Welchen Zweck verfolgt das Landwirtschaftserbrecht?

Das Landwirtschaftserbrecht verfolgt den Zweck, die Zersplitterung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe im Erbfall zu verhindern.
Die Regelungen der Höfeordnung stellen sicher, dass nur ein Erbe (der Hoferbe) den Besitz erhält.
Um wirtschaftlich untragbare Abfindungen der "weichenden Erben" zu vermeiden, werden die Abfindungsansprüche sehr knapp bemessen.

 

Wann gilt die Höfeordnung?

Voraussetzung ist, dass ein Hof im Sinne der Höfeordnung zum Nachlass gehört.

Ein Hof im Sinne der Höfeordnung setzt voraus, dass

  • eine land- oder forstwirtschaftliche Besitzung, 
  • eine zur Bewirtschaftung geeignete Hofstelle

vorhanden sind.

Unter einer zur Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle ist eine mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden bebaute Fläche zu verstehen, von der aus die zur Besitzung gehörenden Grundstücke bewirtschaftet werden.

Der Hof muss

  • im Alleineigentum einer natürlichen Person (= Hof im Sinne der Höfeordnung)

oder

  •  im Eigentum von Ehegatten (= Ehegattenhof im Sinne der Höfeordnung)

stehen.

Bei einem Wirtschaftswert von mindestens 10.000,00 € ist die landwirtschaftliche Besitzung Hof im Sinne der Höfeordnung, auch wenn kein Hofvermerk eingetragen ist.

Die Höfeeigenschaft entsteht also kraft Gesetzes.

Bei einer landwirtschaftlichen Besitzung von weniger als 10.000,00 €, aber mindestens 5.000,00 €, entsteht ein Hof im Sinne der Höfeordnung, wenn

  • der Eigentümer erklärt, dass die Besitzung Hof sein soll

und

  • die Eintragung des Hofvermerkes im Grundbuch erfolgt.

 

Eine Besitzung verliert die Eigenschaft als Hof, wenn der Eigentümer gegenüber dem Landwirtschaftsgericht erklärt, dass es sich nicht um einen Hof handeln soll.
Die Erklärung des Eigentümers hat schriftlich zu erfolgen und die Unterschrift ist notariell zu beglaubigen.

Ist dagegen ein Hofvermerk eingetragen, so spricht im Erbfall die Vermutung dafür, dass es sich um einen Hof im Sinne der Höfeordnung handelt.

Es gibt aber Fälle, in denen die Hofeigenschaft "außerhalb des Grundbuchs" also ohne Löschung des Hofvermerkes entfällt.
Dieses wird angenommen, wenn eine Betriebsstilllegung erfolgt, die mit Maßnahmen verbunden ist, die den landwirtschaftlichen Charakter des Hofes in Frage stellt.

Die Einzelheiten sind strittig, so dass es sich empfiehlt, gegebenenfalls eine rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

Der Wegfall der Hofstelle alleine oder das Sinken des Wirtschaftswertes unter 5.000,00 € führt aber nur dann zum Verlust der Hofeigenschaft, wenn der Hofvermerk gelöscht wird.

Erhält das Landwirtschaftsgericht von dem Grundbuchamt Kenntnis, dass eine Hofstelle nicht mehr vorhanden ist, oder teilt das Finanzamt mit, dass der Wirtschaftswert unter 5.000,00 € gesunken ist, so wird das Gericht ein Löschungsverfahren von Amts wegen einleiten.

 

Wer ist Hoferbe?

Die Höfeordnung (HöfeO) enthält ein Sondererbrecht für bestimmte landwirtschaftliche Betriebe, die Höfe im Sinne der Höfeordnung sind.

 

§ 5 der Höfeordnung stellt folgende gesetzliche Ordnung auf:

  • 1. die Kinder des Erblassers und deren Abkömmlinge,
  • 2. der Ehegatte des Erblassers,
  • 3. die Eltern des Erblassers, wenn der Hof von ihnen oder aus ihren Familien stammt oder mit ihren Mitteln erworben worden ist,
  • 4. die Geschwister des Erblassers und deren Abkömmlinge.

 In der ersten Hoferbenordnung (Kinder und deren Abkömmlinge) ist in erster Linie derjenige als Hoferbe berufen, dem vom Erblasser die Bewirtschaftung des Hofes im Zeitpunkt des Erbfalles auf Dauer übertragen worden ist.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich der Erblasser diesem gegenüber die Bestimmung des Hoferben ausdrücklich vorbehalten hat.
Ist die Bewirtschaftung des Hofes keinem Abkömmling auf Dauer übertragen worden, so ist derjenige Erbe, hinsichtlich dessen der Erblasser durch die Ausbildung oder durch Art und Umfang der Beschäftigung auf dem Hof erkennen lassen hat, dass er den Hof übernehmen soll.

