Muster eines Erbscheins Der Nachweis der Erbfolge: Der Erbschein.
Quelle: Amtsgericht Warendorf

Was ist ein Erbschein?

Der Erbe kann sein Erbrecht durch einen vom Nachlassgericht gebührenpflichtig ausgestellten Erbschein bescheinigen lassen. Der Erbschein weist die Rechtsnachfolge aus, nicht aber wem die einzelnen Nachlassgegenstände zustehen. Die Erben bilden eine sog. Erbengemeinschaft und müssen sich selbst über den Nachlass auseinandersetzen, wenn Grundbesitz in den Nachlass fällt.

Der Erbschein weist das Erbrecht, die Erbteilsgröße und die erbrechtlichen Beschränkungen (z. B. Nacherbfolge, Testamentsvollstreckung) aus.

 

In welchen Fällen benötige ich einen Erbschein?

Das Nachlassgericht kann nicht entscheiden, ob die Vorlage eines Erbscheins bei Geldinstituten und Behörden erforderlich sein wird.

Sie sollten sich daher vorher bei der jeweiligen Stelle erkundigen, ob ein Erbschein benötigt wird.

Sofern zum Nachlass Grundbesitz gehört, wird das Grundbuchamt zur Berichtigung des Grundbuchs auf die Vorlage eines Erbscheins bestehen, falls

  • keine Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) vorliegt,
  • nur ein privatschriftliches Testamtent vorliegt.

Beruht die Erbfolge dagegen auf ein notarielles Testament oder einen notariellen Erbvertrag, in dem eine eindeutige Erbeinsetzung enthalten ist, reicht in der Regel die Vorlage des Eröffnungsprotokolls des Nachlassgerichts nebst begl. Ablichtung dieser Verfügung von Todes wegen als Erbnachweis aus.

 

In welchen Gesetzen ist das Verfahren geregelt?

Regelungen enthalten u. a.  folgende Gesetze:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),
  • Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).

 

Welches Gericht ist zuständig?

Das Amtsgericht - Nachlassgericht - ist zuständig. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem letzten Wohnsitz des Erblassers/der Erblasserin.

Liegt ein Erbvertrag oder ein Testament des Erblassers/der Erblasserin vor, so ist der Erbschein vom zuständigen Richter zu erteilen.

In den übrigen Fällen erfolgt die Erteilung des Erbscheins durch den zuständigen Rechtspfleger.

Gehört zum Nachlass ein Hof im Sinne der Höfeordnung, so erfolgt dagegen die Erteilung des Erbscheins und des Hoffolgezeugnisses durch das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht -.

 

Was sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Erbscheins?

Vorussetzungen für die Erteilung des Erbscheins sind:

  • Antrag eines Antragsberechtigten,
  • Annahme der Erbschaft.

Eine Annahmeerklärung des Erben ist konkludent in seiner Antragstellung zu erblicken.

Der Erbscheinsantrag kann auch bei dem Amtsgericht am Wohnsitz des Antragstellers gestellt werden.

 

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind u. a.:

  • der Alleinarbe,
  • der Miterbe,
  • der Vorerbe (bis zum Eintritt des Nacherbfalls),
  • der Nacherbe (nach Eintritt des Nacherbfalls),
  • der Testamentsvollstrecker,
  • der Nachlassverwalter,
  • der Nachlassinsolvenzverwalter,
  • der Abwesenheitspfleger,
  • der Gläubiger des Erben, der den Erbschein für die Zwangsvollstreckung benötigt.

 Nicht antragsberechtigt ist dagegen der Nachlasspfleger.

 

Wie erfolgt die Antragstellung?

Erbscheinsanträge bedürften zu ihrer Wirksamkeit der Beurkundung.

Die Beurkundung des Erbscheinsantrags erfolgt durch den Notar oder den zuständigen Rechtspfleger des Amtsgerichts.

 

Welche Unterlagen müssen dem Erbscheinsantrag beigefügt sein?

Beizufügen sind u. a.:

  • Familienstammbuch des Erblassers/der Erblasserin,
  • ggfs. die Sterbeurkunden aller Personen, die als Miterben in Betracht gekommen wären,
  • bei Ehegattenerbrecht ggfs. die Heiratsurkunde,
  • ggfs. alle Testamente und Erbverträge des Erblassers/der Erblasserin.

Soweit die Personenstandsurkunden im Familienstammbuch enthalten sind, genügt insoweit die Vorlage des Familienstammbuchs.

Angelegenheiten des Landwirtschaftsgerichts

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