Welche Voraussetzungen müssen für die Hinterlegung vorliegen?

Für die Hinterlegung muss ein Hinterlegungsgrund  i. S. d.  Hinterlegungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (HintG) vorliegen.

Dieser kann bestehen in

  • einer gesetzlichen Vorschrift,
  • einer behördlichen Anordnung,
  • einer gerichtlichen Entscheidung,

die zu einer Hinterlegung berechtigt oder verpflichtet.

 

Wann liegt ein Hinterlegungsgrund vor?

Regelfälle zur Geldhinterlegung sind:

  • Sicherheitsleistungen zur Abwendung einer Zwangsvollstreckung,
  • Kaution im Strafverfahren,
  • Zahlungen, die zur Schuldbefreiung dienen, wenn die Gläubigerpartei unbekannt ist ( z. B.  Gläubiger ist verstorben, Erben sind nicht zu ermitteln),
  • Hinterlegung der gepfändeten Beträge durch die Drittschuldnerpartei, sofern und soweit mehrere Forderungspfändungen vorliegen sollten und das Rangverhältnis der pfändenden Gläubiger unbekannt ist (Auszahlung der gepfändeten Beträge an die jeweiligen Gläubiger erfolgt aufgrund des Teilungsplans des zuständigen Rechtspflegers in dem  betr.  Verteilungsverfahren).

Die Werthinterlegung  erfolgt dagegen, wenn jemand verstirbt, das Nachlassgericht aber kurzfristig keine Erben ermitteln kann.

 

Was sind die häufigsten Fälle der Hinterlegung?

Häufigste Fälle der Hinterlegung sind  u. a. :

  • Gläubigerunsicherheit,
  • Sicherheitsleistung zur einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung,
  • Sicherheitsleistung zur Erreichung der vorläufigen Vollstreckbarkeit eines Urteils,
  • Kaution in Strafsachen (Außervollzugsetzung des Haftbefehls).

Gläubigerunsicherheit liegt in den Fällen vor, wenn Zweifel an der Person des Empfangsberechtigten bestehen, die Schuldnerpartei aber schuldbefreiend leisten will.

So kann es vorkommen, dass mehrere Personen Ansprüche auf dieselbe Forderung erheben.

Um nicht an den "Falschen" zu zahlen, kann die Schuldnerpartei den Geldbetrag bei Gericht schuldbefreiend hinterlegen.

Als Grund kann auch eine Uneinigkeit über die Aufteilung einer Summe unter mehreren Berechtigten sein.

Dem Hinterlegungsantrag sind in diesen Fällen die Schriftstücke vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass mehrere Personen die hinterlegte Geldsumme beanspruchen.

 

In welchen Fällen bin ich als Schuldnerpartei zur Hinterlegung berechtigt?

Die Schuldnerpartei ist zur Hinterlegung in folgenden Fällen berechtigt:

  • Annahmeverzug der Gläubigerpartei,
  • Unklarheit über die Person der Gläubigerpartei ( z. B.  angefochtene Abtretung der Forderung an Dritte, unbekannter Erbe der Gläubigerpartei).