Muster: Antrag auf Zustimmungsersetzung Quelle: Amtsgericht Warendorf

Was ist ein Erbbaurecht?

Das Erbbaurecht (im Volksmund auch "Erbpacht" genannt) ist das Recht des Berechtigten gegen Zahlung eines Entgeltes (des sog. Erbbauzinses) auf einem fremden Grundstück ein Bauwerk zu errichten bzw. zu besitzen.

Eigentümer des Bauwerks ist der Erbbauberechtigte.

Eigentümer des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks bleibt weiterhin der Erbbaurechtsgeber.

Der Erbbaurechtsberechtige hat die Möglichkeit, das Erbbaurecht (= Bauwerk) zu beleihen.

Das Erbbaurecht ist in der Regel auf 99 Jahre befristet.

Der Erbbauberechtigte bezahlt statt des Kaufpreises für das Grundstück (ohne Bauwerk) einen jährlichen Erbbauzins. Dieser beträgt in der Regel zwischen 3 und 5 % des Grundstückswertes.

 

 

Benötige ich für die Belastung des Erbbaurechts mit einem Grundpfandrecht, Dauerwohnrecht, Dauernutzungsrecht oder einer Reallast die Genehmigung des Grundstückseigentümers?

In der Regel ist im Erbbaurechtsvertrag ein Zustimmungsvorbehalt des Grundstückseigentümers vereinbart. Die Verfügungsbeschränkung ist ausdrücklich im Erbbaugrundbuch einzutragen.

Ob die Belastung des Erbbaurechts im Einzelfall der Genehmigung des Grundstückseigentümers bedarf, ergibt sich daher aus der Grundbucheintragung (Bestandsverzeichnis im Erbbaugrundbuch).

 

Benötige ich für die Veräußerung des Erbbaurechts die Genehmigung des Grundstückseigentümers?

In der Regel ist im Erbbaurechtsvertrag ein Zustimmungsvorbehalt des Grundstückseigentümers - ggfs. mit Ausnahmefällen -  vereinbart. Die Veräußerungsbeschränkung ist mit den Ausnahmefällen ausdrücklich im Erbbaugrundbuch einzutragen.

Ob die Veräußerung des Erbbaurechts im Einzelfall der Genehmigung des Grundstückseigentümers bedarf oder ggfs. ein Ausnahmefall vorliegt, ergibt sich daher aus der Grundbucheintragung (Bestandsverzeichnis im Erbbaugrundbuch).

 

In welchen Fällen darf der Grundstückseigentümer die Zustimmung zur Belastung des Erbbaurechts verweigern?

Die Belastung des Erbbaurechts muss mit den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft vereinbar sein und der mit Bestellung des Erbbaurechts verfolgte Zweck darf hierdurch nicht wesentlich beeinträchtigt oder gefährdet werden.

In der Regel erteilt der Grundstückseigentümer seine Zustimmung zur Belastung des Erbbaurechts bis max. 70 - 80 % des Verkehrswertes.

 

Der Grundstückseigentümer verweigert mir grundlos die Genehmigung. Kann diese ggfs. gerichtlich ersetzt werden?

Verweigert der Grundstückseigentümer grundlos die Zustimmung zur Veräußerung oder Belastung, so kann diese ggfs. durch das Gericht ersetzt werden.

 

In welchen Gesetzen ist das Verfahren geregelt?

Regelung enthalten u. a.:

  • Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG),
  • Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).

 

Welches Gericht ist zuständig?

Das Amtsgericht ist unabhängig vom Streitwert zuständig, § 7 III ErbbauRG.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach der Lage des Grundstücks.
Die Entscheidung trifft der zuständige Richter.

 

Wo finde ich den Ansprechpartner?

Die Mitarbeiterin in der Serviceeinheit (Abt. 6 II) finden Sie im Erdgeschoss, Zimmer 3:

  • Frau Lehmann, Tel. 02581 6364-111.