Bekanntmachung einer Güterrechtsregistereintragung des Königlichen Amtsgerichts Warendorf aus dem Gerichtsaktenarchiv Bekanntmachung einer Güterrechtsregistereintragung des Königlichen Amtsgerichts Warendorf aus dem Jahre 1909.
Quelle: Amtsericht Warendorf
Güterrechtsregisterblatt aus dem Gerichtsaktenarchiv Ein Güterrechtsregisterblatt aus dem Gerichtsaktenarchiv.
Quelle: Amtsgericht Warendorf
Was ist ein Güterrechtsregister?

Das Güterrechtsregister ist ein öffentliches Register, das Angaben über die güterrechtlichen Verhältnisse und Regelungen von Eheleuten oder Lebenspartnern enthält.

Hier kann z. B. die Einführung der Gütertrennung durch notariellen Ehevertrag (anstelle der in Deutschland grundsätzlich geltenden Zugewinngemeinschaft der Eheleute) verlautbart werden, oder die Beschränkung oder Ausschließung der Berechtigung eines Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung für den anderen Ehegatten zu besorgen (§ 1357 Abs. 2 BGB).

 

In welchen Gesetzen ist das Verfahren geregelt?

Regelungen enthalten u. a.:

  • das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB),
  • das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG),
  • das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).

 

Welches Gericht ist zuständig?

Das Amtsgericht ist zuständig.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt eines Ehegatten bzw. Lebenspartners.
Sachbearbeiter ist der zuständige Rechtspfleger.

 

Welche Güterstände gibt es?

Es gibt folgende Güterstände:

  • Gütergemeinschaft,
  • Gütertrennung,
  • Zugewinngemeinschaft.

 

Was ist eine Gütergemeinschaft?

Bei der Gütergemeinschaft ist das Vermögen der beiden Partner grundsätzlich gemeinschaftliches Vermögen.

Die Gütergemeinschaft ist ein vertraglicher Güterstand zwischen den Eheleuten (vergl. § 1415 BGB).

Auf Lebenspartner finden die Regelung über die Gütergemeinschaft entsprechende Anwendung (§ 7 LPartG).

Bei der Gütergemeinschaft wird zwischen Gesamtgut, Vorbehaltsgut und Sondergut unterschieden.

In das Gesamtgut fällt u. a. folgendes Vermögen:

  • die Gegenstände zum persönlichen Gebrauch,
  • das Vermögen, das die Verlobten vor Eheschließung besessen haben,
  • das Vermögen, das während der Ehe erwirtschaftet wird.

In das Vorbehaltsgut fallen u. a.:

  • die Gegenstände aus dem gemeinschaftlichen Vermögen, die durch Ehevertrag zum Vorbehaltsgut erklärt wurden,
  • die Gegenstände aus Schenkungen, sofern und soweit der Dritte bei der Zuwendung bestimmt hat, dass der Erwerb Vorbehaltsgut sein soll,
  • die Gegenstände aus einer Erbschaft, sofern und soweit der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag bestimmt hat, dass der Erwerb Vorbehaltsgut sein soll.

Zum Sondergut zählen dagegen die Gegenstände bzw. Rechte eines Partners, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können (höchstpersönliche Rechte, z. B. ihm zustehende beschränkte persönliche Dienstbarkeiten.

Im Ehevertrag soll die Verwaltung des Gesamtguts geregelt werden (Verwaltung durch einen der beiden Partner oder durch beide).

Soweit eine entsprechende güterrechtliche Vereinbarung getroffen worden ist, wird die Gütergemeinschaft nach dem Tod eines Ehegatten zwischen dem überlebenden Ehegatten und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen der Ehegatten fortgesetzt (fortgesetzte Gütergemeinschaft).

 

Was ist eine Gütertrennung?

Durch die Gütertrennung erfolgt dagegen eine vollständige Trennung der Vermögensmassen beider Ehegatten bzw. Lebenspartner.

Nach der Scheidung der Ehe bzw. Beendigung der Lebenspartnerschaft erfolgt daher kein güterrechtlicher Ausgleich.

Jedem Ehegatten bzw. Lebenspartner obliegt die Verwaltung seines Vermögens und er bleibt Eigentümer sowohl des vor der Eheschließung/der Lebenspartnerschaft als auch des während der Ehe/Lebenspatnerschaft von ihm erworbenen Vermögens.

Davon unberührt bleibt das Recht auf Aufteilung des gemeinschaftlichen ehelichen Gebrauchsvermögens (z. B. Hausrat), der Ehewohnung und der ehelichen Ersparnisse.

Gegenüber Dritten wirkt die Gütertrennung nur, wenn sie im Güterrechtsregister eingetragen oder dem Dritten bekannt ist.

