Muster: Vermögensverzeichnis der Schuldnerpartei Quelle: Amtsgericht Warendorf

Was ist das Schuldnerverzeichnis?

Das Schuldnerverzeichnis ist ein Register, in dem die nachfolgenden Eintragungen gesammelt und erfasst werden:

  • fehlende Mitwirkung der Schuldnerpartei im Vermögensauskunftsverfahren,
  • im Vermögensverzeichnis zu erkennende Aussichtslosigkeit der Zwangsvollstreckung,
  • Nichtzahlung der Vollstreckungsforderung innerhalb der Zahlungsfrist des Gerichtsvollziehers,
  • Ablehnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse.

 

In welchen Gesetzen bzw. Verordnungen ist das Verfahren geregelt?

Regelungen enthalten u. a.:

  • die Schuldnerverzeichnisführungsverordnung vom 26. 07. 2012 (SchuFV),
  • die Zivilprozessordnung (ZPO).

 

Wo wird das Schuldnerverzeichnis geführt?

Das Schuldnerverzeichnis wird zentral geführt.
Landesweit - somit auch für den hiesigen Amtsgerichtsbezirk - ist das

zum zentralen Vollstreckungsgericht bestimmt worden.

In welchen Fällen werde ich als Schuldnerpartei in das Schuldnerverzeichnis eingetragen?

Aufgrund einer Anordnung des Gerichtsvollziehers bei:

  • Weigerung der Abgabe der Vermögensauskunft,
  • im Vermögensverzeichnis zu erkennende Aussichtslosigkeit der Zwangsvollstreckung (mangelnde Erfolgsaussichten der Zwangsvollstreckung für die Gläubigerpartei),
  • Nichtzahlung der Vollstreckungsforderung innerhalb der Zahlungsfrist des Gerichtsvollziehers (1 Monat).


Auf Anordnung des Insolvenzgerichts wird die Schuldnerpartei ebenfalls in das Schuldnerverzeichnis eingetragen:

  • bei Abweisung eines Insolvenzeröffnungsantrags mangels Masse.

 


In welchen Fällen ist die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis ausgeschlossen?

Entgegen der Ankündigung des Gerichtsvollziehers erfolgt dagegen keine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis, sofern und soweit die Schuldnerpartei

  • rechtzeitig Widerspruch gegen die Eintragung eingelegt hat,
  • eine Entscheidung des örtlichen Vollstreckungsgerichts über die einstweilige Aussetzung oder Aufhebung der Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers ergangen ist.

Was führt zu einer Eintragung?

Zahlt die Schuldnerpartei trotz Zahlungsaufforderung durch den Gerichtsvollzieher nicht, hat die Schuldnerpartei auf Antrag der Gläubigerpartei die Vermögensauskunft abzugeben.

Hierbei muss die Schuldnerpartei die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse offenlegen (insbes. alle Wertgegenstände und Forderungen angeben) und die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Eides Statt versichern.

Die Abgabe der Vermögensauskunft erfolgt gegenüber dem zuständigen Gerichtsvollzieher.

Verweigert die Schuldnerpartei grundlos die Abgabe der Vermlögensauskunft, kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag der Gläubigerpartei einen Haftbefehl zur Erzwingung der Vermögensauskunft erlassen; der Erlass des Haftbefehls erfolgt hierbei durch den zuständigen Richter des örtlichen Vollstreckungsgerichts.

 

Was wird eingetragen?

Die Eintragung enthält folgende Angaben der Schuldnerpartei:

  • Familiename/Firmenname und Nummer des Registerblatts im Handelsregister,
  • Geburtsname,
  • Vorname,
  • Geburtsdatum und -ort,
  • Wohnsitz/Rechtssitz,
  • Bezeichnung des Schuldtitels (Aktenzeichen und Gericht/Vollstreckungsbehörde/Notar),
  • Datum der Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers,
  • Eintragungsgrund (Weigerung der Schuldnerpartei zur Abgabe der Vermögensauskunft,
                                 Aussichtslosigkeit der Zwangsvollstreckung
                                 oder
                                 Nichtzahlung der Vollstreckungsforderung innerhalb der Zahlungsfrist des Gerichtsvollziehers).

 

Kündigt der Gerichtsvollzieher der Schuldnerpartei zuvor die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis an?

Ja.




Welche Rechtsfolgen hat die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis?

Das Schuldnerverzeichnis ist eine wichtige Informationsquelle für die sogenannte SCHUFA-Auskunft.

Ein Eintrag in der SCHUFA kann für die Kreditbeantragung oder Kontoeröffnung nachteilig sein.

 

Wie lange besteht eine Eintragung?

Kraft Gesetzes verbleibt die Eintragung 3 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres in dem Schuldnerverzeichnis.

