Auskunfts-PC Der Auskunfts-PC des Gerichts befindet sich im Erdgeschoss auf ZImmer 33.
Quelle: Amtsgericht Warendorf

Wer erhält Einsicht in das Schuldnerverzeichnis?

Einsichtsberechtigt ist jeder aus folgenden Gründen:

  • zur Durchführung der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerpartei,
  • zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten bei der Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit der Schuldnerpartei,
  • zur Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung öffentlichen Leistungen an die Schuldnerpartei,
  • zur Abwendung wirtschaftlicher Nachteile, die daraus entstehen, dass die Schuldnerpartei ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt,
  • zur Selbstauskunft der Schuldnerpartei.

 

Wie erfolgt die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichts?

Die Einsichtnahme erfolgt online über das gemeinsame Vollstreckungsportal der Länder externer Link, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab.

Erforderlich sind:

  • vorherige Registrierung,
  • Darlegung des berechtigten Interesses.


Wo erfolgt die Registrierung?

Die Registrierung erfolgt bei dem zentralen Vollstreckungsgericht.

 

Wie und wo erhalte ich die persönlichen Zugangsdaten?

Nach erfolgter Registrierung erhalten Sie:

  • per Post eine PIN zur Freischaltung des Accounts (Benutzerkontos),
  • eine E-Mail, die einen Freischaltlink mit weiteren Informationen zur Anmeldung im Vollstreckungsportal enthält.

 

 
Wo kann ich Einsicht nehmen?

Die Einsichtnahme ist möglich

  • am eigenen PC der/des Einsichtsberechtigen mit Internet-Zugang

oder

  • am Auskunfts-PC des örtlichen Amtsgerichts.



In welchen Fällen muss ich den Antrag begründen?

Der/Die Einsichtsberechtigte muss darlegen, dass die begehrte Einsicht für einen der o. g. Zwecke (Zwangsvollstreckung oder Abwendung wirtschaftlicher Nachteile) erforderlich ist.

Sollen wirtschaftliche Zwecke abgewendet werden, ist der Einsichtsgrund darzulegen und - sofern der/die Einsichtsberechtigte nicht selbst Gläubigerpartei ist - den/die Auftraggeber/in zu benennen.

 

 

Muss ich Unterlagen für die Einsicht vorlegen?

Nein.
Die Darlegung des berechtigten Interesses reicht aus.
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Ist die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichts kostenlos?

Die Selbstauskunft ist gebührenfrei.

Die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ist für Dritte dagegen gebührenpflichtig.
Dies gilt auch für eine Negativauskunft.
Abgerechnet werden die Gerichtskosten nach Datensätzen.
Es werden gemäß Nr. 2.3 Gebührenverzeichnis Justizgesetz Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) (Anlage 2 zu § 124 II JustG NRW)

  • 4,50 EUR je übermitteltem Datensatz

in Rechnung gestellt.

Unter Umständen liegen zu einer Schuldnerpartei mehrere Datensätze vor.


Ist die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis des örtlichen Vollstreckungsgerichts kostenlos?

Ja.

Dies gilt für

  • die Selbstauskunft,
  • die Einsicht für Dritte,

sowie

  • die Negativauskunft.



Ich habe keinen eigenen Internetzugang.
Wie kann ich bei dem Amtsgericht Einsicht in das Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts nehmen?
 

Die Einsicht erfolgt online am Auskunfts-PC des Amtsgerichts.

Auch hierbei ist erforderlich:

  • Darlegung des berechtigten Interesses,
  • vorherige Registrierung,
  • Freischaltung des Accounts (Benutzerkontos).

 

Die Registerierung und Freischaltung des Benutzerkontos erfolgt jeweils durch den/die Mitarbeiter/in des Amtsgerichts.


Wie oft muss für die Online-Einsicht am Auskunfts-PC des Amtsgerichts bei Gericht vorsprechen?

Es erfordert 2 Vorsprachen:

  • die 1. Vorsprache für die Registrierung,
  • die 2. Vorsprache für die Freischaltung des Benutzerkontos.

 


Welche Besonderheiten gelten bei der amtsgerichtlichen Registrierung?

Im Feld "E-Mail-Anschrift" wird ein beliebiger Benutzername eingetragen.

Über diesen Benutzernamen darf nicht anderweitig verfügt werden.

Dieser dient zum Zwecke der Online-Einsicht in das Schuldnerverzeichnis und darf daher aus datenschutzrechtlichen Gründen weder an Dritte weitergegeben werden noch für Dritte benutzt werden.

 

Ich habe die PIN zur Freischaltung des Accounts per Post erhalten.
Kann ich nunmehr direkt am Auskunfts-PC des Amtsgerichts den Account freischalten?

Nein.
Sie benötigen noch einen Freischaltlink, der von dem Mitarbeiter des Amtsgerichts in den Auskunfts-PC übermittelt wird.

 

Wie erfolgt die Registrierung durch das örtliche Vollstreckungsgericht?

Die Registrierung erfolgt mit den persönlichen Daten des Antragstellers.
Hinsichtlich der E-Mail-Anschrift wird - nach Absprache mit dem/der Einsichtsberechtigten - ein beliebiger Benutzername eingetragen. 

 

Kann ich jetzt in das Schuldnerverzeichnis Einsicht nehmen?

Nein.

Sie haben noch keinen Zugriff auf das Vollstreckungsportal.

Sie erhalten auf dem Postwege ein Anschreiben mit einer PIN zur Freischaltung des Benutzerkontos.

 

 

Erhalte ich einen Ausdruck meiner Datenabfrage?

Ja, aber nur auf Antrag.



Wie erfolgt in Altfällen die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis des örtlichen Vollstreckungsgerichts?

Bis zum 31. 12. 2017 werden bereits bestehende Eintragungen bei den örtlichen Vollstreckungsgerichten weitergeführt.
Die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts richtet sich nach dem Wohnort der Schuldnerpartei.

Für die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis des örtlichen Vollstreckungsgerichts ist daher weiterhin das Amtsgericht am Wohnsitz der Schuldnerpartei zuständig.



Wo finde ich den Ansprechpartner des örtlichen Vollstreckungsgerichts?

Die Mitarbeiterin in der Serviceeinheit (Abt. 14 M) finden Sie im Erdgeschoss:

  • Frau Dinkheller, Zimmer 19, Tel. 02581 6364-118.

Auf Zimmer 19 erfolgt auch die Registrierung und Freischaltung des Benutzerkontos für die Online-Einsicht am Auskunfts-PC des Gerichts.



Wo finde ich den Auskunfts-PC des Amtsgerichts?

Der Auskunfts-PC befindet sich im Erdgeschoss, Zimmer 33.

Ansprechpartner:

Herr Heinrich, Tel. 02581 6364-119,

Herr Laumann, Tel. 02581 6364-139.

Die Online-Einsicht am Auskunfts-PC kann erst nach Registrierung und Freischaltung des Benutzerkontos (Zimmer 19) erfolgen.

 

 

Informationen aus dem Justizportal