 

Was ist eine Zugewinngemeinschaft?

Die Zugewinngemeinschaft besteht zwischen den Eheleuten oder Lebenspartnern, wenn keine anderweitige Güterrechtsvereinbarung getroffen worden ist.

Im Falle der Scheidung/Aufhebung der Lebenspartnerschaft wird das hinzugewonnene Vermögen (Zugewinn) - bis auf einige Ausnahmen - zu gleichen Teilen auf die Eheleute oder Lebenspartner aufgeteilt.

Die Zugewinngemeinschaft ist ein Sonderfall der Gütertrennung.

Jeder Ehegatte bzw. Lebenspartner bleibt grundsätzlich Alleineigentümer seines vor und während der Ehe bzw. Lebensgemeinschaft erworbenen Vermögens.

Die beiden Vermögen bleiben während der Ehe oder Lebensgemeinschaft voneinander getrennt.

Ggfs. sind von dem Ehegatten bzw. Lebenspartner die Verfügungsverbote i. S. d. §§ 1364, 1365 und 1369 BGB zu beachten.

Im Falle der Scheidung bzw. der Beendigung der Lebenspartnerschaft ist auf Antrag eines der Eheleute bzw. der Lebenspartner ein Zugewinnausgleichsverfahren durchzuführen.

Mit Zugewinn bezeichnet man die Differenz zwischen dem Endvermögen (Vermögen bei Scheidung bzw. Beendigung der Lebenspartnerschaft) und dem Anfangsvermögen (Vermögen bei Heirat).

Dieser wird für jeden der Ehepartner bzw. Lebenspartner berechnet; nach Vergleich der beiden Zugewinne erhält der andere Ehegatte bzw. Lebenspartner die Hälfte von der Differenz zum Zugewinn.

Endet die Ehe oder Lebenspartnerschaft durch Tod, wird der Zugewinnausgleich durch Erhöhung des ges. Erbteils des überlebenden Partners durchgeführt (sog. pauschalierter Zugewinnausgleich),  § 1931 BGB).

Der vorgenannte Ausgleichsanspruch erlischt u. U. jedoch, sofern das Ehescheidungsverfahren bereits zum Todeszeitpunkt rechtshängig war.

 

Was ist der gesetzliche Güterstand?

Gesetzlicher Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft.

Haben die Eheleute keine anderweitigen güterrechtlichen Vereinbarungen getroffen, gilt für sie insoweit die Zugewinngemeinschaft. 

 

Wie erfolgt die Antragstellung?

Anträge auf Eintragung in das Güterrechtsregister bedürfen der Beglaubigung durch einen Notar.

 

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind:

  • beide Eheleute bzw. beide Lebenspartner,
  • in bestimmten Fällen ein Ehegatte bzw. ein Lebenspartner, wenn er die begehrte Eintragung durch Vorlage entsprechender Unterlagen (z. B. Ehevertrag) rechtfertigt.

 

Was kann in das Güterrechtsregister eingetragen werden?

Eingetragen werden kann u. a.:

  • die Vereinbarung eines vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft abweichenden Güterstandes (Gütertrennung oder Gütergemeinschaft),
  • die Abwandlungen des gesetzlichen Güterstandes,
  • der Ausschluss oder die Beschränkung der Befugnisse nach § 1357 BGB (Schlüsselgewalt).

 

Was sind die Rechtsfolgen der Eintragung im Güterrechtsregister?

Auf die Änderung des gesetzlichen Güterstandes bzw. den Ausschluss bzw. die Beschränkung der Befugnisse nach § 1357 BGB können sich die Ehegatten Dritten gegenüber nur berufen, wenn diese Änderungen im Güterrechtsregister eingetragen sind.

Für Kaufleute, deren Handelsniederlassung sich nicht in dem Bezirke eines für den gewöhnlichen Aufenthalt auch nur eines der Ehegatten zuständigen Registergerichts befindet, gilt insoweit nach Art. 4 EGHGB die Besonderheit, dass die nach dem bürgerlichen Rechte mit einer Eintragung in das Güterrechtsregister verbundenen Wirkungen in Ansehung der auf den Betrieb des Handelsgewerbes sich beziehenden Rechtsverhältnisse nur eintreten, wenn die Eintragung auch in das Güterrechtsregister des für den Ort der Handelsniederlassung zuständigen Gerichts erfolgt ist.

 

Wo finde ich den Ansprechpartner?

Die Mitarbeiterin in der Serviceeinheit (Abt. 8 GR) finden Sie im Nebengebäude, Zimmer B 3:

  • Frau Busch, Tel. 02581 6364-212.