Die Löschung in dem Schuldnerverzeichnis erfolgt nach Fristablauf von Amts wegen.

Für Auskunftserteilung stehen die Eintragungen jedoch nur 3 Jahre - taggenau bezogen auf das Datum der zu Grunde liegenden Eintragung - zur Verfügung.
Bzgl. der Eintragungen aufgrund Insolvenzrechts verlängert sich die Frist dagegen auf 5 Jahre.

 


Was ist die SCHUFA?

Die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) wurde 1927 in Berlin gegründet.

Die SCHUFA ist ein privatrechtliches Unternehmen.

Sie sollen schnelle, sichere und unkomplizierte Vertragsabschlüsse unterstützen.

Die SCHUFA ist keine "Schuldenkartei"; zu ca. 90 % der Personen speichert die SCHUFA ausschließlich "positive" Informationen, die die ordnungsgemäße Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen bescheinigt.

 

Welche Informationen enthält die SCHUFA-Auskunft?

In der Auskunft ist zusammengestellt, welche Informationen bei der SCHUFA vorliegen.

In erster Linie enthält die Auskunft folgende Angaben des Verbrauchers:

  • Name (Familienname u. ggfs. Geburtsname),
  • Vorname,
  • Geburtsdatum und Geburtsort,
  • frühere Anschriften,
  • aktuelle Anschrift.

Desweiteren enthält diese Informationen, die von Vertragspartnern mitgeteilt wurden,  z. B.

  • Kredit- oder Leasingverträge mit Betrag und Laufzeit sowie eventueller vorzeitiger Erledigung,
  • Eröffnung eines Girokontos,
  • Ausgabe einer Kreditkarte,
  • Errichtung eines Telekommunikationskontos,
  • Kundenkonten beim Handel,
  • Forderungen, die fällig, angemahnt und nicht bestritten sind,
  • Forderungen nach gerichtlicher Entscheidung und deren Erledigung,
  • Missbrauch eines Giro- oder Kreditkontos nach Nutzungsverbot.

Angaben aus öffentlichen Verzeichnissen und amtlichen Bekanntmachungen sind ebenfalls in der Auskunft enthalten, u. a.:

  • Abgabe der Vermögensauskunft,
  • Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens,
  • Abweisung und Einstellung des Verbraucherinsolvenzverfahrens mangels Masse.

 

Wo erhalte ich die SCHUFA-Auskunft?

Die SCHUFA-Auskunft erhalten Sie bei der örtlich zuständigen Verbraucherservicestelle der SCHUFA.

Für den hiesigen Amtsgerichtsbezirk ist zuständig:

SCHUFA Holding AG, Verbraucherservicestelle Bochum externer Link, öffnet neues Browserfenster.

 

Welche Informationen enthält die SCHUFA-Eigenauskunft?

Die SCHUFA-Eigenauskunft informiert über alle zu Ihrer Person gespeicherten Daten.

 

Wo erhalte ich die SCHUFA-Eigenauskunft?

Die SCHUFA-Eigenauskunft erhalten Sie bei der örtlich zuständigen Verbraucherservicestelle der SCHUFA.

Für den hiesigen Amtsgerichtsbezirk ist zuständig:

SCHUFA Holding AG, Verbraucherservicestelle Bochum externer Link, öffnet neues Browserfenster.

 

Wann werden die Informationen zu der Vermögensauskunft oder/und zu der fehlenden Mitwirkung der Schuldnerpartei im Vermögensauskunftsverfahren  in der SCHUFA gelöscht?

Nach Ablauf der 3-Jahres-Frist werden die Hinweise automatisch gelöscht.

Eine vorzeitige Löschung ist nur nach vorheriger Löschung in dem Schuldnerverzeichnis möglich.

Die SCHUFA Holding AG erhält von dem zentralen Vollstreckungsgericht die Löschungsmitteilung.

Aufgrund der Löschungsnachricht des zentralen Vollstreckungsgerichts werden die Informationen in der SCHUFA von Amts wegen gelöscht.

                                            

Wo finde ich den Ansprechpartner des örtlichen Vollstreckungsgerichts?

Die Mitarbeiter in der Serviceeinheit (Abt. 14 M) finden Sie im Nebengebäude, Zimmer B 3:

  • Frau Jung-Untiet, Tel. 02581 6364-214,
  • Frau Benning, Tel. 02581 6364-213.


Wegen Teilzeitbeschäftigung erreichen Sie

  • Frau Jung-Untiet nur montags und donnerstags
  • Frau Benning nur montags, dienstags, mittwochs und freitags

an ihrem Arbeitsplatz.

 

Checklisten

Informationen aus dem Justizportal

Info-Broschüren und Info-Flyer der Justiz