Was ist der Zweck einer einstweiligen Verfügung?

Eine einstweilige Verfügung hat den Zweck, schnell und effektiv eine vorläufige Sicherung oder Regelung eines Anspruchs oder Rechtsverhältnisses im Eilverfahren herbeizuführen, um zu verhindern, dass während der Durchführung des ordentlichen Zivilprozessverfahrens - u. U. durch mehrere Instanzen - die Realisierung des Anspruchs oder die Aufrechterhaltung des Rechtsfriedens erschwert oder unmöglich gemacht wird.

Die einstweilige Verfügung wird zur Sicherung sog. Individualansprüche (z. B. Herausgabeansprüche, Unterlassungs- und Duldungsansprüche) angeordnet.

Eine einstweilige Verfügung dient

  • der vorl. Sicherung von Rechten, soweit es sich nicht um eine Geldforderung handelt,

oder

  • zur vorl. Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses.

Die letztgenannte Regelungsverfügungen kommen in der Regel häufiger vor.

Sie haben den Zweck, einen durch eine bereits erfolgte Beeinträchtigung entstandenen Zustand einstweilen zu regeln.

Hat z. B.

  • der Vermieter einer Wohnung Wasser oder Strom abgesperrt,
  • sorgt er nicht für eine ausreichende Beheizung der Wohnung

oder

  • gewährt er dem Mieter nicht den Besitz an der Mietwohnung (z. B. Auswechslung des Schlosses an der Wohnungseingangstür/Haustür),

kann das Gericht auf Antrag des Mieters mit einer einstweiligen Verfügung die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien vorläufig regeln.

Eine endgültige Klärung bleibt aber in der Regel einem ordentlichen Rechtsstreit vorbehalten.

 

In welchem Verfahren ist das Verfahren geregelt?

Regelungen enthalten u. a.:

  • das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB),
  • die Zivilprozessordnung (ZPO).

 

Welches Gericht ist zuständig? Wer trifft die Entscheidung?

In der Regel ist das Gericht der Hauptsache zuständig.
Die Entscheidung trifft der Richter.

 

Wie erfolgt die Antragstellung?

Der Antrag kann

gestellt werden.

 

Werde ich zum Antrag angehört?

Ob der Antragsgegner zum Antrag angehört wird, hängt von der Entscheidung des Richters ab.

So kann u. a. .

  • der Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen werden,
  • der Gegenseite eine kurze Stellungnahmefrist zum Antrag eingeräumt werden,
  • kurzfristig ein Gerichtstermin anberaumt werden,
  • die einstweilige Verfügung - ohne vorherige Anhörung der Gegenseite - erlassen werden.

 

Was kann Inhalt einer einstweiligen Verfügung sein?

Inhalt können u. a. sein:

  • Sequestration (Beschlagnahme),
  • Gebot oder Verbot von Handlungen,
  • Eintragung einer Vormerkung oder eines Widerspruch im Grundbuch (z. B.: Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek).

 

Wie kann ich verhindern, dass ich vor Erlass der einstweiligen Verfügung nicht angehört werde?

Der Antragsgegner kann bereits vor Beantragung der einstweiligen Verfügung durch den Antragsteller bei Gericht eine Schutzschrift einreichen.

Die Schutzschrift dient lediglich dem Zweck, dass der Antragsgegner im Falle der Beantragung der einstweiligen Verfügung angehört wird.

Die Schutzschrift  wird lediglich dem zuständigen Richter vorgelegt; diese wird nicht dem Antragsgegner mitgeteilt.

Geht ein Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung bei Gericht ein, prüft das Gericht zunächst, ob eine Schutzschrift in der Rechtsangelegenheit vorliegt und fügt diese ggfs. bei.

Die Schutzschrift ist in der Zivilprozessordnung nicht geregelt, sondern beruht allein auf Gewohnheitsrecht.

 

Wie kann ich die Schutzschrift bei Gericht einreichen?

Die Schutzschrift kann

  • schriftlich bei Gericht eingereicht,
  • mündlich auf der Rechtsantragstelle des Amtsgerichts erklärt

werden.

Rechtsanwälte haben ferner die Möglichkeit, die Schutzschrift im Zentralen Schutzschriftenregisterexterner Link, öffnet neues Browserfenster elektronisch zu hinterlegen.

 


Wer veranlasst die Zustellung der gerichtlichen Eilentscheidung an den/die Antragsgegner/in?

Die Zustellung erfolgt nicht durch das Gericht, sondern durch den Gerichtsvollzieher.
Die örtliche Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers richtet sich nach dem Wohnsitz/Rechtssitz des Antragsgegners/der Antragstellerin.

Für die entsprechende Beauftragung des Gerichtsvollziehers hat der/die Antragsteller/in selbst zu sorgen.
Die Beauftragung erfolgt mit dem bundesweit einheitlichen Vordruck externer Link, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab.

 

Kann ich den zuständigen Gerichtsvollzieher direkt mit der Zustellung beauftragen?

Nein.
Die Aufträge an den Gerichtsvollzieher sind nicht an den zuständigen Gerichtsvollzieher zu richten, sondern an die Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge des zuständigen Amtsgerichts.

Nur so ist gewährleistet, dass Aufträge auch im Verhinderungsfalle des zuständigen Gerichtsvollziehers (Erholungsurlaub, Krankheit) unmittelbar seinen Vertreter erreichen.

Die Justizwachtmeister sorgen dafür, dass die Aufträge unmittelbar an den Gerichtsvollzieher weitergeleitet werden.

 

Wo finde ich die Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge?

Die Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge des hiesigen Amtsgerichts befindet sich im Erdgeschoss:

  • Zimmer 25, Tel. 02581 6364-0.

 


In welchen Fällen wird vom Gericht ein Anhörungstermin anberaumt?

Falls keine Eilentscheidung getroffen wird oder der/die Antragsgegner/in gegen die erlassene Eilentscheidung Widerspruch einlegt, beraumt das Gericht einen Anhörungstermin an.

 

Mit welchem Rechtsbehelf kann ich die einstweilige Verfügung anfechten?

Die einstweilige Verfügung kann von dem/der Antragsgegner/in mit dem unbefristeten Widerspruch angefochten werden.

 

Wie erfolgt die Vollziehung der einstweiligen Verfügung?

Die Vollziehung hängt vom Inhalt der einstweiligen Verfügung ab.

Das Gericht bestimmt, welche Anordnungen erforderlich sind.



Kann ich in einstweiligen Verfügungssachen Prozesskostenhilfe erhalten?

Personen mit geringem Einkommen können in einstweiligen Verfügungssachen Prozesskostenhilfe erhalten.

 

 

Informationen aus dem Justizportal

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