Erbrechtsregister aus dem Archiv des Amtsgerichts Warendorf Ein Erbrechtsregister aus dem Gerichtsaktenarchiv.
Quelle: Amtsgericht Warendorf

Was ist eine Nachlasspflegschaft?

Die Nachlasspflegschaft ist eine Pflegschaft im Sinne der §§ 1909 ff. BGB.

 

Wann wird die Nachlasspflegschaft angeordnet?

Die Nachlasspflegschaft wird angeordnet, wenn ein Bedürfnis für die Sicherung des Nachlasses besteht.

Die Nachlasspflegschaft kann u. a. in Betracht kommen:

  • wenn der Erbe die Erbschaft noch nicht angenommen hat,
  • wenn der Erbe unbekannt ist,
  • bei Ungewissheit über die Annahme der Erbschaft besteht,
  • auf Antrag des Nachlassgläubigers, wenn er  seine Ansprüche bereits vor Annahme der Erbschaft gerichtlich geltend machen  möchte.

 

In welchen Gesetzen ist das Verfahren geregelt?

Regelungen enthalten u. a. folgende Gesetze:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),
  • Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegeneheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).

 

Welches Gericht ist zuständig?

Das Amtsgericht - Nachlassgericht - ist zuständig. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem letzten Wohnsitz des Erblassers/der Erblasserin.

Sachbearbeiter ist der zuständige Rechtspfleger.

 

Was sind die Aufgaben des Nachlasspflegers?

Die Aufgaben des Nachlasspflegers ergeben sich aus dem gerichtlichen Beschluss.

U. a. können Aufgaben sein:

  • Ermittlung der Erben,
  • Inbesitznahme des Nachlasses,
  • gerichtl. Geltendmachung der Ansprüche, die zum Nachlass gehören,
  • Rechnungslegung gegenüber dem Nachlassgericht.

Zu bestimmten Rechtsgeschäften benötigt der Nachlasspfleger eine Genehmigung des Nachlassgerichts gem. §§ 1915 I, 1821 ff. BGB.

Nachlassgläubiger können ihre Ansprüche gegenüber dem Nachlasspfleger geltend machen.

 

Was sind die Aufgaben des Gerichts?

Aufgaben des Nachlassgerichts sind u. a. :

  • Bestellung des Nachlasspflegers einschl. Bestimmung seines Wirkungskreises,
  • Aufsicht über den Nachlasspfleger,
  • Genehmigung der Rechtsgeschäfte nach §§ 1915 I, 1812, 1821 ff. BGB,
  • Festsetzung der Vergütung des Nachlasspflegers,
  • Aufhebung der Nachlasspflegschaft.

Im Einzelfall können ggfs. vom Nachlassgericht (vorab) folgende Anordnungen getroffen werden:

  • Anordnung des Verkaufs verderblicher Sachen,
  • Sperrung der Konten des Erblassers.

 

Wann endet die Nachlasspflegschaft?

Entfällt der Grund für die Nachlasspflegschaft, hebt das Gericht sie auf.