Muster: Antrag auf gerichtliche Entscheidung Quelle: Amtsgericht Warendorf

Was sind Unschädlichkeitszeugnisse?

Das Eigentum an einem Teilgrundstück (Trennstück) sowie bei Gesamtrechten das Eigentum an einem Grundstück können frei von Belastungen übertragen werden, wenn

  • die Rechtsänderung für die Berechtigten (Gläubiger) unschädlich ist,
  • dem Grundbuchamt das Unschädlichkeitszeugnis vorgelegt wird.

Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Grunddienstbarkeit an dem Teilgrundstück bzw. Grundstück aufgehoben werden; die Zustimmung des Berechtigten ist insoweit ebenfalls nicht erforderlich.

Die lastenfreie Abschreibung eines Grundstücksteils kann somit ohne materiell-rechtliche Aufgabeerklärung (§ 875 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) und ohne Bewilligung des betroffenen Berechtigten/Gläubigers (§ 19 Grundbuchordnung (GBO)) im Grundbuch erfolgen, sofern dem Grundbuchamt ein Unschädlichkeitszeugnis vorgelegt wird.

Das Unschädlichkeitszeugnis ersetzt hinsichtlich der lastenfreien Abschreibung eines Grundstücksteils die Bewilligung des Gläubigers/Berechtigten des eingetragenen Rechts.

Zweck des Unschädlichkeitszeugnisses ist die Vermeidung von Härtefällen, die durch das Erfordernis von Freigabeerklärungen der Berechtigten/der Gläubiger verursacht würden.

 

In welchen Fällen kann ein Unschädlichkeitszeugnis erteilt werden?

Ein Unschädlichkeitszeugnis kann u. a. erteilt werden, wenn

  • ein Grundstücksteil lastenfrei abgeschrieben werden soll,
  • ein Grundstück hinsichtlich eines Gesamtgrundpfandrechts freigegeben werden soll,
  • ein ideeller Miteigentumsanteil hinsichtlich eines Gesamtgrundpfandrechts freigegeben werden soll,
  • ein Wohnungseigentumsrecht hinsichtlich eines Gesamtgrundpfandrechts freigegeben werden soll,
  • die Zustimmung dinglich Berechtigter zu Änderungen der Teilungserklärung (Gemeinschaftsordnung) ersetzt werden soll,
  • die Zustimmung dinglich Berechtigter zur Umwandlung von Sondereigentum in Gemeinschaftseigentum ersetzt werden soll,
  • die Zustimmung dinglich Berechtigter zur Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum ersetzt werden soll.

Das Unschädlichkeitszeugnis wird jedoch nur erteilt, falls der Berechtigte/der Gläubiger durch die lastenfreie Abschreibung nicht beeinträchtigt wird.

 

Wer erteilt das Unschädlichkeitszeugnis?

Für die Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses ist das Katasteramt des Kreises Warendorf externer Link, öffnet neues Browserfenster zuständig.

Innerhalb eines Flurbereinigungsverfahrens ist dagegen die Bezirksregierung Münsterexterner Link, öffnet neues Browserfenster zuständig.

 

Die Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses wird mir von der zuständigen Behörde verweigert. Welche Rechtsmöglichkeiten habe ich?

Der Verfahrensbeteiligte kann bei Gericht einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.

 

Über den Antrag auf Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses hat die Bezirksregierung auch nach 3 Monaten noch nicht entschieden. Welche Rechtsmöglichkeiten habe ich?

Der Verfahrensbeteiligte kann bei Gericht einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.

 

Kann ich den Antrag bereits vor Ablauf der 3-monatigen Frist bei Gericht stellen?

Wenn dies wegen besonderer Umstände des Falles geboten ist, kann u. U. im Einzelfall der Antrag bereits vor Ablauf dieser Frist bei Gericht gestellt werden.

Im Regelfall ist jedoch die 3-monatige Frist abzuwarten.

 

In welchen Gesetzen und Verordnungen ist das Verfahren geregelt?

Regelungen enthalten u. a.:

  • Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB), insbes. Art. 120 EGBGB,
  • Grundbuchordnung (GBO), insbes. § 46 II GBO,
  • Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse vom 29. 03. 1966 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen 1966, S. 136 ff.),
  • Geschäftliche Behandlung der gerichtlichen Angelegenheiten nach dem Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse vom 29. 03. 1966 (Gesetz und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen 1966, Seiten 157 ff.).

 

Welches Gericht ist zuständig?

Das Amtsgericht ist zuständig.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach der Lage des Grundstücks.
Über den Antrag entscheidet der zuständige Richter.

 

Wo finde ich den Ansprechpartner?

Die Mitarbeiterin in der Serviceeinheit (Abt. 6 II; früher: 2 UnschZ) finden Sie im Erdgeschoss, Zimmer 2:

  • Frau Lehmann, Tel. 02581 6364-111.