Muster: Hinterlegungsantrag Quelle: Amtsgericht Warendorf

 

Wie erfolgt die Antragstellung?

Die Antragstellung kann

  • schriftlich,
  • mündlich gegenüber dem zuständigen Rechtspfleger des Amtsgerichts

erfolgen.

Der Antrag kann auch mündlich am Amtsgericht des Wohnortes des Hinterlegers/der Hinterlegerin gestellt werden.

 

Welche Unterlagen sind dem Antrag beizufügen?

Beizufügen sind:

  • die gerichtliche Entscheidung, aus der sich der Grund für die Hinterlegung bzw. die Art und Höhe der Sicherheitsleistung ergibt,
  • die Ausfertigung der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse,

oder

  • die Schriftstücke, aus denen sich ergibt, dass mehrere Personen die hinterlegte Geldsumme beanspruchen (Gläubigerunsicherheit).

 

Welches Gericht ist zuständig?

Das Amtsgericht - Hinterlegungsstelle - ist zuständig.

Örtlich zuständig ist im Falle der Hinterlegung wegen mehrfach gepfändeter Geldforderungen das Amtsgericht, dessen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Drittschuldnerpartei zuerst zugestellt worden ist  (§ 853 ZPO) bzw. in dessen Bezirk die Vollstreckungsbehörde ihren Sitz hat, deren Pfändungsverfügung der Drittschuldnerpartei zuerst zugestellt worden ist (§ 320 II AO).

Für die Hinterlegung von Geldentschädigungen ist das Amtsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das von der Enteignung betroffene Grundstück liegt (§ 118 BauGB).

Im übrigen ist das Amtsgericht am Leistungsort (§ 374 BGB) oder ggfs. jedes andere Amtsgericht zuständig.

Sachbearbeiter ist der zuständige Rechtspfleger.

 

Vordrucke in Hinterlegungssachen

Informationen aus dem Justizportal