwilligung kann ggfs. gerichtlich ersetzt werden (§ 1748 BGB).

Der Adoption muss eine "Probezeit" vorausgehen, in der das Kind in der Familie lebt.

 

Was sind die Rechtsfolgen der Minderjährigenadoption?

Mit der Adoption erlöschen in der Regel die Verwandtschaftsverhältnisse des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den leiblichen Verwandten (Eltern, Großeltern, Geschwister) und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten (ges. Erbrecht, ges. Umgangsrecht, ges. Unterhaltspflichten).

Es wird stattdessen mit allen Rechten und Pflichten (ges. Erbrecht, Unterhaltspflichten) Kind der Adoptionseltern.

Es erhält den Familiennamen der adoptierenden Eltern oder eines Elternteils.

Ab dem 16. Lebensjahr hat das Kind das Recht, Einsicht in die Personenstandsbücher zu nehmen, mit dem Ziel, seine wahre Identität zu erfahren.

Hinsichtlich der Stiefkind-Adoption und der Verwandten-Adoption gelten jedoch die nachfolgenden Besonderheiten.

 

Was sind die Rechtsfolgen einer Stiefkind-Adoption?

Adoptiert ein Ehegatte ein Kind seines Ehegatten, so erlischt das Verwandtschaftsverhältnis nur zu dem anderen Elternteil und dessen Verwandten.

Nimmt z. B. ein Ehemann ein Kind seiner Ehefrau an, wird es ein gemeinschaftliches Kind dieser beiden Ehegatten mit der Folge, dass das Verwandtschaftsverhältnis zum leiblichen Vater und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten erlöschen.

Adoptiert ein Ehegatte das eheliche Kind eines Ehegatten, dessen frühere Ehe durch Tod aufgelöst worden ist, erlischt das Verwandtschaftsverhältnis des Adoptivkindes zu den leiblichen Verwandten des verstorbenen Elternteils nicht, wenn dieser die elterliche Sorge besaß.

 

Was sind die Rechtsfolgen einer Verwandten-Adoption?

Sind die Adoptiveltern mit dem Adoptivkind im 2. Grad (Großeltern, Geschwister) oder im 3. Grad (Onkel, Tante) verwandt oder verschwägert, so erlischt das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und das seiner evtl. Abkömmlinge zu seinen leiblichen Eltern mit allen sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten.

Die verwandtschaftliche Bande des Adoptivkindes zu den übrigen leiblichen Verwandten bleibt dagegen mit allen daraus resultierenden wechselseitigen Rechtswirkungen bestehen.

Das Adopitvkind wird mit allen Rechten und Pflichten Kind der Adoptiveltern.

 

Was sind die Voraussetzungen für die Volljährigenadopiton?

Es gelten die Grundsätze der Minderjährigenadoption mit folgenden Abweichungen:

Die Adoption muss sittlich gerechtfertigt sein.

Die leiblichen Eltern des Anzunehmenden müssen daher nicht in die Adoption einwilligen; sie bleiben auch nach erfolgter Volljährigenadoption Eltern im Rechtssinne.   

 

Was sind die Rechtsfolgen der Volljährigenadoption?

Im Unterschied zur Minderjährigenadoption erstreckt sich die Volljährigenadoption nicht auch auf die Verwandten des Annehmenden.

Die leiblichen Eltern des Anzunehmenden müssen daher nicht in die Adoption einwilligen; sie bleiben auch nach erfolgter Volljährigenadoption Eltern im Rechtssinne.   

Alle unterhalts- und erbrechtlichen Ansprüche bleiben vielmehr bestehen. Der Angenommene hat quasi zwei Elternpaare (leibliche Eltern und Adoptiveltern).

Hinsichtlich des Unterhalts haften die Adoptiveltern vor den leiblichen Eltern.

In Ausnahmefällen kann ggfs. eine volljährige Person mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption (Volladoption) angenommen werden; z. B.: Der Annehmende nimmt das volljährige Kind des Ehegatten aus einer früheren Ehe an.

 

Wo finde ich den Ansprechpartner?

Den Mitarbeiter in der Serviceeinheit (Abt. 1 F) finden Sie im Erdgeschoss, Zimmer 1:

  • Herr Feyx, Tel. 02581 6364-110.

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