Liegen auch diese Voraussetzungen nicht vor, so ist der Älteste der Miterben (Abkömmlinge) Hoferbe oder, wenn in der Gegend Jüngstenrecht Brauch ist, der Jüngste von ihnen.
Weitere Regelungen bezüglich der Erbfolge in der zweiten bis vierten Hoferbenordnung befinden sich in § 6 der Höfeordnung.

 

Welche Bedeutung hat die Wirtschftsfähigkeit für den Hoferben?

Hoferbe kann aber grundsätzlich nur sein, wer wirtschaftsfähig ist.
Wirtschaftsfähig ist, wer nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten, nach seinen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit in der Lage ist, den von ihm zu übernehmenden Hof selbständig ordnungsgemäß zu bewirtschaften.

Auf die Wirtschaftsfähigkeit kommt es nur dann nicht an, wenn allein die mangelnde Altersreife der Grund der Wirtschaftsunfähigkeit ist oder wenn es sich um die Vererbung an den überlebenden Ehegatten handelt.

 

Kann ich den Hoferben in einem Testament oder Erbvertrag frei bestimmen bzw. einsetzen?

Der Hofeigentümer ist berechtigt, den Hoferben durch Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) frei zu bestimmen oder ihm den Hof im Wege der vorweggenommenen Erbfolge (Übergabevertrag) zu übergeben.
Der Hoferbe muss aber - wie auch bei der gesetzlichen Hoferbfolge - wirtschaftsfähig sein.

 

In welchen Fällen kann ich einen wirtschaftsunfähigen Abkömmling im Testament oder Erbvertrag als Hoferbe einsetzen?

Die Wirtschaftsunfähigkeit eines Abkömmlings steht jedoch seiner Bestimmung nicht entgegen, wenn sämtliche Abkömmlinge wirtschaftsunfähig sind und ein wirtschaftsfähiger Ehegatte nicht vorhanden ist.

 

In welchen Fällen kann ich im Testament oder Erbvertrag einen Dritten als Hoferben einsetzen?

Der Eigentümer ist aber nicht berechtigt, den Hof durch testamentarische Verfügung einem Dritten zuzuwenden, wenn er einem hoferbenberechtigten Abkömmling die Bewirtschaftung auf Dauer übergeben und sich die Bestimmung des Hoferben nicht ausdrücklich vorbehalten hat oder
wenn er durch Art und Umfang der Beschäftigung eines hoferbenberechtigten Abkömmlings auf dem Hof hat erkennen lassen, dass dieser den Hof übernehmen soll.

Seine Fähigkeit, frei über den Hof durch Testament zu verfügen, kann aber jederzeit dadurch herbeigeführt werden, dass der Hofeigentümer gegenüber dem Landwirtschaftsgericht erklärt, dass die Besitzung kein Hof mehr sein soll.

 

Kann ich den Hof im Wege der vorweggenommenen Erbfolge bereits vor meinem Tod dem Hoferben übergeben?

Vielfach wird der Hof an den Hoferben im Wege der vorweggenommenen Erbfolge bereits vor dem Tod des Hofeigentümers übergeben.
Ein solcher Hofübergabevertrag bedarf der notariellen Beurkundung und der Genehmigung durch das Landwirtschaftsgericht.
In der Regel werden in einem solchen Übergabevertrag das Altenteil des Hofübergebers und seiner Ehefrau und die Abfindungen der Geschwister geregelt.

Das Landwirtschaftsgericht hat den Hofübergabevertrag unter höferechtlichen und grundstücksverkehrsrechtlichen Gesichtspunkten zu überprüfen.
Es überprüft unter anderem, ob der Hofübernehmer wirtschaftsfähig ist und nicht gegen die gesetzlichen Regelungen der Höfeordnung verstoßen wird.
Auch kann die Genehmigung versagt werden, wenn sich bereits im Stadium des Genehmigungsverfahrens hinreichend sichere Feststellungen treffen lassen, dass die in dem Hofübergabevertrag festgeschriebenen Leistungen des Übernehmers den Hof in wirtschaftlich nicht vertretbarer Weise nachhaltig belasten.

Der Hof ist im Regelfall geschlossen an den Hoferben zu übergeben.
Die Zurückhaltung von Grundstücken kann nur dann genehmigt werden, wenn sie für die Bewirtschaftung des Betriebes von keiner großen Bedeutung sind. Eine ungenügende oder keine Regelung der Miterbenabfindung ist dagegen kein Versagungsgrund.

Das Landwirtschaftsgericht entscheidet über die Genehmigung von Hofübergabeverträgen in mündlicher Verhandlung.